Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum
von KISP
und BPS
Rechtliches
– Übernahme der Behandlungskosten
für
Off-label-use eines Medikaments durch die
Gesetzlichen
Krankenkassen
- Christian(L) schrieb am 14.3.2006:
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das ist doch mal eine gute Nachricht bei all den Kürzungsandrohungen
im Gesundheitswesen, die wir in der letzten Zeit immer wieder hören.
-
Presse-Information
-
Grenzen für "Off-Label-Use" gesprengt:
Kasse
muss nichtzugelassene Arzneimittel zahlen, wenn Wirksamkeit belegt
ist -
Die Krankenversicherungen müssen auch dann die Kosten für
ein Arzneimittel tragen, wenn es außerhalb seines
therapeutischen Zulassungsgebietes eingesetzt wird (Off-Label-Use).
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden,
dass die Kasse die Kosten bei Off-Label-Use zu tragen hat, wenn die
Wirksamkeit des Arzneimittels wissenschaftlich belegt ist (Az.: L 5
KR 144/03).
-
"Mit dieser Entscheidung hat das LSG die bisherigen Grenzen des
Off-Label-Use gesprengt", stellt Rechtsanwalt Andreas Jede
fest. Der Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit verweist darauf,
dass nach diesem Urteil auch Dauererkrankungen (im hier
ausgeurteilten Fall: Restless-Legs-Syndrom), die den Patienten
nachhaltig bei seinen Alltagsaktivitäten behindern und
zumindest teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausschließen,
zum Off-Label-Use berechtigen. "Es ist schon eine Sensation,
dass nach diesem Urteil die veröffentlichten Studienergebnisse
für den Nachweis der Wirksamkeit der Therapie noch nicht den
Prüfkriterien der Zulassungsbehörden entsprechen müssen,
und damit endlich der Patient schneller die Vorteile des ärztlichen
Fortschrittes in Anspruch nehmen kann."
-
Bislang finanzierten Krankenkassen Therapien mit
Off-Label-Use-Medikamenten nicht. Noch im Jahr 2002 hatte das
Bundessozialgericht lediglich Ausnahmen zugelassen, sofern es um die
Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, für die keine
andere Therapie verfügbar ist, und wenn aufgrund der
Datengrundlage Aussicht besteht, dass mit dem Präparat ein
Behandlungserfolg erzielt werden kann.
-
Bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht bietet das
Medizinrechts-Beratungsnetz eine kostenlose juristische Erstberatung
durch die Vertrauensanwälte der Stiftung Gesundheit.
Beratungsscheine können unter der gebührenfreien Rufnummer
0800/073 24 83 angefordert werden.
-
Dieser Service ist eine gemeinsame Einrichtung von der Stiftung
Gesundheit und dem Medizinrechtsanwälte e.V. Weitere
Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte gibt
es unter www.medizinrechts-beratungsnetz.de.
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Stiftung Gesundheit - gemeinnützige rechtsfähige Stiftung
bürgerlichen Rechts
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Behringstraße 28a
22765 Hamburg
Tel. 040/80 90 87–0
Fax
040/80 90 87–555
E-Mail:
www.stiftung-gesundheit.de
-
Dazu schrieb Dieter V, der Gesundheitspolitische Sprecher des
BPS:
-
dies ist eine wirklich gute Nachricht, wenngleich sie "nur"
von einem Landessozialgerichtsurteil berichtet. Erst die
höchstrichterliche Bestätigung beim Bundessozialgericht
wird uns mehr Sicherheit geben (ich bin ziemlich sicher, dass die
beklagte Krankenkasse den Weg zum BSG gehen wird). Das sollte uns
aber nicht daran hindern, gute Therapieoptionen auch über die
verfügbaren juristischen Mittel durchzusetzen.
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Der BPS wird Musterklagen unterstützen.
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Jeder Betroffene sollte diese Presseinformation auch an seinen
Arzt weiter geben!
-
Denn die Ärzte sind ja meist nur verunsichert und haben Angst
vor großen Regressforderungen, die u. U. die Existenz
bedrohen können. Insofern habe ich auch Verständnis für
die Ärzte. Umso wichtiger ist es, unsere Ärzte mit solchen
Informationen zu unterstützen und damit zugleich zu zeigen,
dass wir nicht nur fordern.
-
Wir Betroffene sehen einmal mehr, dass wir kämpfen müssen
und nicht alles so hinnehmen, wie es uns vom Gesundheitssystem
dargeboten wird. Schließlich kann eine teure, aber wirksame
Therapie im Endeffekt sogar billiger sein als zugelassene
Therapieoptionen (siehe Vergleich DHB gegenüber der
Einfach-Hormonblockade).
-
Diese Presseinformation macht uns erneut Mut!
- RA Kai Mielke, Justitiar des BPS, schrieb am
3.4.2006:
-
bekanntlich hat das Bundessozialgericht mit seinem Grundsatzurteil
vom 19.03.2002 (Aktenzeichen B 1 KR 37/000 R) - abrufbar unter
-
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?id=1847&exportformat=HTML
-
-
bestimmte Voraussetzungen statuiert, bei deren Vorliegen die
Verordnung eines (Fertig-) Arzneimittels auch außerhalb seiner
arzneimittelrechtlichen Zulassung (sog. Off-Label-Use) von den
gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden muss.
-
Wesentlich liberaler mutet hingegen an, was das
Bundesverfassungsgericht im Dezember vergangenen Jahres entschieden
hat (Beschluss vom 06.12.2005, Aktenzeichen 1 BvR 347/98; abrufbar
unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html):
Danach ist es „mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für
dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche
Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard
entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der
Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare
positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“
-
Welchen Einfluss dieser Beschluss auf die Off-Label-Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) hat bzw. haben wird, hat das BSG
bereits angedeutet - und zwar in einem von ihm kommentierten
Vergleich, den der Kläger (der auch den
Verfassungsgerichtsbeschluss erwirkt hat) nach der
Verfassungsgerichtsentscheidung mit seiner Krankenversicherung
geschlossen hat. Die Ausführungen des BSG sind nachzulesen im
Terminsbericht Nr. 20/06 (abrufbar über
www.bundessozialgericht.de).
Darin heißt es unter anderem:
-
„Vorschriften des Leistungsrechts der GKV werden vom BVerfG im
Beschluss vom 6. Dezember 2005 verfassungsrechtlich nicht
beanstandet oder gar für nichtig erklärt. Vielmehr ist ihm
eine grundsätzliche Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit
der Grundlagen des Leistungsrechts zu entnehmen. Das BVerfG stellt
ausdrücklich klar, dass es verfassungsrechtlich zulässig
ist,
-
Leistungen in der GKV nur nach Maßgabe eines allg.
Leistungskatalogs zu erbringen,
-
Leistungen nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu
erbringen,
-
die nähere Konkretisierung der gesetzlichen
Leistungsverpflichtung vor allem den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten vorzubehalten,
-
ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden auf ihren diagnostischen und therapeutischen
Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
geprüft werden, um die "Anwendung dieser Methoden zu
Lasten der GKV auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige
Grundlage zu stellen". Ob eine hinreichende demokratische
Legitimation des Bundesausschusses für diese Prüfung
vorliegt, hat das BVerfG ebenso offen gelassen wie die
Rechtsqualität der Richtlinien des Bundesausschusses (Rdnr 60),
weil es hierauf nach der Lösung des BVerfG nicht ankam.
-
Die GKV ist (verfassungsrechtlich) nicht verpflichtet, all das zu
leisten, was überhaupt an Mitteln zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.
- Damit erkennt das
BVerfG nach Auffassung des erkennenden Senats auch an, dass der
Gesetzgeber die Befugnis besitzt, in der GKV Mechanismen vorzusehen,
mit denen auf das gesundheitsökonomisch gesicherte Phänomen
einer angebotsinduzierten Nachfrage nach Gesundheitsleistungen
reagiert werden kann, und dass nicht jedwede Leistung übernommen
werden muss, bloß weil ein bestimmter Leistungserbringer sie
anbietet und im Einzelfall für erforderlich hält.
-
Das BVerfG sieht im Urteil des 1. Senats des BSG vom 16. September
1997 eine verfassungswidrige Auslegung im Grundsatz
verfassungsgemäßer Vorschriften des SGB V. Eine
Leistungsverweigerung unter Berufung darauf, eine bestimmte neue
Behandlungsmethode im Rahmen der GKV sei ausgeschlossen, weil der
Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt hat, verstößt
nach der Rspr des BVerfG gegen das GG, wenn folgende drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
(1) Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich verlaufende Erkrankung vor.
-
(2) Bzgl. dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte,
medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung.
-
(3) Bzgl der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen,
nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode besteht eine "auf
Indizien gestützte" nicht ganz fern liegende Aussicht auf
Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf.
-
Das bedeutet umgekehrt, dass die bisherige Auslegung der
Vorschriften des SGB V durch das BSG auch unter Berücksichtung
des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn
-
(1) die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig
tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (z. B.
i. S. einer Heilung, Besserung, Linderung, usw) allgemein
anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methoden zur
Verfügung stehen, oder
-
(2) die Krankheit zwar lebensbedrohlich oder regelmäßig
tödlich verläuft, aber auch bei der tatsächlich
ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten)
Behandlungsmethode keine oder eine nur ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht.
-
Damit steht das BSG vor der Aufgabe für den vorliegenden Fall
aber auch darüber hinaus insbesondere folgende Fragen zu
klären:
-
Was sind lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich
verlaufende Krankheiten im Sinne dieser BVerfG-Rspr und müssen
ggf – über den Wortlaut der BVerfG-Entscheidung hinaus –
auch sonstige ganz gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen
– z.B. drohende Erblindung – und sonstige
Fallkonstellationen (z. B. aus dem Arzneimittelrecht)
entsprechend behandelt werden?
-
In welchen Fällen ist nach einer Gegenüberstellung
(Analyse) von konventionellen und der in Streit stehenden neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ziel und Mittel davon
auszugehen, dass im konkreten Krankheitsfall eine allgemein
anerkanntem medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht
zur Verfügung steht? Können insoweit ggf. die Grundsätze
herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des 1. Senats zur
Auslandsbehandlung nach § 18 SGB V entwickelt worden sind (vgl
z. B. Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R, BSGE 92,
164, 166 RdNr 9 mwN = SozR 4-2500 § 18 Nr 2; Urteil vom 13.
Dezember 2005 – B 1 KR 21/04 R – Kozijavkin III, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen)?
-
Wann besteht bzgl. der angewandten neuen, nicht allgemein
anerkannten Behandlungsmethode eine "auf Indizien gestützte"
nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine
spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, welcher
Nachweis der (potentiellen) Wirksamkeit kann und darf insoweit
verlangt werden?
-
An anderer Stelle (Rdnr 66) spricht das BVerfG davon, es müsse
"ernsthafte Hinweise" auf einen nicht ganz entfernt
liegenden Erfolg geben. Dieser (potentielle) Erfolg müsse sich
nur auf die Wirksamkeit einer Behandlungsmethode im Einzelfall (vgl
Rdnr 67 mit Hinweis auf die Visudyne-Rspr des BSG) - also nicht
generell - abzeichnen. "Ernsthafte Hinweise" auf einen
individuellen Wirkungszusammenhang (Wirksamkeit der
Behandlungsmethode im Einzelfall) können sich nach Ansicht des
BVerfG ergeben aus:
-
(1) bestimmten Vergleichen des Versicherten mit vergleichbar
erkrankten Patienten bzgl der jeweiligen Behandlungserfolge,
-
(2) den Erfahrungen bei einer längeren Behandlung,
-
(3) der fachlichen Einschätzung durch die Ärzte des
Erkrankten,
-
(4) der wissenschaftlichen Diskussion.
-
Aus der Sicht des erkennenden Senats dürfte sich aus diesen
Anforderungen ("ernsthafte Hinweise" auf einen nicht ganz
entfernt liegenden Behandlungserfolg) in Fällen
nichtanerkannter Behandlungsmethoden das Erfordernis ergeben,
aussagekräftige Erkenntnisse z. B. i. S. der
Evidenzstufe IV nach § 9 Abs 3 BUB-Richtlinie zu verlangen.
Zudem müssten im konkreten Behandlungsfall die Behandlungsweise
und deren Resultate hinreichend dokumentiert werden. Denn ein im
Wesentlichen mit Zwangsbeiträgen finanziertes
Krankenversicherungssystem kann auf eine Prüfung der
Erfolgsaussichten der Behandlung nicht völlig verzichten.
-
Der Senat wird weiter klären müssen, welcher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu verlangen ist, um davon ausgehen
zu dürfen, dass die behaupteten Behandlungserfolge mit
hinreichender Sicherheit dem Einsatz gerade der streitigen
Behandlung zugerechnet werden können. Dabei wird auch zu klären
sein, ob es Abstufungen im erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad je
nach Schwere und Stadium der Erkrankung geben kann und muss. Der
Senat neigt dazu, solche Abstufungen nach dem Grundsatz vorzunehmen
"je schwerwiegender die Erkrankung und 'hoffnungsloser' die
Situation, desto geringer sind die Anforderungen an die 'ernsthaften
Hinweise' auf einen nicht ganz entfernt liegenden Behandlungserfolg"
(abgestufte Evidenzgrade). Anhaltspunkte zur Entwicklung solcher
Abstufungen könnten die in § 9 Abs 3 Punkt IV der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung
medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (zuletzt
geändert am 18. Oktober 2005, Banz 2006 Nr 8) bzw. die in der
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.
September 2005 niedergelegten Grundsätze sein, wonach bei
Fehlen anderer Studien als Beurteilungsgrundlage auch
"Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen,
deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien
belegte Meinungen anderer anerkannter Experten, Berichte von
Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen in Betracht kommen können
(vgl § 18 Abs 2 IV und Abs 3 IV, § 20 Abs 2 der
Verfahrensordnung). Wegen der Ausweitung des Kreises möglicher
Methoden wird zu prüfen sein, ob weitere, bisher nicht in den
Blick genommene nicht anerkannte Methoden mit geringerem Evidenzgrad
in die Prüfung einzubeziehen sind, und ob diese Methoden ggf im
Vergleich zur tatsächlich angewandten Methode geeigneter oder
wirtschaftlicher sind.
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Bei alledem wird der erkennende Senat nicht außer Betracht
lassen können, dass die vom BVerfG betonten
verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht nur die Konkretisierung
der Leistungsansprüche der Versicherten bestimmen, sondern
diese Schutzpflichten die Versicherten auch davor bewahren sollen,
auf Kosten der GKV mit zweifelhaften Therapiemethoden behandelt zu
werden, wenn auf diese Weise nahe liegende, medizinischem Standard
entsprechende Behandlungsmethoden nicht wahrgenommen werden. Zudem
wird der Senat unter dem Aspekt der Schutzpflichten zu erwägen
haben, ob und ggf inwieweit es zulässig ist, durch
verfassungskonforme Auslegung im Einzelfall Individualansprüche
zu begründen, die bei konsequenter Ausnutzung durch die
Leistungsberechtigten institutionelle Sicherungen aushebeln, die der
Gesetzgeber gerade im Interesse des Gesundheitsschutzes errichtet
hat.
-
Seit Erlass des vom BVerfG aufgehobenen Senatsurteils vom 16.
September 1997 hat der 1. Senat des BSG seine Rspr jedenfalls zum
Teil bereits in der vom BVerfG nunmehr geforderten Weise
fortentwickelt. Unter anderem hat er klargestellt, dass das BSG an
Entscheidungen des Bundesausschusses (selbstverständlich) nicht
strenger gebunden ist, als wenn die Entscheidung vom Gesetzgeber
selbst getroffen worden wäre (Urteil vom 27. September 2005 - B
1 KR 28/03 R Rdnr 19). Außerdem hat sich der Senat in
Abgrenzung von früheren Entscheidungen (BSG vom 18. Mai 2004 -
B 1 KR 21/02 R = SozR 4-2500 § 31 Nr 1) in seinem
Visudyne-Urteil vom 19. Oktober 2004 (BSGE 93, 236-52 = SozR 4-2500
§ 27 Nr 1), in dem es um extrem seltene Krankheiten ging, von
seiner früheren "strengeren Linie" abgegrenzt. Er hat
entschieden, dass Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit,
die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung
praktisch ausscheidet, vom Leistungsumfang der GKV nicht allein
deshalb ausgeschlossen sind, weil der Bundesausschuss dafür
keine Empfehlung abgegeben hat oder weil das dabei verwendete, in
Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel im Einzelfall aus dem
Ausland beschafft werden muss. Auch in seinem Sandoglobulin-Urteil
vom 19. März 2002 (BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8)
hatte der 1. Senat entscheidend darauf abgestellt, dass eine
schwerwiegende, lebensbedrohliche oder zumindest die Lebensqualität
nachhaltig beeinträchtigende Krankheit vorliegt, für deren
Behandlung es keine Alternative gibt. Im Rahmen einer
aufsichtsrechtlichen Streitigkeit über die Leistungsgewährung
im Bereich der besonderen Therapierichtungen hat der Senat
angesichts einer aktuell stattfindenden Diskussion innerhalb der
deutschen Ärzteschaft die Möglichkeit, einen
Wirksamkeitsnachweis im Einzelfall anzuerkennen, nicht von
vornherein ausgeschlossen (Urteil vom 22. März 2005 - B 1 A
1/03 R, BSGE 94, 221, 237 RdNr 31 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3). Die
Rechtsprechung dürfte nicht mehr aufrecht zu erhalten sein,
wonach selbst bei schweren und tödlich verlaufenden
Erkrankungen eine Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen
beim Fehlen einer befürwortenden Entscheidung des
Bundesausschusses - abgesehen vom Fall eines Systemversagens -
generell nicht in Betracht kommt (BSGE 86, 54, 66 = SozR 3-2500 §
135 Nr 14 S 71).“
-
Eine erste Konkretisierung der BSG-Rechtsprechung im vorgenannten
Sinne ist morgen, d. h. am 4. April 2006, zu erwarten. Der
erste Senat des BSG wird gleich in vier Entscheidungen die
aufgeworfenen Rechtsfragen weiter ausarbeiten. Wer Interesse hat,
schaue also ab morgen gelegentlich auf der Seite des
Bundessozialgerichts vorbei und nehme die Entscheidungen näher
unter die Lupe. Mit dabei unter anderem: Die erste (Revisions-)
Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit einer
ambulanten Brachytherapie!
- HWL reichte am 2.5.2006 den folgenden Artikel
ein:
-
Off-Label-Use: G-BA beschließt klare Regelung
-
Mittwoch, 19. April 2006
-
Düsseldorf – Die Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten
(Off-Label-Use) wird erstmals verbindlich geregelt. In der Anlage 9
A der Arzneimittel-Richtlinie werden künftig positiv bewertete
Präparate gelistet. Diese dürfen Ärzte zulasten der
Krankenkassen verordnen. In der Anlage 9 B werden weiterhin nicht
verordnungsfähige Arzneimittel aufgeführt. Dies beschloss
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Mittwoch in Düsseldorf.
-
Gleichzeitig setzte der G-BA erste Empfehlungen der Expertengruppe
„Onkologie“ um, indem er drei überprüfte
Arzneimittel der Anlage A (5-Fluorouracil bei Brustkrebs) und der
Anlage B (Irinotecan zur Therapie des kleinzelligen
Bronchialkarzinoms und inhalatives Interleukin-2 zur Behandlung des
Nierenkarzinoms) zuordnete.
-
Voraussetzung für den Off-Label-Use ist nach Angaben des G-BA
neben der Aufnahme des Arzneimittels in Anlage A der
Arzneimittel-Richtlinie eine positive Empfehlung der Expertengruppe
zur Anwendung eines Arzneimittels in einem nicht zugelassenen
Anwendungsgebiet. Notwendig ist zudem die Anerkennung des
Off-Label-Use als bestimmungsmäßigen Gebrauch durch den
Hersteller.
-
Für die in den Richtlinien nicht geregelten Fälle gilt
weiterhin die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes vom 19. März
2002. Hiernach ist ein Off-Label-Use nur dann bei schwerwiegenden
Erkrankungen zulässig, wenn es keine Behandlungsalternative
gibt, und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die
begründete Aussicht besteht, dass die Behandlung zu einem
Erfolg führt. /SR.
- HansiB fragte am 7.1.2009 RA Kai Mielke:
-
Ich habe die Ge.-Testung, dass bei mir der
VEGF [vaskulärer endothelialer
Wachstumsfaktor, ein Marker für aggressiven Krebs – Ed]
mit 80 % der Tumorzellen überexprimiert ist. Das
bedeutet, diese können nur durch AVASTIN gehemmt werden, es
verhindert, dass der umfangreiche Tumor, mit Metastasierung, mit
einem sehr schnellen Progress, neue Blutgefäße bildet
(Angionesehemmer).
-
Ein anderes Medikament, Thalidomid, welches
einge PCa-ler einnehmen, mit evtl. bescheidenem Erfolg, ist
nachweislich für mich nicht geeignet.
-
Ist dir bekannt, ob diesbezüglich
Gerichtverfahren oder Entscheide gegen eine GKV anhängig sind?
Für mich ist das das einzige Medikament, das ein mittleres
Überleben ermöglicht. Eine Chemo hilft mir nachweislich
nicht.
-
Gibt es vom BPS da irgendwelche Hilfestellung
bei einer evtl. Klage? Das allgemeine Interesse sollte da vorhanden
sein, bei so eindeutiger, nachgewiesener Medikationsempfehlung.
-
RA K. Mielke antwortete am 8.1.2009:
-
Beim
Off-label-use stellt sich regelmäßig die Frage nach der
Kostenerstattungspflicht der GKVen, da deren Leistungspflicht
grundsätzlich eine Medikation im Rahmen der
arzneimittelrechtlichen Zulassung voraussetzt. Dass und unter
welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht
der GKVen beim zulassungsüberschreitenden Einsatz von
Arzneimitteln besteht, beschäftigt die Rechtsprechung schon
seit langem: Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu am 19.03.2002
ein Grundsatzurteil gefällt (sog. Immunglobulinentscheidung,
Aktenzeichen B 1 KR 37/00 R, abrufbar z. B. hier).
Unter dem Eindruck des sog. „Nikolaus-Beschlusses“ des
Bundesverfassungsgerichtes vom 6.12.2005 (Aktenzeichen 1 BvR 347/98,
abrufbar hier)
hat das BSG die Voraussetzungen für eine
Kostenerstattungspflicht der GKVen bei Off-Label-Use jedoch etwas
abgemildert (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 04.04.2006,
Aktenzeichen B 1 KR 7/05, abrufbar unter hier).
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Da mir die Zeit und der Raum fehlt, um die
Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch ggü.
der GKV im Falle des Off-Label-Use im Einzelnen darzulegen und die –
mitunter sehr einzelfallabhängigen – Feinheiten der
Rechtsprechung darzustellen, empfehle ich die Lektüre dieser
Entscheidungen und/oder dieses
Aufsatzes vom Kollegen Strecker.
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Was Deinen konkreten Fall angeht, Hansi, so
würde ich Dich bitten, mich Anfang kommender Woche einmal in
der BPS-Geschäftsstelle anzurufen. Wir können Deinen Fall
dann eingehend besprechen. In einer ähnlich klingenden Sache
(Einsatz von Celebrex und Tarceva bei fortgeschrittenem PCa) hatte
ich jedenfalls schon mal Erfolg, wenn auch erst in der zweiten
Instanz.
-