Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Patientenverfügung
- Horst
MUC fragte am 22.11.2005 unter dem Betreff "Patiententestament"
(womit wahrscheinlich "Patientenverfügung" gemeint
war):
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Hat
jemand von Euch dazu eine Meinung?
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Elke hatte eine, und sie antwortete am selben Tag:
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Ja, ich halte es für sehr empfehlenswert, wenn man rechtzeitig
und selbstbestimmt über sein eigenes Ende nachdenkt, bevor es
andere für einen tun.
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Jeder hat persönliche Grenzen, wo für ihn Leiden anfängt
und Leben aufhört. Das sollten die Nahestehenden, Angehörigen
oder behandelnden Ärzte auch erfahren – durch eine
Patientenverfügung ist das praktizierbar.
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Allerdings habe ich meine Zweifel, ob der persönliche Wille im
Ernstfall Berücksichtigung erfährt, wenn er außerhalb
der üblichen Norm liegt.
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Das Thema ist ziemlich komplex und schwierig, denn man muss es
juristisch auch einwandfrei machen, damit keinesfalls Unklarheiten
entstehen.
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Da in Deutschland die Sterbehilfe immer noch strafbar ist, stößt
man spätestens dann auf Grenzen.
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Allgemein wichtige Infos dazu:
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Vorsorgevollmacht:
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http://www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/vorsorge2004.pdf
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Patientenautonomie:
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http://www.bmj.bund.de/media/archive/695.pdf
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Formulierungshilfe:
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http://www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf
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Dazu schrieb Klaus-Jürgen am selben Tag:
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wir haben neulich in der SHG Ffm ausführlich darüber
gesprochen. Kurz folgendes:
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Zu unterscheiden sind Testament und Vollmacht
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1) Ein Testament wird erst wirksam nach dem Tod des Testierenden.
Außerordentlich wichtig, wenn Grundvermögen vorhanden ist
und wenn die Familienverhältnisse unübersichtlich sind
(Patchwork-Familien). Dann Beratung und Abfassung durch Notar m. E.
unerläßlich.
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2) Vollmacht oder hier besonders Patientenvollmacht
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Dazu gibt es von vielen Vereinen, Ministerium etc. Entwürfe und
Heftchen. Wichtig ist zu überlegen, ob man eine sog.
Generalvollmacht erteilen will (kommt wohl nur für Ehepartner
in Betracht oder Kinder), oder ob man die Vollmacht bechränken
will auf den Fall, dass Entscheidungen bezüglich ärztlicher
Behandlung getroffen werden sollen.
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Hier sollte man sich auch von einem Notar beraten lassen und das
notariell machen.
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Der Notar stellt nämlich amtlich unzweifelhaft fest, wer, wann
und wo unterzeichnet hat und in beschränktem Umfang auch, ob
der Unterzeichnende bei der Unterzeichung auch noch wusste, was er
tat. Somit kann ein Arzt nicht dagegen einwenden, man wisse ja nicht
mit Sicherheit wer unterzeichnet hat und ob das noch gilt.
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Elke antwortete:
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soviel ich weiß, sollte man auch zu Lebzeiten alle zwei Jahre
durch erneute Unterschrift die dauerhafte Gültigkeit der
eigenen Verfügung bestätigen. Immer wieder aufs Neue,
damit die Aktualität des eigenen Willens später nicht
anzutasten ist.
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Dem widersprach Klaus-Jürgen:
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es ist rein rechtlich nicht erforderlich, eine notarielle Vollmacht
immer wieder zu erneuern. Allenfalls, wenn sich die Lebensumstände
wesentlich geändert haben, könnte der Arzt Zeifel
anmelden... Die Notarkosten belaufen sich auf etwa 80 - 100 Euro.
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Wieder Elke:
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meine Bemerkung sollte den Fällen dienen, bei denen die
Patientenverfügung nicht beim Notar getätigt worden ist.
Ich nehme an, diese werden praktisch noch immer in der Mehrheit
sein.
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Übrigens: Wenn ich mit Anfang 40 die Verfügung aufsetze
und sie kommt erst zur Anwendung, wenn ich meinetwegen 80 bin, dann
haben sich bis dahin meine Lebensumstände definitiv geändert
und der Ärger ist vorprogrammiert. Sollte man denn alle paar
Jahre aufs Neue einen Notar dazu aufsuchen müssen, um sicher zu
gehen; die Verfügung wird im Ernstfall nicht doch von irgend
einer der später beteiligten Personen angegriffen?
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Das kann's ja wohl nicht sein, denn es ist durchaus anzuraten, schon
im jüngeren Alter damit zu beginnen, persönliche Vorsorge
für sich selbst zu treffen – vor Unfällen ist
niemand gefeit.
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Und Klaus-Jürgen:
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Das Testament gilt zeitlich
unbeschränkt, ebenso die Vollmacht oder Generalvollmacht (ein
Widerruf ist natürlich immer möglich).
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Allenfalls die Bestimmungen, die die eigentliche
"Patientenvollmacht" ausmachen wie z. B.
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- Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder
Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und
dadurch unnötiges Leiden verlängern würden,
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- künstliche Ernährung
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treffen im Ernstfall auf die Pflicht des Arztes das Leben "koste
es was es wolle" zu erhalten. Diese Problematik ist noch nicht
sauber geklärt. Möglicherweise will die neue
Bundesregierung [große Koalition ab
November 2005 – Ed] eine Klärung versuchen.
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Aber auch hier meine ich, dass die in einer notariellen Vollmacht
festgehaltenen Verfügungen auch zeitlich unbegrenzt gelten.
Schließlich hätte der Vollmachtgeber diese Vollmacht ja
widerrufen können, wenn er denn eine Änderung wollte oder
seine Meinung geändert hat.