Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Kostenübernahme von Viagra usw. durch die Gesetzlichen
Krankenkassen seit dem Jahr 2004
- Otto
schrieb am 2.5.2004:
-
in den neuen
Arzneimittelrichtlinien fuer die Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln (gültig ab 2004 und verfasst von der
Gesundheitsministerin) auf RVO-Rezept (allgemeines
Krankenkassenrezept) sind Viagra, Cialis, Levitra etc. für alle
Patienten von der Verschreibungsfähigkeit ausgenommen worden.
Es bleibt nur das Selbstzahlen mit Privatrezept.
-
GüntherS
schrieb dazu einen Tag später:
-
obwohl Otto schon die
aktuelle Situation beschrieben hat, hier noch ein paar Details aus
unseren Internetseiten
zu diesem Thema:
-
Mit der
Gesundheitsreform seit dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber den §
34 des SGB V geändert. In ihm heißt es:
-
"Von der
Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei
deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel,
die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der
Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur
Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des
Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur
Verbesserung des Haarwuchses dienen."
-
Dies heißt im
Klartext, daß die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für
Cialis®, Levitra®, Viagra®, SKAT (Caverject®,
Viridal®) u. a. ohne Ausnahme nicht mehr übernehmen.
Nach wie vor sind Kassenleistung:
-
1. Die Behandlung der
ED durch den Arzt (dazu gehört auch das Ausstellen eines
Rezeptes. Das Ausstellen eines Privat-Rezeptes wird als Teil der
Behandlung nicht allein deshalb zur privat zu bezahlenden ärztlichen
Leistung, weil das verordnete Medikament nicht von den Kassen
bezahlt wird.)
-
2. Diagnostik (auch
der SKIT [Schwellkörperinjektionstest
– Ed] mit Ultraschall zur Messung der arteriellen
Durchblutung einschl. Spritze und Medikament)
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3.
Vakuumerektionshilfe
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4.
Psychotherapeutische Behandlung
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5.
Testosteron-Ersatz-Therapie
-
Dass Medikamente für
die Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht mehr gezahlt werden,
ist äußerst lebensfremd. Diese Arzneimittel sind keine
Lifestyle-Drogen und keine Aphrodisiaka. Wer an diesem Beschluss
mitgewirkt hat, hat keine Ahnung von den negativen Auswirkungen
einer gestörten Sexualität. Hier geht es nicht um
Lustgewinn oder Steigerung der sexuellen Potenz, sondern um die
Behandlung einer Krankheit, die oft erhebliche psychische, soziale
und körperliche Probleme zur Folge hat. Es ist völlig
unangemessen, die Behandlung der ED mit einer Erhöhung der
Lebensqualität, Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz,
Zügelung des Appetits oder Verbesserung des Haarwuchses in
einem Atemzug zu nennen. Günther, Selbsthilfegruppe Erektile
Dysfunktion (Impotenz).
-
BPS-Justiziar Kai
Mielke schrieb am 15.11.2004:
-
mit der
Gesundheitsreform sind bekanntlich zahlreiche Einsparmaßnahmen
verbunden; unter anderem wird die Kostentragungspflicht für
Medikamente und Arzneimittel zunehmend auf die Patienten abgewälzt.
Opfer dieser Sparpolitik sind unter anderem Patienten, die an einer
erektilen Dysfunktion leiden, denn Medikamente wie z.B. Viagra,
Levitra, Cialis, Viridal oder Caverject wurden mit Wirkung zum
01.01.2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
herausgenommen.
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Über die
Bewertung der erektilen Dysfunktion als Krankheit waren und sind
Mediziner und Juristen sich indes einig: Mit Urteil vom 30.9.1999
hatte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 8 KN 9/98 KR R)
festgestellt, dass für die Behandlung einer krankheitsbedingten
erektilen Dysfunktion die Krankenkassen auch die Behandlung bezahlen
müssen. Nach den §§ 27, 28 Sozialgesetzbuch Fünfter
Teil (SGB V) bestand daher bis zum 31.12.2003 ein Rechtsanspruch des
Versicherten auf Behandlung und Versorgung mit den erforderlichen
Arznei- und Hilfsmitteln, was durch zahlreiche Gerichtsurteile auch
bestätigt wurde (eine gute Rechtsprechungsübersicht finden
Sie übrigens unter www.impotenz-selbsthilfe.de).
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Durch eine teilweise
Änderung des SGB V hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nun
- gewissermaßen durch die Hintertür - obsolet gemacht. So
wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 insbesondere § 34 SGB V mit
folgendem Wortlaut neu gefaßt: „Von der Versorgung sind
außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine
Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend
zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie
Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur
Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des
Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.”
-
Obwohl die Behandlung
eine erektilen Dysfunktion durch den Arzt hiernach grundsätzlich
eine Kassenleistung bleibt (und z.B. die Diagnostik, das Ausstellen
eines Rezeptes und einige Behandlungsmaßnahmen nach wie vor
von den GKVen bezahlt werden), übernehmen die GKVen aufgrund
dieser Regelung sowie einer entsprechenden Änderung der
Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im März
diesen Jahres grundsätzlich keine Kosten mehr für Viagra &
Co.
-
Hiergegen richtet sich
nun eine Klage, die ich für einen Mandanten erhoben habe, der
infolge einer Prostatektomie unter ED leidet, und dem die AOK die
Kostenübernahme für eine SKAT-Therapie mit Viridal
verweigert. Zu Ihrer Kenntnis und ggf. eigenen Verwendung gebe ich
im folgenden die gekürzte Fassung meiner Klageschrift wieder:
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„Namens und im
Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde im Termin zur
mündlichen Verhandlung beantragen wie folgt zu erkennen:
-
Unter Aufhebung ihres
Bescheides vom ... und ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
... wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Behandlung
seiner erektilen Dysfunktion durch eine SKAT-Therapie mit dem
Medikament Viridal im Wege der Sachleistung oder durch Übernahme
der entsprechenden Kosten zu gewähren.
-
Begründung:
-
I.
-
Der Kläger ist
... Jahre alt, verheiratet und bei der Beklagten krankenversichert.
-
Infolge einer
Prostatakrebserkrankung wurde dem Kläger im Jahr ... die
Prostata entfernt (Prostatektomie). Seither leidet er unter einer
erektilen Dysfunktion, d.h. einer mangelnden Versteifungsfähigkeit
seines Penis. Klarstellungshalber ist anzumerken, dass dies nicht
etwa Folge eines Behandlungsfehlers ist, sondern die typische
Begleiterscheinung einer derartigen OP. Zur Behandlung seiner
erektilen Dysfunktion griff der Kläger zunächst auf den
Einsatz eine Vakuumpumpe zurück, was jedoch nicht den
gewünschten Erfolg brachte.
-
Unter dem ...
beantragte der Kläger deshalb bei der Beklagten die
Kostübernahme für eine Schwellkörperautoinjektionstherapie
(SKAT) mit dem Medikament Viridal. Mit Schreiben vom ... wurde
dieser Antrag von der Beklagten abschlägig beschieden. Der
hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom ... wurde
durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ... zurückgewiesen.
-
II.
-
Die Beklagte beruft
sich zur Begründung ihres ablehnenden Bescheides auf die §§
31 Abs. 1, 34 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit Ziffer 18.2 der
Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses in der
Fassung vom 16.03.2004. Hiernach sind solche
verschreibungspflichtigen Arzneimittel von der
Erstattungspflichtigkeit seitens der GKVen ausgenommen, „bei
deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht“, worunter insbesondere Arzneimittel fallen
sollen, die „überwiegend zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz […]
dienen“ (§ 34 Abs. 1 SGB V). Das Nähere überlässt
§ 34 Abs. 1 SGB V einer Regelung durch „Richtlinien des
gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB
V“, wobei in der mit „Ausschluß von
Lifestyle-Arzneimitteln“ überschriebenen Anlage 8 zu der
insoweit maßgeblichen Arzneimittelrichtlinie des GemBA ein
Ausschluß der Kostenerstattung für das hier
streitgegenständliche Arzneimittel Viridal vorgesehen ist.
-
Unabhängig von
der im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip sowie Artikel 2 Abs. 1,
1 Abs.1 GG auch verfassungsrechtlich bedenklichen
Ausschließlichkeit, mit welcher hier eine medikamentöse
Behandlung erektiler Dysfunktionen vom Leistungskatalog der GKVen
ausgenommen wird, ist jedenfalls im vorliegenden Fall festzustellen,
dass der Kläger eine SKAT-Therapie mit Viridal nicht im
Interesse der Verbesserung seines „Lifestyle“ begehrt,
sondern um eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner
Physis zu lindern, bzw. zu behandeln.
-
Dass eine erektile
Dysfunktion eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen
kann, die ihrerseits Krankheitswert besitzt, ist nicht nur unter
Medizinern, sondern auch unter Juristen unstreitig (vgl. nur BSG,
Urt. v. 30.9.1999, Az. B 8 KN 9/98 KR R; LSG Nordrhein-Westfalen,
Urt. v. 14.03.1996; Az: L 2 Kn 36/95; SG Berlin, Urt. v. 22.09.2000,
Az. S 75 KR 513/99). Hieran dürfte sich auch durch die am
01.01.2004 in Kraft getretene Neufassung des § 34 SGB V -
jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - wohl
kaum etwas geändert haben.
-
Sofern man diese
Erkenntnis nicht grundsätzlich in Frage stellen will und - wie
auch im vorliegenden Fall – tatsächlich eine erektile
Dysfunktion mit Krankheitswert vorliegt, so führt kein Weg
daran vorbei, dem Betroffene nach § 27 Abs. 1 SGB V einen
Anspruch auf entsprechende Krankenbehandlung - und mithin auf alle
Behandlungsmaßnahmen, sofern sie auch nur zur Linderung seiner
Krankheitsbeschwerden notwendig sind – zu konzedieren. Eine
Kostenerstattung kann in derartigen Fällen nicht unter Hinweis
auf § 34 Abs. 1 SGB V, bzw. die Fiktion einer im Vordergrund
stehenden „Erhöhung der Lebensqualität“
abgelehnt werden, wie auch das Sozialgericht Oldenburg in der
Entscheidung eines Parallelfalles vom 23.03.2004 (Az. S 6 KR 87/03)
zutreffend festgestellt hat. Das SG Oldenburg führt darin aus:
-
„Die Regelungen
in § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V passen schon nicht in
den Kontext des Leistungsrechts der gesetzlichen
Krankenversicherung. Von der Versorgung sollen Arzneimittel
ausgeschlossen werden, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund steht. Jedes Arzneimittel dient
der Erhöhung der Lebensqualität, und nach § 27 Abs. 1
SGB V schuldet die gesetzliche Krankenversicherung ihren
Versicherten schon eine Krankenbehandlung, die Krankheitsbeschwerden
lediglich lindert. Nach den Gesetzesmaterialien ist denn offenbar
auch nicht daran gedacht, die Versorgung mit Geriatrika
auszuschließen, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität
grundsätzlich im Vordergrund steht. Wenn der der Gesetzgeber in
Satz 8 der Vorschrift als Beispiele für den genannten Ausschluß
„insbesondere“ Arzneimittel anführt, die
„überwiegend“ der Anreizung sowie Steigerung der
sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder
zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts
oder zur Verbesserung des Haarwuchses (gibt es solche?) dienen, mag
es sich noch im weitesten Sinne um so etwas wie Life-Style-Drogen
handeln, wie der Bundesausschuß in Bezug auf Viagra angenommen
hatte. Aber die Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz mit
einer Behandlung (!) der erektilen Dysfunktion vergleichen zu
wollen, fällt schon schwer. Jedenfalls in einem Fall wie dem
vorliegenden kann nicht davon gesprochen werden, dass die Erhöhung
der Lebensqualität im Vordergrund stehe. […] Dem Kläger
das Arzneimittel Viagra unter dem Gesichtspunkt verweigern zu
wollen, vorliegend gehe es nur um die Erhöhung der
Lebensqualität und nicht um menschliche Gesundheit, wäre
inhuman.“
-
Dem ist nichts
hinzuzufügen. Um antragsgemäße Entscheidung wird
gebeten.“
-
BPS-Justiziar Kai
Mielke meldete am 9.8.2005 abschließend zu dem Thema:
-
Medikamente zur
Behandlung von erektilen Dysfunktionen wie z.B. Viridal, Caverject
oder Viagra sind seit dem 01.01.2004 durch das
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich
eine Reihe von Klagen, mit denen aufgrund der Pauschalität des
Leistungsausschlusses insbesondere die Verfassungswidrigkeit der
Neuregelung moniert wurde. Dem hat das Bundessozialgericht (BSG)
nunmehr letztinstanzlich eine Absage erteilt.
-
In seinem Urteil vom
10.05.2005 (Az. B 1 KR 25/03 R) führt das BSG unter anderem
aus:
-
„ […] Für
die Zeit seit 1. Januar 2004 ist ein Anspruch des Klägers auf
Gewährung des Arzneimittels Viagra® zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. SG und LSG hätten
die Beklagte insoweit nicht zu einer Kostenerstattung bzw
Leistungsgewährung verurteilen dürfen, was jedoch
angesichts des zeitlich nicht eingeschränkten Urteilsausspruchs
der Fall ist. Durch Art 1 Nr 22 GMG vom 14. November 2003 (BGBl I
2190, vgl oben 3.a) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche
Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen,
von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen. Damit scheidet seither auch ein
Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschafftes Viagra®
aus. Dieser Leistungsausschluss verstößt nicht gegen Art
2 Abs 1 und 2 Grundgesetz (GG). aus diesen Bestimmungen des GG folgt
zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl
BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251; 90, 145, 195; Schulze-Fielitz
in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl 2004, Art 2 II, RdNr 76). Darüber
hinaus ist verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine
medizinische Versorgung für alle Bürger bereitzuhalten
(vgl Schulze-Fielitz, aaO, RdNr 96). Dabei hat der Gesetzgeber aber
einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre
Leistungsansprüche aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG regelmäßig
nicht ableiten lassen (vgl Murswiek in: Sachs, GG, 3. Aufl 2003, Art
2 RdNr 225). Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl
BVerfGE 89, 120, 130) folgt jedenfalls kein grundrechtlicher
Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Bereitstellung oder
Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (stRspr, vgl BVerfG
(Kammer) NJW 1998, 1775; vgl BVerfG (Kammer) NJW 1997, 3085; zur
Grundrechtsrelevanz eines möglichen Systemversagens vgl BVerfG
(Kammer) Beschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04, NZS 2004,
527 RdNr 8 ff; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03
R -: Brustvergrößerung, zur Veröffentlichung
vorgesehen, Juris-Dokument KSRE 099191518 RdNr 20). Der Gesetzgeber
verletzt seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das
Sozialstaatsgebot nicht, wenn er angesichts der beschränkten
finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt,
die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität
jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt
-
um so mehr, wenn es
sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen
krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich
vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen.
[…]“
-
Fazit: „Roma
locuta, causa finita“ (Rom hat gesprochen, der Fall ist
erledigt).
-
Leider.