Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Verpflichtung des Arztes
zum Hinweis auf den PSA-Test
- Hermann
fragte am 14.2.2006:
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Ich
(49) bin vor genau einem Jahr operiert worden, das ganze total, d.
h. nicht nervschonend, mit der Folge der Impotenz, leider aber auch
Metastasen in den Lymphen. Das sich das Leben dann vollkommen
veränderte, ist euch sicherlich klar.
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Ich
bekam sofort Profact Depot (Hormonblockade), das aber inzwischen
wegen des nicht mehr zu messenden PSA-Wertes wieder abgesetzt ist
(d. h. nur 9 Monate). Ab August folgten 37 Bestrahlungen - also das
Komplettpaket! Nichts ist wie früher, aber ich lebe!!
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Die
Krankheit wurde durch einen Urologen entdeckt, der mir bei einer
Prüfung des Testosteronwertes einen PSA-Test angeboten hatte,
von dem ich bis dahin nie etwas gehört hatte. Mein Hausarzt
(der seit meinem 40. Lebensjahr alle zwei Jahre eine
Krebsvorsorgeuntersuchung machte) hat meine Prostata nur abgetastet,
aber nie von einem PSA-Test gesprochen, geschweige denn nach
Vorbelastungen (die leider vorhanden sind) gefragt. Natürlich
war auch ich naiv, oder besser gesagt unwissend, und habe nie
darüber nachgedacht zum Facharzt zu gehen.
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Ich
stimmte also vor 15 Monaten einem PSA-Test zu. Das ich diesen
bezahlen musste, spielte keine Rolle, denn die Begründung des
Arztes und die niedrigen Kosten (ca. vier Schachteln Zigaretten)
stellten keinen Hinderungsgrund für eine derartige Untersuchung
dar. Dann das dicke Ende - ein PSA-Wert von 27,6!!!
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Die
Biopsie ergab eine 30-prozentige Durchsetzung der Prostata mit
Krebszellen. Im UKE Hamburg wurde ich gut beraten und muss sagen,
dass alles, was ich angeboten bekommen habe, nach nur nur einem Jahr
dazu geführt hat, dass ich als krebsgewebefrei gelte (mein
PSA-Wert ist nicht mehr messbar). Ich werde regelmäßig
überprüft, da ich Teilnehmer einer Studie über die
Wirkung von 3-Monats-Depot-Gaben von Zometa bin. Also, um es
geradeheraus zu sagen – ich bin mit dem Verlauf der Gesundung
unter den gegebenen Umständen sehr zufrieden! Positiv denken
ist der Schlüssel zum Erfolg!
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Nun
zu meiner Frage:
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M.
E. ist ein Arzt (auch praktischer Arzt) dazu verpflichtet, einen
Patienten auf alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Vorsorgeuntersuchung hinzuweisen – (er muss handeln wie
ein Facharzt, wenn er fachärztliche Leistungen anbietet) –
auch, wenn diese erst einmal nicht von den Krankenkassen übernommen
wird. Als mündiger Patient sage ich, dass habe ich zu
entscheiden.
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Sind
euch Fälle bekannt (und wie sind die z. B.
haftungsrechtlich geregelt worden), in denen ein Patient erfolgreich
die Haftpflicht des Arztes in Anspruch genommen hat?
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Ich
werde klagen und brauche alles an Infos, was verfügbar ist.
Natürlich ist mir klar, dass ich Neuland betrete, aber steter
Tropfen höhlt den Stein. Ich will mich und meine Familie gegen
Berufsunfähigkeit durch die zu späte Erkennung des Krebses
absichern, da ich der Hauptverdiener bin und auch mit diesem Fehler
des Arztes abgesichert weiterleben möchte.
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Also
Freunde – wer kann mir Infos geben?
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Urologe fs
antwortete am selben Tag:
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Es
gibt hier inzwischen einschlägige Urteile. Vor dem Jahr 2000
(??), so die Richter, musste auf die Möglichkeit einer
PSA-Bestimmung nicht hingewiesen werden. Vorsorge ist gesetzlich
erst ab dem 45 LJ vorgesehen. Die Untersuchungen von 35 bis 45 sind
sogenannte Gesundheitsuntersuchungen, die in erster Linie auf
Herz/Kreislauf/Fette abzielen – der Krebsgedanke ist absolut
untergeordnet.
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Als
Risikopatient mit z. B. Vater und Bruder mit Prostatakrebs
hätte allerdings durchaus ab dem 35. bis 40. LJ eine
urologische Vorsorge erfolgen können/sollen. Hier ist die
Frage, in wieweit der Hausarzt von der familliären Belastung
informiert wurde.
- Franz Reuter von der
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Itzehoe und Elmshorn meinte am
15.2.2006:
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ich möchte mit folgenden Hinweisen
antworten:
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Es gibt eine Stiftung Gesundheit. Hier kann
jeder, der z. B. ein Problem mit der Krankenversicherung hat
oder sich mit einem Arzt in Konflikt befindet, eine kompetente
Einschätzung der Rechtslage sowie praktische Ratschläge
zum weiteren Vorgehen einholen – ganz ohne Kostenrisiko und
natürlich in Wohnortnähe.
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Um eine kostenlose Erstberatung in Anspruch zu
nehmen, benötigt man lediglich den Beratungsschein der Stiftung
Gesundheit, den man unter der kostenlosen Service-Rufnummer
0800/0732483 – Montags bis Freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr –
sich ausstellen lassen kann. Mit dem Beratungsschein erhält man
die Adresse des nächstliegenden Vertrauensanwalts mit dem
benötigten Spezialgebiet.
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Dieses Beratungsnetz ist bundesweit tätig.
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Weitere Informationen gibt es im Internet
www.medizinrechts-beratungsnetz.de.
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Im Orientierungsgespräch gibt der
Vertrauensanwalt eine qualifizierte Einschätzung der
rechtlichen Dimension des Falls, einen Überblick über die
möglichen Vorgehensweisen und weiteren Beratungsmöglichkeiten
sowie eine Abschätzung von möglichen Kosten und
Laufzeiten. So informiert, kann dann die Entscheidung zum weiteren
Vorgehen selbst getroffen werden.
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Du solltest bei Deinen Planungen allerdings
auch berücksichtigen, dass Du die Untersuchungen offensichtlich
nicht bei einem Urologen hast machen lassen. Ich sage immer:
-
Kaufe ich mir ein Auto, gehe ich auch nicht in
ein Blumengeschäft !
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Der Facharzt (Urologe) wäre die bessere
Wahl gewesen. Dieses ist kein Vorwurf sondern nur ein Hinweis für
mögliche Gegenargumente.
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Am selben Tag schrieb RA Mielke, Justiziar des BPS aus
juristischer Sicht:
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die Frage, ob im Rahmen einer
PCa-Vorsorgeuntersuchung der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit
zur PSA-Bestimmung als Aufklärungsfehler gewertet werden kann,
ist umstritten.
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Einer Entscheidung des OLG Hamm zufolge
(Beschluss v. 19.05.2004, Az. 3 U 26/04) ist dies nicht der Fall. In
der Entscheidungspraxis der Gutachterkommision für ärztliche
Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein sieht es
ähnlich aus: "Das Nichtbestimmen des PSA-Wertes bei einer
Früherkennungsuntersuchung wird derzeit überwiegend nicht
als Behandlungsfehler bewertet. Im Einzelfall würde es jedoch
als fehlerhaft erachtet, wenn bei dem Wunsch nach einer
Früherkennungsuntersuchung über die PSA-Bestimmung nicht
aufgeklärt wird."
-
In einem von mir vertretenen Fall bei der
Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen wurde ein
Aufklärungsfehler hingegen bejaht. Hierfür sprechen –
trotz der Tatsache, dass der PSA-Test (als reine Vorsorgemaßnahme)
bislang nicht im Leistungskatalog der GKVen enthalten ist –
auch durchaus beachtliche Gründe:
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Eine PSA-Bestimmung zur
Prostatakarzinomdiagnostik entspricht dem haftungsrechtlich
relevanten "gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft".
Dies ist bereits durch eine S3-Leitlinie zur "PSA-Bestimmung in
der Prostatakarzinomdiagnostik" aus dem Jahr 2002 indiziert
(erhältlich über http://leitlinien.net).
Die gegen den PSA-Test vorgebrachte Kritik
geht – was hier auszuführen allerings zu langwierig wäre
– größtenteils an der Sache vorbei.
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Dass der PSA-Test als reine Vorsorgemaßnahme
nicht im Leistungskatalog der GKVen enthalten ist, kann demgegenüber
m. E. nicht ins Feld geführt werden. Denn das zunehmende
Auseinanderdriften des sozialrechtlichen Leistungsstandards und des
haftungsrechtlich relevanten medizinischen Standards kann
schlechterdings nicht auf dem Rücken der Patienten ausgetragen
werden. Das Mindeste, was man insoweit fordern muss – und so
sieht es auch der ehemalige Vorsitzende des BGH-Senats für
Arzthaftungsrecht, Erich Steffen – ist eine Aufklärung
über dem medizinischen Erkentnnisstand besser entsprechende
Diagnose- und/oder Behandlungsmethoden.
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Für weitere Fragen stehe gerne zur
Verfügung. Ich bin über die Geschäftsstelle des BPS
zu erreichen (05108/926646).
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Gast Elke antwortet Hermann ebenfalls am 15.2.2006:
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es wird nicht einfach werden, fürchte ich.
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Allerdings vermisse ich in Fällen wie Deinem und denen der
anderen Betroffenen einen Aspekt "der fehlenden Beratung der
Ärzte", der bisher nicht erwähnt wurde.
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Ein Arzt schuldet dem Patienten grundsätzlich "eine
sachgerechte Behandlung nach allen Regeln der medizinischen Kunst".
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Mittlerweile sind durch die Gesetzlichen KVen in ihren erstellten
Leistungskatalogen einige Behandlungen ein-, bzw. ausgeschlossen
worden. Daran kann sich ein Arzt orientieren, muss es aber nicht.
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Stattdessen kann er ergänzend zu den Leistungen der KVen
IGeL-Leistungen anbieten, die der Patient privat zu bezahlen
hat.
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Interessanter Weise ist die urologische Vorsorgeuntersuchung
mittels PSA-Test, obwohl sie medizinisch umstritten ist, in dem
IGeL-Katalog enthalten.
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Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten, doch offiziell erlaubt, und
so können sich Ärzte u. U. erfolgreich vor
Regressforderungen, die aus ähnlichen
Gründen wie dem Deinen entstehen würden, drücken.
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Wohlgemerkt: Die PSA-Messung so abzurechnen
greift dann, wenn KEINE Risikofaktoren, Beschwerden oder Alter <
50 vorliegen. So verstehe ich es.
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Es ist im Grunde nicht relevant, ob der
Patient im Rahmen der Krebsfrüherkennung dazu einen Haus- oder
Facharzt aufsucht.
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Hier ein paar Links dazu:
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http://www.mmw.de/pdf/mmw/115572.pdf?pdf=true
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http://www.aok.de/bund/rd/media/IGeL_prost_screening.pdf
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http://www.igelarzt.de/01/0101/meld551.html
http://www.aok-bv.de/gesundheit/katalog/index_05916.html
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http://www.aok.de/bund/rd/153004.htm
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http://www.igelarzt.de/01/0101/pdf/presseinfo_igel.pdf
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http://www.qmg.de/bilger/ZFA_137.pdf
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Ich würde mich mit meiner Krankenkasse
darüber unterhalten und mal deren Stellungnahme dazu einholen.
Ebenso kann man sich versuchsweise an das Wissenschaftliche Institut
der AOK wenden und den Fall vortragen:
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http://wido.de/ambulanteversorgung.html
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Da jeder Fall ein Einzelfall ist, kann man
keine pauschalen Aussagen treffen, solange nicht der
Gesamtzusammenhang einige Argumente hinsichtlich einer
Regressforderung erkennen lässt.
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Und Reinardo meinte:
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Ich glaube nicht, dass solche Klagen Aussicht
auf Erfolg haben. Es gibt zu viele Widerspruchsgründe. Zunächst
ist der PSA-Test als verlässliches Diagnoseverfahren selbst
unter Ärzten umstritten. Auch kann vom Arzt generell nicht
erwartet werden, dass er einem beschwerdefreien Menschen ohne
Verdacht auf Krebs weitere Untersuchungen anbietet. Schließlich
wird der Test von der Kasse nicht bezahlt, was auch darauf hinweist,
dass er ärztlicherseits als nicht notwendig gesehen wird.
Schließlich ist die Krebsvorsorge bei Männern
weitestgehend unbeliebt und ihnen zuwider. Ich selbst habe das
Angebot meines Urologen einmal abgelehnt, weil ich von Krebs nichts
wissen wollte. Solches Verhalten beeinflusst auch den Arzt.
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Und schließlich läuft im Fernsehen
und in der Vulgärpresse derzeit doch die große
Stimmungsmache gegen "raffgierige" Ärzte, welche
ihren Patienten unnötige Sonderleistungen gegen Bezahlung
anbieten.
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Einen Vorteil solcher Prozesse sehe ich
allerdings in der Öffentlichkeitswirkung.
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