Der Extrakt aus dem Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
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Patientenrechte und Ärztepflichten
- Josef
schrieb am 14.2.2004:
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Wie oft wurde in
diesem Forum z. B. nur auf das Patientenrecht auf Aufklärung
und Information seitens des Arztes und auf den sog. "mündigen
Patienten" hingewiesen! Unten steht (fast) alles, was Ihr
darüber wissen solltet (geht bitte auch den Links ganz unten
nach!):
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(Entnommen dem
WDR-Fernsehen/marktjournal 6/04, Newsletter vom 09.04.2004)
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Ärztepfusch:
Tabuthema Behandlungsfehler
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Patientenverbände
schätzen, dass in Deutschland jährlich bis zu 40.000
Menschen als Folge medizinischer Behandlungsfehler sterben. Teile
der Ärzteschaft bemühen sich, das tatsächliche Ausmaß
herunterzuspielen. Die Devise vieler Mediziner lautet: verschweigen,
vertuschen, leugnen. (Von Jörg Hilbert)
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"Der
Kollegenschutzgedanke spielt in dieser Berufsgruppe eine sehr
wichtige Rolle", bestätigt der Hamburger Patientenanwalt
Matthias Teichner. Selten sind Ärzte dazu bereit, pfuschende
Berufskollegen offen anzuklagen. Und die, die Fehler gemacht haben,
werden von Haftpflichtversicherungen sowie Krankenhausträgern
dazu angehalten, zu schweigen. Hinzu kommt, dass ein eingestandener
Behandlungsfehler einen Knick in der Karriereleiter bedeuten kann.
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Problematischer
Nachweis:
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Unter diesen
Bedingungen haben es Opfer von Fehlbehandlungen schwer, ihre
Ansprüche durchzusetzen. Sie müssen nachweisen, dass der
Arzt falsch behandelt hat. Doch letztendlich wissen nur der Arzt und
gegebenenfalls seine Kollegen, was tatsächlich im
Operationssaal oder im Behandlungszimmer passiert ist. Und dieser
Arzt wird gewöhnlich alles daran setzen, seinen Fehler zu
vertuschen. Die Kollegen werden ihm im Normalfall dabei zur Seite
stehen. Fälschungen von Patientenakten und Falschaussagen vor
Gericht sind hier keine Seltenheit, sagen Patientenschutzanwälte.
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Auf der anderen Seite
stehen Patienten sowie Angehörige von Verstorbenen, die über
keine medizinischen Kenntnisse verfügen und oft nur den vagen
Verdacht haben: Hier ist etwas nicht ganz richtig gelaufen. Die
meisten Opfer erfahren niemals, dass sie falsch behandelt worden
sind oder scheitern bei ihrer Suche nach Wahrheit am Verhalten der
Ärzte. Nur ein kleiner Teil der Geschädigten kann in - oft
jahrelangen - Verfahren seine finanziellen Ansprüche gegenüber
Medizinern und Krankenhäusern durchsetzen.
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Verjährungsfristen:
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Der Verein
Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ)
fordert die Politik zum Handeln auf, um das Ungleichgewicht im
Interessenskonflikt zwischen Patient und Arzt zu beenden. So wird
empfohlen, in einem Patientenschutzgesetz die derzeitige
Verjährungsfrist von drei Jahren für Schmerzensgeld und
Schadenersatz bei medizinischen Schadensfällen auf dreißig
Jahre zu erhöhen. Denn oft fassen Patienten erst sehr spät
den Entschluss, gegen die als übermächtig empfundenen
Ärzte vorzugehen. Darüber hinaus fordern die kritischen
Ärzte die Schaffung öffentlich-rechtlich verfasster
Gutachterstellen. Denn immer wieder treffen falsch behandelte
Patienten auf Gutachter, die mit dem verklagten Arzt in einer
beruflichen oder privaten Beziehung stehen.
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Zentrale Erfassung:
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Patientenverbände
setzen sich für die Schaffung eines bundesweiten "Instituts
für Patientensicherheit" ein, in dem alle bekannt
gewordenen Behandlungsfehler zentral erfasst und ausgewertet werden.
In Deutschland gibt es keine unabhängige Anlaufstelle für
die Meldung von Schadensfällen, an die sich auch Ärzte -
gegebenenfalls unter Wahrung ihrer Anonymität - wenden könnten.
Denn Behandlungsfehler sind keineswegs immer auf individuelles
Versagen zurückzuführen. Kosten-, Zeit- und Arbeitsdruck
im Gesundheitswesen fordern ihre Opfer.
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Weitere Informationen:
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markt-service:
"Kunstfehler: Ihr Recht als Patient"
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markt-service
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http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20020527_1.phtml
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Kunstfehler: Ihr
Recht als Patient
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Das falsche Bein
amputiert, Zwilling im Bauch vergessen - fast immer, wenn es zu
einem medizinischen Kunstfehler kommt, stehen Ärzte und
Gutachter dem geschädigten Patienten als geschlossene Front
gegenüber. Doch die Lage ist nicht aussichtslos.
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Von Rita Gudermann
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Eine schwere Krankheit
oder ein Unfall können das Leben eines Patienten und seiner
Angehörigen radikal verändern. Ein solches Schicksal ist
schwer genug zu ertragen. Schlimmer ist es jedoch, wenn die Schäden
des Patienten nicht schicksalhaft, sondern durch den Medizinbetrieb
verschuldet sind. Und das kommt gar nicht so selten vor:
Patientenschutzstellen und Verbraucherzentralen gehen von 100.000
Fällen medizinischer Kunstfehler pro Jahr in Deutschland aus.
Manche schätzen sogar, dass jährlich 25.000 Todesfälle
auf das Konto von Ärzten und Pflegepersonal gehen. Damit würde
die moderne Medizin mehr Opfer fordern als der Straßenverkehr.
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Die meisten Fehler
kommen laut Zahlen der Krankenkassen in der Chirurgie, in der
Orthopädie und der Geburtshilfe vor. Immer wieder berichten die
Medien über Fälle von aufsehenerregenden Kunstfehlern, so
etwa über den Skandal um die Fälle von Brustamputationen
nach ärztlicher Fehldiagnose in Essen. Nicht minder traumatisch
ist das Schicksal von Kindern und ihren Eltern, die mit lebenslangen
Behinderungen als Folgen von Geburtsschädigungen zu kämpfen
haben.
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Und auch wenn die
Folgen eines ärztlichen Fehlers irgendwann wieder ausheilen,
hat der Patient doch über einen langen Zeitraum eine massive
Beeinträchtigung seiner Lebensqualität erlitten.
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Patienten werden
selbstbewusster:
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Dennoch werden die
geschädigten Patienten im Medizinbetrieb und vor Gericht häufig
als "Querulanten" hingestellt. "Kunstfehler"-Prozesse
ziehen sich in Deutschland in der Regel über Jahre, manchmal
sogar über Jahrzehnte, hin. Das ist zu viel für viele
Patienten, die bereits unter den Folgen der medizinischen Behandlung
leiden.
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Doch die Patienten
werden immer selbstbewusster. Nicht jeder ist mehr bereit, die
Schuld eines anderen als Schicksal entschädigungslos
hinzunehmen. Auch Angehörige kämpfen oft erbittert um
Wiedergutmachung. Die Zahl der Anträge auf Schadensersatz bei
den Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte nahm in den
letzten Jahren stark zu. Anästhesisten, Chirurgen oder
Orthopäden zahlen mittlerweile fünfstellige Jahresbeiträge
für ihre Berufshaftpflicht. Patienten und ihre Verbände
fordern die Einrichtung eines bundesweiten Kunstfehlerregisters, den
Erlass eines Patientenschutzgesetzes sowie ein verbessertes
Qualitätsmanagement in den Krankenhäusern.
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Die Ursachen der
Missstände:
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Doch wie kommt es zu
solchen Missständen? Immerhin sind Ärzte und
Pflegepersonal dem hippokratischen Eid verpflichtet, der besagt,
dass sie ihre Tätigkeit in den Dienst der Gesundheit ihres
Patienten stellen sollen. Die Ursachen medizinischer
Fehlbehandlungen ("Kunstfehler") sind vielfältig,
doch 'menschliches Versagen' steht dabei an erster Stelle: Die
meisten Fehler passieren nachts oder in den frühen
Morgenstunden. Ursache sind die berüchtigten
24-Stunden-Schichten von Ärzten und Pflegepersonal.
Personalknappheit und Überlastung führen dazu, dass der
Patient selbst und das nachfolgende Personal nicht genügend
über den Behandlungsverlauf informiert werden; in der Betreuung
der Patienten entstehen Ungereimtheiten und gefährliche
Versäumnisse.
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Doch auch
Selbstüberschätzung und Fahrlässigkeit bei Ärzten
und medizinischem Personal führen zu gravierenden Fehlern: Ein
nur scheinbar harmloses Beispiel ist die sprichwörtliche
'Doktorklaue' auf den Medikamentenverordnungen. Unlesbare Rezepte,
die den Apotheker zur Herausgabe des falschen Medikaments
verleiteten, haben in den USA bereits zu horrenden
Schmerzensgeldzahlungen geführt.
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Wieso 'Kunst'fehler:
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Doch was genau ist
eigentlich ein Kunstfehler? Und wer stellt fest, wann es sich bei
ausbleibendem Erfolg einer Behandlung um Schuld oder um Schicksal
handelt?
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Im Gesetz wird von
einer Verletzung der "Regeln der ärztlichen Kunst"
gesprochen, wenn der Arzt nicht sorgfältig so behandelt, wie es
dem derzeitigen medizinischen Wissenstand entspricht.
Ausschlaggebend ist also nicht, ob eine Behandlung erfolgreich ist
oder nicht, denn der Erfolg einer Behandlung hängt
beispielsweise auch von Umwelteinflüssen oder der Konstitution
des Patienten ab. Nur wenn der Arzt schuldhaft seine ärztliche
Sorgfaltspflicht verletzt und damit einen Schaden verursacht hat,
liegt ein Kunstfehler vor. Ob dies der Fall ist, kann letztlich
weder ein Anwalt noch ein Richter, sondern nur ein medizinischer
Experte entscheiden.
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Im Gegensatz etwa zu
den USA ist es in Deutschland mit den Patientenrechten nicht weit
her. So liegt die Beweislast im Medizinrecht beim Geschädigten.
Das heißt: Der Patient muss den Behandlungsfehler nachweisen,
und das fällt ihm in der Regel schwer: nicht nur, weil er ein
medizinischer Laie ist, sondern auch, weil die herangezogenen
Sachverständigen und Gutachter nicht selten die Fehler ihrer
Kollegen zu decken versuchen. Eine Krähe hackt eben der anderen
kein Auge aus.Dass das so ist, liegt auch daran, dass die ärztliche
Haftung in Deutschland schlecht geregelt ist. Gibt ein Arzt einen
Behandlungsfehler zu, kann er auch gleich strafrechtlich verfolgt
werden. Oft wollen die Patienten den Arzt aber gar nicht bestrafen
lassen, weil sie wissen, dass auch ein Arzt mal einen Fehler machen
kann. Manchen würde bereits eine Entschuldigung für das
erlittene Leid reichen. Und viele wären mit Schmerzensgeld
zufrieden oder mit Schadensersatz, etwa für Umbauten in der
Wohnung, die durch eine Behinderung notwendig werden.
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Schritt für
Schritt: So bekommen Patienten Recht
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1. Vor einem
medizinischen Eingriff: Vorbeugen!
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Lassen Sie sich, wenn
Ihnen ein medizinischer Eingriff bevorsteht, nicht wie ein 'Schaf
zur Opferbank' führen! Informieren Sie sich, wenn möglich,
vorher: Bücher und das Internet geben Auskunft über
Durchführung, Folgen und mögliche Komplikationen der
Behandlung. Hausärzte, andere Patienten oder die lokalen
Patientenstellen können über die Erfahrung und den Ruf des
Arztes oder Krankenhauses informieren. Holen Sie vor dem Eingriff
außerdem eine zweite Meinung eines anderen Arztes ein!
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Der Arzt ist
verpflichtet, Sie rechtzeitig (also nicht erst, wenn Sie schon auf
dem OP-Tisch liegen!) über Vorgehen und Ziel der Behandlung,
über zu erwartende Folgen, über Risiken und Nebenwirkungen
sowie über mögliche alternative Behandlungsmethoden und
Zusatzkosten aufzuklären. Außer im Notfall darf er Sie
ohne Ihre Einwilligung nicht behandeln. Eine solche Einwilligung
können Sie mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend
geben. Letzteres etwa, indem Sie bei vollem Bewusstsein eine
Behandlung ohne Widerspruch über sich ergehen lassen. Für
den Fall, dass eine Behandlung nicht bei vollem Bewusstsein
erfolgt/erfolgen kann, können Sie eine Patientenverfügung
verfassen, in der Sie festlegen, welche medizinischen Schritte Sie
für den Notfall bevorzugen. Daran sind dann Arzt und
Pflegepersonal gebunden.
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Muster für eine
solche Patientenverfügung halten Patienten- und
Verbraucherinitiativen bereit (Adressen unter "Literatur und
Links").
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Lassen Sie sich
niemals mit hastig und unwirsch hingeworfenen, nichtssagenden oder
'fachchinesischen' Erklärungen abspeisen und drängen Sie
darauf, wie ein erwachsener Mensch behandelt zu werden!
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Ihre Beobachtungen
während des Krankenhausaufenthalts oder der Therapie können
Sie in ein Patiententagebuch eintragen.
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2. Informationen
und Beweise sammeln!
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Wer glaubt, durch das
Verhalten von Ärzten oder Pflegepersonal in seiner Gesundheit
geschädigt worden zu sein, sollte sein weiteres Vorgehen genau
abwägen.
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Dazu müssen Sie
erst einmal selbst tätig zu werden: Wenn Sie kein
Patiententagebuch geführt haben, sollten Sie ein
Gedächtnisprotokoll erstellen: Was wurde gemacht, von wem, wann
und mit welcher Begründung?
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In manchen Fällen
kann es Sinn machen, den entstandenen Schaden durch Fotografien zu
dokumentieren, etwa bei Schädigungen der Haut oder schlecht
gerichteten Knochenbrüchen.
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Auch sollten möglichst
schnell die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus
angefordert werden, notfalls schriftlich. Patienten - und auch die
Erben verstorbener Patienten - haben ein Recht auf Einsicht in die
Krankenakte und können - allerdings auf eigene Kosten - die
Anfertigung von Kopien verlangen. Viele Ärzte sträuben
sich jedoch zunächst mal mit dem Argument, dies würde das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zerstören.
Der Patient sollte sich dadurch nicht einschüchtern lassen; ist
doch sein Vertrauen durch den Verdacht eines Kunstfehlers ohnehin
bereits stark angegriffen. Er kann jedoch einen Vertreter seiner
Krankenkasse von der Schweigepflicht entbinden und dazu
bevollmächtigen, die Krankenunterlagen einzuholen. Das kann den
Vorteil haben, dass der Arzt noch keinen Verdacht schöpft und
die Unterlagen unmanipuliert herausgibt.
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Zum Beweismaterial
gehören außerdem Röntgenbilder, Fotokopien von
Laborbefunden, schriftlichen Aufklärungsformularen. Wichtig:
Der Patient sollte dem Arzt eine dreiwöchige Frist setzen, bis
zu der die Kopien der Unterlagen anzufertigen sind und auf der
schriftlichen Erklärung bestehen, dass die
Behandlungsunterlagen vollständig sind.
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Schließlich
sollte man Zeugen, wie Pflegepersonal und Arzthelferinnen, aber auch
Angehörige ausfindig machen und zu einer schriftlichen,
gegebenenfalls zu einer eidesstattlichen Erklärung bewegen.
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Sehr wertvoll kann es
sein, weitere Betroffene ausfindig zu machen. Denn eine Häufung
von Fehlern beeindruckt Versicherungen und Richter weitaus mehr als
Einzelfälle. Spätestens jetzt sollten Sie, wenn Sie das
nicht bereits vor dem Eingriff getan haben, sich mit Hilfe von
Fachliteratur und im Internet über den Stand der Medizin und
die angemessene Behandlungsmethode schlau machen. Keine Angst vor
Fachbegriffen: Es gibt auch allgemeinverständlich geschriebene
Bücher, und notfalls helfen Wörterbücher weiter.
Unter "Literatur und Links" finden Sie jede Menge
nützliche Links und Fachliteratur.
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3. Kompetente
Hilfe suchen
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Oft bringt bereits die
weitere Behandlung durch einen anderen Arzt Aufschluss über die
Qualität der Arbeit des Vorgängers. Teilt er Ihren
Verdacht auf einen Kunstfehler, bitten Sie ihn um eine schriftliche
Erklärung dazu. Außerdem kann man einen Spezialisten mit
der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragen.
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Solche Privatgutachten
müssen allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden (Kosten:
zwischen 400,- und 4.000,- Euro). Richter vermuten hinter
Privatgutachten allerdings gern Gefälligkeitsgutachten und
schätzen ihren Wert nicht sehr hoch ein. Sie verpflichten die
Ärzte und ihre Berufshaftpflichtversicherungen außerdem
nicht zur Zahlung von Schadensersatz.
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Weiterer Nachteil:
Zieht sich das Privatgutachten hin, können die Ansprüche
des Geschädigten verjähren. Manche Gutachter verzögern
das Verfahren absichtlich, um damit ihre Kollegen zu schützen.
Schließlich könnten sie selbst einmal in eine ähnliche
Situation kommen ...
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Es empfiehlt sich,
unbedingt von Anfang eine unabhängige
Patientenschutzorganisation einzuschalten, die bei der Auswahl von
spezialisierten Anwälten und Gutachtern berät. Die
Verbraucherzentralen sind auch zur Rechtsberatung befugt. (Adressen
unter "Literatur und Links"). Auch die Krankenkasse muss
über den Behandlungsfehlerverdacht informiert werden (an die
Hauptverwaltung wenden!). Noch sind manche Kassen bei der Aufdeckung
von Regressen zwar zögerlich, sie haben jedoch selbst ein
Interesse daran, den Verantwortlichen für Behandlungsfehler
(und damit unnötige und hohe Behandlungskosten) ausfindig zu
machen und bieten auch Hilfen an.
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Mit Hilfe einer
Patientenstelle oder der Verbraucherzentrale kann man versuchen,
eine gütliche Einigung mit dem Arzt und/oder seiner
Berufshaftpflichtversicherung herbeizuführen. Das gelingt in
der Regel jedoch nur bei offensichtlichen Kunstfehlern (das falsche
Bein amputiert ...) oder bei geringem Streitwert. Räumen Arzt
und Versicherung den Fehler ein, sollte ein spezialisierter Anwalt
zur Bestimmung von Schadensersatz und Schmerzensgeld herangezogen
werden.
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Schadensersatz wird
gezahlt, um den materiellen Schaden auszugleichen, zum Beispiel
Verdienstausfall, Kosten für die Rehabilitation und den Umbau
der Wohnung. Hierzu müssen die nötigen Belege vorgelegt
werden. Schmerzensgeld entschädigt den Patienten dagegen für
den immateriellen Schaden, wie erlittene Schmerzen und entgangene
Lebensfreude. Wie viel Schmerzensgeld gezahlt wird, ist in
besonderen Schmerzensgeldtabellen festgehalten. Sie werden
allerdings für jeden Einzelfall gesondert bestimmt.
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Die Auswahl eines
geeigneten Anwalts entscheidet mit über das Gelingen des
Verfahrens, hierbei sollte man sich von den Patientenstellen helfen
lassen.
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4. Schlichtung
oder nicht?
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Eine gütliche
Einigung ist jedoch kaum zu erwarten, wenn es sich um einen so
genannten "Großschaden" handelt, der mit Berufs-
oder Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder gar dem
Tod des Patienten verbunden ist. Nun wird es für den Patienten
bzw. für Angehörige schwierig, denn es geht um viel Geld.
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Ärzte und auch
Behörden empfehlen die Schlichtungsstellen und
Gutachterkommissionen der regionalen Ärzte- und
Zahnärztekammern. Hat ein Patient dort einen Antrag auf ein
Behandlungsfehlerverfahren gestellt, holen sie - zumeist kostenlos -
medizinische Gutachten ein. Der Patient hat dabei keinen Einfluss
auf die Auswahl des Gutachters. Weiteres Problem:
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Die
Schlichtungsstellen bezeichnen sich zwar selbst als unabhängige
Einrichtungen, sind es aber nicht unbedingt, denn sie werden von den
Standesvertretungen der Ärzte und ihrer
Berufshaftpflichtversicherungen bezahlt. Das kann Folgen haben: Sie
weisen die Anträge der Patienten in der Regel ab. Daher fällt
es den Ärzten und ihren Haftpflichtversicherern auch zumeist
nicht schwer, die Entscheidungen der Schlichtungsstellen
anzuerkennen.
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Eine Ablehnung seiner
Ansprüche durch eine solche Schlichtungsstelle oder
Gutachterkommission macht es dem Patienten schwer, wenn nicht
unmöglich, einen weiteren Gutachter zu finden, der bereit ist,
nicht nur den Behandlungsfehler des Arztes nachzuweisen, sondern
auch noch dem Gutachter der Schlichtungsstelle - oft handelt es sich
hierbei um renommierte Fachärzte mit Professorentitel -
nachzuweisen, dass er ein falsches Gutachten abgegeben hat.
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Außerdem muss
der Arzt die Entscheidung der Schlichtungsstellen und
Gutachterkommissionen nicht anerkennen, sondern kann sich auf den
langwierigen und zermürbenden Rechtsweg über mehrere
Instanzen hinweg einlassen. Weiterhin begrenzen die
Schlichtungsstellen die Zahl der Anträge dadurch, dass sie für
die Dauer Ihres Verfahrens keine anderweitigen Verfahren dulden.
Dies kann die Patienten davon abhalten, rechtzeitig diejenigen
Schritte zu unternehmen, die eher zum Erfolg führen. Denn für
den Patienten ist es wichtig, die Verjährungsfrist von
Schmerzensgeldansprüchen nicht zu verpassen. Sie beträgt
nur drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis von
Schaden und Schädiger erlangte. Ein Verfahren bei der
Gutachterkommission verlängert diese Verjährungsfristen
nicht! Sollten Sie daher den Weg über die
Schlichtungskommissionen wählen wollen, sollten Sie unbedingt
einen Verjährungsverzicht mit der Gegenseite vereinbaren.
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5. Klage vor
einem Zivilgericht
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Die unabhängigen
Patientenstellen und Verbraucherzentralen empfehlen, als nächsten
Schritt mit Hilfe eines Anwalts eine Klage vor dem Zivilgericht
einzureichen. Beide Seiten werden nun Gutachter bemühen, um zu
beweisen, ob ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht. Patienten
sollten dabei bedenken, dass viele Gutachter immer wieder von den
Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte herangezogen werden
und durch diese Gutachtertätigkeit ein nicht unwesentliches
Nebeneinkommen erzielen. Negative Gutachten sollten Sie daher nicht
ungeprüft akzeptieren. Denn es ist nicht ungewöhnlich,
dass ein Gerichtsgutachten einer Nachprüfung nicht standhält.
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Dennoch sollten sich
Patienten nicht auf das so genannte "Elfmeterschießen"
einlassen (auf ein positives Privatgutachten folgt ein negatives
Gutachten der Gegenseite usw.), denn beim Vorhandensein von
ablehnenden Gutachten gehen Richter - selbst medizinische Laien - im
Zweifelsfall gern davon aus, dass kein Behandlungsfehler vorgelegen
hat.
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Bekommt der Patient
vor dem Zivilgericht Recht, kann er auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz hoffen.
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6. Strafrechtsverfahren
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In einem
Strafrechtverfahren entschieden, ob ein Arzt wegen Körperverletzung
oder sogar dem Tod des Patienten zur Verantwortung gezogen werden
und eine Geld- oder Gefängnisstrafe erhalten soll. Damit der
Staatsanwalt den Behandlungsfehler nachweisen kann, werden weitere
medizinische Gutachten fällig. Der Patient hat - außer
möglicherweise einer moralischen Genugtuung - nichts davon.
Seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzengeld muss er
zivilrechtlich durchsetzen. Während eines Strafrechtsverfahrens
können seine zivilrechtlichen Ansprüche sogar verjähren.
Unerfahrene oder gar unredliche Anwälte schlagen aber oft
zuerst den Strafrechtsweg ein. Damit tragen sie zur Eskalation der
Situation bei. Denn da sich die Ärzte im Falle strafrechtlicher
Verfolgung mit Händen und Füßen wehren, führt
dieser Weg in den seltensten Fällen zum Erfolg.
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7. Literatur und
Links
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Bücher und
Broschüren:
-
* Der so genannte
"Pschyrembel" (steht in fast jeder Bibliothek) hilft, das
Fachchinesisch zu übersetzen:
-
Pschyrembel Klinisches
Wörterbuch, Otto Dornblüth, Willibald Pschyrembel, 259.
Auflage,
Berlin: de Gruyter, 2002
ISBN: 3110165228
Preis:
19,95 Euro -
* Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e. V. hat den Ratgeber
"Mein Recht als Patient" herausgegeben. Er informiert
für den Laien verständlich anhand zahlreicher Fälle
und Beispiele aus der Praxis über die Rechte des Patienten und
seiner Angehörigen gegenüber Ärzten, Krankenkassen
und Krankenhäusern.
-
350 Seiten, Preis:
9,00 Euro, zu beziehen bei der
-
Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V.
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Tel:
(030) 2 58 00-0
Internet: http://www.vzbv.de/go/ -
* Der Arbeitskreis
Kunstfehler in der Geburtshilfe versendet die Broschüre
"Eltern helfen Eltern" (für Eltern behinderter
Kinder) und "Wie kann ich mein Kind bei der Geburt
schützen".
-
Arbeitskreis
Kunstfehler in der Geburtshilfe (AKG) e. V.
Münsterstr.
261
44145 Dortmund
Tel.: (02 31) 52 58 72 und 57 48 46
Fax:
(02 31) 52 60 48 -
* Die
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen hat zwei
Broschüren zum Thema "Patientenrechte-Ärztepflichten"
(auch im Fall von Behandlungsfehlern) und "Patientenrechte
bei ärztlichen Honorarforderungen" mit
Buchempfehlungen und Adressen herausgegeben. Erhältlich gegen
Einsendung von je 4,- Euro für Schutzgebühr und Porto bei
der
-
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Patientenstellen e.V. (BAGP)
c/o Gesundheitsladen
München
Auenstraße 31
80469 München
Tel.:
(0 89) 76 75 51 31
Fax: (0 89) 7 25 04 74
Internet:
http://patientenstellen.de/brosch.html -
(Man kann es aber
auch kostenlos herunterladen!; sehr empfehlenswert!! - Anm. Jos.)
-
Internet:
-
Die Informationsfülle
im Internet zu Gesundheitsthemen ist überwältigend. Und
nicht nur das:
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Hinter manchem
vermeintlichen Patientenratgeber stecken obskure
Interessenvertretungen, die - Zufall oder nicht - vergessen, auf die
unabhängigen Patientenberatungsstellen hinzuweisen.
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Juristisch wenig
hilfreich sind auch manche sehr emotionale Seiten und Foren von
Betroffenen.
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Hier ein kleiner,
kommentierter Wegweiser durch den Dschungel der Patientenratgeber:
-
* Informationen und
weiterführende Hinweise des Bundesministerium für
Gesundheit, u. a. mit Links zu verschiedenen medizinischen
Datenbanken und Selbsthilfeinitiativen:
-
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/gesundheit/rechte/index.cfm
-
* Unter der Adresse
http://home.mnet-online.de/gesundheitsladen/vorsorge/vorsorge.pdf
-
können Sie eine
Broschüre zur Patientenverfügung mit Formularmustern (PDF)
herunterladen.
-
* Eine Organisation
von Betroffenen ist die
-
Bundesarbeitsgemeinschaft
der Notgemeinschaften
Medizingeschädigter in Deutschland
e.V.
Schloßstr. 37
41541 Dormagen
Tel.: (0 21 33) 4
67 53
Fax: (0 21 33) 24 49 55
E-Mail:
info@bag-notgemeinschaften.de -
Internet:
www.bag-notgemeinschaften.de
-
* Unter
http://www.netdoktor.de/wegweiser/selbsthilfe/alfa.asp?Show=A
finden sich weitere Links zu Selbsthilfegruppen, alphabetisch
geordnet.
-
* Unter
http://www.picker-europe.de/links/patienten.htm
findet sich eine umfangreiche Linkliste zum Verbraucherschutz im
Gesundheitswesen.
-
* Unter
www.medizinrecht.de finden
Sie eine Rechtsdatenbank mit Gerichtsurteilen.
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Dazu schrieb Droste
am 15.2.2004:
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zu den sog.
Patientenrechten kann ich ein Beispiel aus dem Leben beitragen. Ich
habe für meine Schwiegermutter eine Hüftgelenkoperation
durch den Gutachterausschuss der Ärztekammer Münster
überprüfen lassen. Dabei war ich mehr als blauäugig.
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Auf ersten Blick
wirkte die Durchführung des Verfahrens korrekt. Dann kam nach
einem knappen Jahr das Ergebnis. Der vorgetragene Mangel wurde als
unbegründet zurückgewiesen.
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Dann aber gingen mir
die Augen auf.
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Nach wiederholten
Absagen seitens von angesprochenen Gutachtern fanden sich dann doch
noch zwei Gutachter. So weit so gut.
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Nur, der erste
Gutachter hat seine Meinung schriftlich abgegeben. Dieses Gutachten
erhielt der zweite Gutachter zusammen mit den sonstigen Unterlagen
gewissermßen als Steilvorlage und brauchte das erstere
Gutachten nur abzuschreiben. Das ist praktisch auch geschehen. Eine
ernsthafte und seriöse Überprüfung hatte ich mir so
nicht vorgestellt.
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Ist diesess Vorgehen
üblich?
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