Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Übernahme der Behandlungskosten
für neue
Methoden durch die
Gesetzlichen Krankenkassen
- HWL
schrieb am 16.12.2005:
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Eine
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage hat
eine m. E. wesentliche Bedeutung für manche Pca-Patienten.
Ich empfehle, den nachfolgenden Originaltext der Pressemitteilung
intensiv zu prüfen.
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Bundesverfassungsgericht
– Pressestelle
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Pressemitteilung
Nr. 126/2005 vom 16. Dezember 2005
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Zum
Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98
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Erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung für neue
Behandlungsmethode
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Die
Verfassungsbeschwerde des 18-jährigen Beschwerdeführers,
der an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen
die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung, für die
Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war
erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das
angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf, das eine
Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte. Es sei mit der
grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem
Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar,
einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen
lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche
Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard
entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der
Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare
positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache
wurde zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht
zurückverwiesen.
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Sachverhalt:
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Der
Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als
Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne’schen
Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim
männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit
von 1:3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten
Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit
dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10.
und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz
auf. Die Krankheit äußert sich auch in
Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und
Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in
Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt.
Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung
durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte
Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung
des Krankheitsverlaufs bewirken kann.
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Seit
September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung
bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung
werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen
Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten
die Eltern des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von
10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen Klink
der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin
hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit
Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche
Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf
Übernahme der entstandenen Kosten für die Therapie wurde
von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der
angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Die
hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem
Bundessozialgericht ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war
erfolgreich.
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Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
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Die
Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit
dem Grundgesetz.
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Es
ist mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den
Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige
Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber,
wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig
tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische
Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer
bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine
Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom
Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare
positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für
die Behandlung der Duchenne’schen Muskeldystrophie steht
gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur
Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und
ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden ist noch
nicht möglich.
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Die
angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundessozialgericht
ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr
auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu
vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der
gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und
körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört die
Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum
Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
geforderten Mindestversorgung.
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In
derartigen Fällen haben daher die im Streitfall vom
Versicherten angerufenen Sozialgerichte zu prüfen, ob es für
die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung
vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte
Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder
auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.