Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum
von KISP
und BPS
Rechtliches
– Kostenerstattung der PET
(PET/CT)
(Positronenemissionstomographie)
- Anton
fragte am 23.5.2004:
-
ich
würde gern eine PET-Untersuchung durchführen lassen. Kann
mir jemand sagen, ob diese von der Krankenkasse bezahlt wird? Ich
bin bei der Mobil Oil versichert.
-
Joachim antwortete
am selben Tag:
-
ich
bin gesetzlich bei der Techniker Krankenkasse in Augsburg
versichert, und diese hat bei mir die Kosten nicht übernommen.
Ich habe aber gehört, dass die TKK in Konstanz die Kosten
übernommen hat, weiß es aber selbst nicht genau.
-
Der
Gemeinsame Bundesausschuss lehnt die PET z. Zt. noch als nicht
effektiv ab, da noch nicht genügend Daten vorliegen. Das ist
mein Kenntnisstand.
-
Vielleicht
ist Deine Kasse großzügiger.
-
Rechtsanwalt
Kai Mielke antwortete am 24.5.2004 auf Antons Anfrage:
-
die
gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine
PET-Untersuchung grundsätzlich nicht.
-
Grund:
Die gesetzlichen Kassen sind von Gesetzes wegen (§§ 2, 13
des fünften Teils des Sozialgesetzbuches - SGB V -) nur zur
Erbringung, bzw. Kostenübernahme solcher medizinischen
Leistungen verpflichtet, deren Qualität und Wirksamkeit "dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des
medizinischen Fortschritts entsprechen".
-
Im
Hinblick darauf dürfen neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu
Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die
Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, bzw. der
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien eine entsprechende
Empfehlung abgegeben hat (§§ 91, 135 SGB V).
-
Bzgl.
des PET-Verfahrens hat der Gemeinsame Bundesausschuss indessen
negativ votiert: Die Positronen-Emmissions-Tomographie ist im
Februar 2002 in die Anlage B zu den Richtlinien über die
Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
aufgenommen worden (in welcher all diejenigen Methoden aufgelistet
sind, die nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen).
Den dieser Empfehlung zugrunde liegenden, über 400 Seiten
umfassenden Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche
Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses können Sie
unter http://www.g-ba.de/cms/front_content.php
einsehen, bzw. downloaden.
-
Nun
könnte man auf die Idee kommen und argumentieren, dass die
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (sog. BuB-Richtlinien)
nicht strikt allgemeinverbindlich sind, sondern "nur"
einen gewissen Empfehlungscharakter haben - so dass in besonders
gelagerten Ausnahmefällen dennoch eine Kostenübernahme
durch die Krankenkassen geboten sein kann. Dieser Ansicht hat das
Bundessozialgericht im letzten Jahr allerdings (entgegen der
Auffassung des Landessozialgerichtss Hessen) eine Absage erteilt.
-
Theoretisch
könnte man des weiteren argumentieren, dass durch eine
erfolgreiche PET weitere und evt. kostenaufwändigere
Behandlungsmaßnahmen erspart werden, so dass die Krankenkassen
unter dem Gesichtspunkt der "ersparten Aufwändungen"
zumindest einen Teil der PET-Kosten übernehmen müßten.
Aber auch dieses Argument zieht leider nicht, da das Leistungsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung das Prinzip des
Finanzausgleichs zwischen Versichertenvermögen und
Kassenvermögen mit dem Effekt, dass ersparte Aufwändungen
der Kasse dem versicherten gutzubringen seien, nicht kennt (BSG,
Urt. v. 10.11.1977, in: BSGE 45, 13 ff.)
-
Mit
freundlichen Grüßen
-
RA
Kai Mielke
- HWL
schrieb am 14.9.2004:
-
Nachfolgendes
Urteil des Sozialgerichts Leipzig ist wesentlich:
-
LEIPZIG
(dür). Das Sozialgericht Leipzig hat einem jungen
Krebspatienten recht gegeben, der gegen seine Krankenkasse geklagt
hat. Die IKK Leipzig hatte es abgelehnt, die Kosten für eine
PET-Untersuchung (Positronen-Emissions-Tomographie) zu übernehmen.
-
Die
Verurteilung der Kasse, die Kosten für die Krebsdiagnosetechnik
zu übernehmen, wird in Fachkreisen als Etappensieg für das
PET-Verfahren gewertet. Es handelt sich um das erste positive Urteil
in Deutschland zugunsten dieser Untersuchungsmethode, die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss bisher nicht anerkannt worden ist. Die
IKK hat Widerspruch beim Landessozialgericht eingelegt.
-
Beim
Kläger war im November 2001 ein Hodgkin-Lymphom diagnostiziert
worden. Nach der Chemotherapie mit anschließender Bestrahlung
ließ sich die Heilung mit konventionellen Verfahren nicht
eindeutig bestätigen. Daher wollte der behandelnde Arzt für
eine sichere Abklärung eine PET veranlassen.
-
Die
IKK lehnte jedoch den Antrag auf Kostenübernahme ab. Diese
Untersuchung gehöre in Deutschland nicht zu den anerkannten
vertragsärztlichen Diagnosemethoden, hieß es zur
Begründung. In mehreren vom Gericht eingeholten Gutachten
erklärte unter anderem Professor Axel Heyll von der Uniklinik
Düsseldorf, PET sei das wahrscheinlich geeignetste Mittel, um
bösartiges Gewebe bei Patienten mit Morbus Hodgkin
nachzuweisen.
-
Sozialgericht
Leipzig Az. S 13 KR 22/03
-
Quelle:
Die WELT 14.09.2004
- Winfried
fragte am 25.10.2006:
-
Hat
es hier schon mal jemand, möglicherweise mit Unterstützung
des BPS, versucht, die Kostenübernahme für ein
Cholin-PET/CT gerichtlich zu erstreiten?
-
Hans-W.
antwortete einen Tag später:
-
Wie
Du weißt, haben die Kassen einen Leistungskatalog, der relativ
strikt eingehalten wird. Leistungen außerhalb dieses Katalogs
können sozusagen auf Kulanz genehmigt werden. Eine Leistung
gerichtlich zu erzwingen hätte meines Erachtens keinen Erfolg.
Ich habe es einmal vorsichtig mit einer anderen Leistung bei einem
RA beraten, und er gab mir keine Aussicht auf Erfolg. So isses nu
mal!
-
Das
sah Winfried anders. Am 26.10.2006 schrieb er:
-
Ganz
so aussichtslos sehe ich das nicht. Immerhin ist die
PET-Untersuchung ein im europäischen und internationalen Rahmen
anerkanntes Verfahren. Wir kommen damit sehr schnell in die
Off-Label-Diskussion. Es ist nicht so, dass die Kassen einfach
rundweg alles ablehnen können, was nicht in ihrem
Leistungskatalog steht, insbesondere dann nicht, wenn es keine
Alternative gibt.
-
Immerhin
gibt es schon ein Urteil des Sozialgerichtes Leipzig aus dem Jahr
2004, bei dem in etwas anderem Zusammenhang eine Krankenkasse zur
Übernahme der Kosten einer PET-Untersuchung verdonnert wurde.
Ob dieses Urteil allerdings in der Zwischenzeit Rechtskraft hat,
entzieht sich meiner Kenntnis. Es scheint nicht so zu sein. Unsere
Gerichte arbeiten leider äußerst langsam. Mancher Kläger
bzw. Patient betrachtet sich bei Verkündung des Urteils die
Radieschen bereits von unten.
-
Auf
der anderen Seite ist es so, dass, solange keiner klagt, es auch
keine Urteile geben wird. Soweit ich das überblicke, sind aber
schon noch weitere Klagen anhängig.
-
Das
Prozesskostenrisiko ist vorm Sozialgericht überschaubar. Die
Verfahren sind in der Regel prozesskostenfrei. Nur die
außergerichtlichen Kosten könnten am Kläger oder
dessen Erben hängen bleiben.
-
http://www.versicherungsnetz.de/News...p?Meldung=4169
-
http://www.nuklearmedizin.de/die_dgn/aa_pet_2004.pdf
-
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/26/0,...208602,00.html
- Am 20.7.2009 schrieb chrislin unter dem
Betreff "Barmer Ersatzkasse zahlt für PET-CT":
-
Am 29. Juni 2009 hat endlich – fast vier Jahre nach
Antragstellung bei der Barmer Ersatzkasse – die mündliche
Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg stattgefunden: Die Kasse
hat die Kostenübernahme anerkannt! * Es war ein langer, zäher
Kampf, der sich doch gelohnt hat. Als das Gericht zu erkennen gab,
dass es meiner Auffassung (unterstützt vom medizinischen
Gutachter) von der Notwendigkeit und Begründetheit meines
Antrags auf Kostenübernahme zustimmen würde, haben die
Vertreter der Krankenkasse vor Gericht die Anerkennung
protokollieren lassen. Ob die Vertreter dies aus dem Grunde taten,
damit kein Urteil geprochen würde, welches eine Referenz für
ähnliche Fälle werden könnte, entzieht sich meiner
Kenntnis. Trotzdem meine ich, dass dies ein Erfolg ist und ich
hoffe, dass ich anderen Männern Mut machen kann, sich von
Krankenkassen nicht alles gefallen zu lassen, zumal wir mit unserer
Krankheit schon gebeutelt genug sind, auch wenn der Weg über
die Sozialgerichte nicht einfach, kräftezehrend und
unerträglich langsam ist. Ich bin fest davon überzeugt,
dass wir die PET-Untersuchung zu einem Standardverfahren machen
könnten, wenn mehr Männer den Weg über die Gerichte
beschritten.
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Ich schreibe gerade einen etwas ausführlichern Bericht für
das bps-Magazin.
-
* Aktenzeichen Hamburger Sozialgericht S 48 KR 861/06
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