Der Extrakt aus dem Prostatakrebs-Forum von KISP und BPS
[Relevant für Ihren Anspruch auf Einsicht in Ihre eigene Krankenakte sind vor allem die §§ 809 und 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der § 809 "Besichtigung einer Sache" lautet:
"Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet."
Der § 810 "Einsicht in Urkunden" lautet:
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind."
– Ed]
Heinz-Michael fragte am 14.3.2002:
Liebe Forumfreunde; wer unter euch also die Rechtslage bzgl. der "Einsicht in die eigene Krankenakte" genau kennt; bitte bekanntgeben!
Ralf antwortete am selben Tag:
ich habe
einfach mal bei Google die Stichwörter "Krankenakte"
und "Einsicht" eingegeben und stieß auf die folgende
lesenswerte Seite:
http://www.docslaw.de/krankenunterlagen.htm
[leider
steht diese Seite nicht mehr zur Verfügung – Ed]
Die
liefert zwar keine direkte Antwort auf Deine Frage; der Verfasser,
selbst ein Arzt, setzt wohl voraus, dass es darüber gar keine
Diskussion gibt. Dafür gibt die Seite ganz brauchbare Tips aus
der Erfahrung.
Die
Seite
http://www.br-online.de/wissenschaft/ratgeber/20010915_4.html
gibt
die von Dir gewünschte Auskunft: §§809-811 BGB!
[leider
steht diese Seite nicht mehr zur Verfügung – Ed]
Ich
hoffe, das hilft Dir und Deinem Freund weiter.
Urologe fs schrieb zu einem Bericht über einen Arzt, der mit Auskünften äußerst sparsam umging:
vielleicht mag sich der Herr wegen einiger Ungereimtheiten nicht in die Karten schauen lassen. Grundsätzlich hat aber JEDER PATIENT DAS RECHT, VON SEINEN UNTERLAGEN FOTOKOPIEN auf eigene Kosten zu verlagen – bei Weigerung mit Anzeige bei der Ärtzekammer drohen. Danach den Arzt wechseln.
nakreu fragte am 24.11.2011:
Ich bauche einen Rat:
Wir würden für die Planung der Rhenium-188-HEDP-Therapie die Originaldaten vom Knochenszinti brauchen. Leider haben wir nur einen sehr schlechten Ausdruck. Unser Urologe behauptet, dass uns nur der Ausdruck zur Verfügung stehen würde, andere Bilder gibt es nicht! Ich kann das nicht wirklich glauben! Von der Abteilung im Krankenhaus habe ich noch keine Antwort auf meine Anfrage bekommen. Vielleicht hat ja schon jemand Erfahrung mit der Beschaffung der Originalaufnahmen und kann mir einen Tipp geben.
Heribert antwortete am selben Tag:
Inzwischen werden in fast allen Krankenhäusern die Aufnahmen digitalisiert und auf Datenspeicher archiviert. Diese Bilddateien können dan an speziellen Monitoren ausgewertet werden oder auch in einem ganz normalen Bildbetrachter auf dem Computer angesehen werden. Ausdrucke davon sind im allgemeinen von minderer Qualität.
Vielfach ist die Zeit der Archivierung von Röntgenbildern im Folienformat vorbei, weil zu kostenaufwändig.
Lass Dir vom Ersteller des Knochenszintigramms gegen Gebühr eine CD brennen oder die Datei auf eine USB-Stick kopieren.
Und Sunny05 schrieb:
Wir haben auch von der Radiologischen Praxis eine CD bekommen und zwar ungefragt und umsonst.