Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Kostenübernahme von Taxotere
durch die Gesetzlichen
Krankenkassen
- Der
Justitiar des BPS, RA Kai Mielke, schrieb am 5.5.2004:
-
vielen von Ihnen
dürfte bekannt sein, dass in einem mit Unterstützung des
BPS durchgeführten Pilotverfahren vor knapp einem Jahr die
Deutsche Angestelltenkrankenkasse von dem Sozialgericht Ulm im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet wurde, die Kosten
für eine Behandlung mit dem noch nicht zugelassenen Medikament
Taxotere zu übernehmen. (Sozialgericht Ulm, Beschluß vom
16.07.2003, Az. S 10 KR 1603/03 ER).
-
Bei näherem
Hinsehen war der Beschluß des Sozialgerichts Ulm allerdings
ein kleiner Glücksfall, da eine der Voraussetzungen, welche das
Bundessozialgericht (BSG) in seinem Grundsatzurteil zur
Kostentragungspflicht bei Off-Label-Use (Bundessozialgericht, Urteil
vom 19.03.2002, Az. B 1 KR 37/00 R) aufgestellt hat, bei genauer
Lesart der Entscheidung nicht zweifelsfrei erfüllt war. So muß
u.a. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründete
Aussicht bestehen, dass mit dem Medikament ein Behandlungserfolg zu
erzielen ist. Damit dies angenommen werden kann, müssen nach
dem Urteil des BSG Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten
lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation
zugelassen wird. Hiervon ist nach Auffassung des BSG jedoch nur dann
auszugehen, wenn (aufgepasst!)
-
1. entweder die
Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse
einer klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard
oder Placebo) veröffentlicht sind, die eine klinisch relevante
Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei
vertretbaren Risiken belegen,
-
oder
-
2. außerhalb
eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht
sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels
in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich
nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund deren in den
einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen
voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht.
-
Das Ulmer
Sozialgericht hat nun seinerzeit entschieden, dass die vom BSG
geforderte begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bei
Taxotere gegeben sei, weil „eine kontrollierte klinische
Prüfung der Phase III durchgeführt und die Erweiterung der
Zulassung bereits beantragt ist.“ Auf den Umstand, dass die
Ergebnisse der Phase-III-Studie noch gar nicht veröffentlicht
waren und auch heute noch nicht veröffentlicht sind (dies wird
erst im Juni 2004 geschehen), ist das Gericht (zum Glück) gar
nicht weiter eingegangen - obwohl es sich insoweit um eine
Voraussetzung handelt, die nach dem Urteil des BSG kumulativ zur
beantragten Zulassungserweiterung hätte vorliegen müssen!
-
Ende letzten Jahres
hat nun ein Patient aus Hannover ebenfalls ein einstweiliges
Anordnungsverfahren gegen seine Krankenkasse (DAK) angestrengt, da
diese die Kosten für seine Taxotere-Therapie nicht übernehmen
wollte. Das mit der Sache befasste Sozialgericht Hannover wies
seinen Antrag jedoch ab. Nach den obigen Ausführungen kann man
sich denken, warum: Die Phase-III-Ergebnisse von Taxotere waren noch
nicht veröffentlicht. Im übrigen, so das SG Hannover,
bestünde in Fachkreisen auch kein hinreichender Konsens über
die Wirksamkeit von Taxotere (worüber man sich natürlich
trefflich streiten kann ...).
-
Ich habe dem
betroffenen Patienten geraten, gegen diesen Beschluß
Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einzulegen
und diese zusätzlich mit folgender Begründung zu versehen:
-
„[…]
Soweit allenfalls minimale Restzweifel an der Wirksamkeit von
Taxotere bestehen können, hätte das Sozialgericht Hannover
seiner Entscheidung im übrigen auch eine Folgenabwägung
zugrunde legen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folgt aus Artikel 19 Abs. 4 GG, dass
Gerichte wegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur
Verfügung stehenden kurzen Zeit die anstehenden Sach- und
Rechtsfragen nicht vertieft behandeln müssen, sondern ihre
Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Folgenabwägung
treffen können. (BVerfG, Beschluß vom 04.07.2001, 1 BvR
195/01 mwN; vgl. auch LSG Nds., Beschluß vom 05.06.2003, L 4
KR 33/02 ER). Eine solche Folgenabwägung streitet hier jedoch
eindeutig zugunsten des Antragstellers. Denn im Gegensatz zu anderen
denkbaren Off-Label-Fällen steht für diesen sein Leben,
bzw. seine Lebensdauer auf dem Spiel, wohingegen für die
Antragsgegnerin [= Krankenkasse] im Falle einer eventuell
ungerechtfertigten Kostenübernahmeanordnung nur ein
vergleichsweise niedriger Geldbetrag in Rede steht, den sie im Falle
des Obsiegens im Hauptverfahren sogar noch erstattet verlangen
kann.“
-
Das
Landessozialgericht ist dieser Begründung gefolgt. In seiner
Entscheidung vom 29.04.2004 führt es aus:
-
„Die im
vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen sind komplex.
Es gibt noch keine befriedigende Lösung des Off-Label-Use, wie
die Vorschrift des § 35 b SGB Fünftes Sozialgesetzbuch
belegt […]. Angesichts dessen und der lebensbedrohenden
Krebserkrankung des Antragstellers führt die Folgenabwägung
dazu, dass die Antragsgegnerin das streitige Medikament bis zum
Abschluß des Hauptverfahrens zu gewähren hat.“
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom
29.04.2004, Az. L 4 KR 42/04 ER).
-
Diese Entscheidung ist
nicht nur vom Ergebnis her zu begrüßen, sondern auch
insofern, als die Wirksamkeit eines off label eingesetzten
Medikaments, bzw. der diesbezügliche wissenschaftliche
Erkenntnisstand in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr
bis ins letzte Detail dargelegt zu werden braucht. Im Zweifel kann
und muß eine Abwägung der Folgen von Gewähr oder
Nichtgewähr der beantragten Leistung den Ausschlag geben. Doch
Vorsicht: Das Argument der Folgenabwägung zieht nur im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren! Im Rahmen einer normalen Klage
kommt es auch weiterhin auf die penible Einhaltung der vom
Bundessozialgericht aufgestellten Bedingungen für die
Erstattungsfähigkeit eines off label eingesetzten Medikamentes
an.
-