Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Gemeinnützigkeit von Selbsthilfegruppen
- Rudolf schrieb am 28.8.2006:
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wir haben ja
alle vom BPS-Vorstand die Aufforderung erhalten, einen
nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Verein zu gründen
– sofern es sowas nicht schon gibt – um auch weiterhin
BPS-Gelder bekommen zu können.
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In HH haben
wir neulich zweimal eine Vereinsgründung gemacht, dem Finanzamt
die Satzung zwecks Gemeinnützigkeits-Prüfung
("vorläufiger") vorgelegt und einen negativen
Bescheid bekommen, s. u.
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D. h.:
PASST AUF, die Standard-Satzung, die wir auch einfach so genommen
haben, die von Kai Mielke als Vorschlag mitgeschickt worden war,
reicht offenbar nicht.
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Aus dem
Schluss des Schreibens des Finanzamtes Hamburg-Nord:
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"Die
vorgelegte Satzung genügt diesen Anforderungen noch nicht.
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Der Verein
plant die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
sowie der Bildung. Dieses ist auch grundsätzlich möglich.
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Allerdings
ist zu einzelnen in § 2 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen
folgendes zu sagen:
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1.Spiegelstrich:
Durch den Zusatz „der Vereinsmitglieder“ wird die
Förderung beschränkt und die Allgemeinheit ausgeschlossen.
Dieses ist jedoch wesentliche Voraussetzung für die
Gemeinnützigkeit. Dieser Zusatz ist daher zu streichen.
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Zudem ist
noch die Formulierung „und gemeinsame Unternehmungen“ zu
streichen. Diese ist auslegungsfähig und nicht eindeutig i.S.d.
obigen Auführungen [hab ich nicht abgetippt]. Es könnte
sich hierbei auch um gesellige Zusammenkünfte handeln und diese
sind nicht steuerbegünstigt.
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Des weiteren
ist die Bestimmung über den Erwerb der Mitgliedschaft in § 4
zu ändern:
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Die
Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu
begründen.
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Zudem sollte
der abgelehnten Person die Möglichkeit eingeräumt werden,
durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung seinen
Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.
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Ansonsten
wäre es dem Vorstand ohne weiteres möglich, die
Mitgliederzahl fest abgeschlossen und klein zu halten und somit die
Allgemeinheit von der Förderung durch den Verein
auszuschließen. Wesentliche Voraussetzung für die
Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung der
Allgemeinheit zugute kommt (vgl. §52 Abs.4 AO).
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Ich kann
Ihnen daher noch nicht bestätigen, dass der Verein nach seiner
Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken dient.
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Sollte der
Verein weiterhin an einer späteren Freistellung interessiert
sein, stelle ich anheim, die aufgezeigten Satzungsmängel zu
beheben und mir die Satzung, vor der ändernden
Mitgliederversammlung, erneut vorzulegen.
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Darauf antwortete Rechtsanwalt Kai Mielke, Justitiar des BPS,
einen Tag später:
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Es ist hier leider wie so häufig im juristischen und
administrativen Leben: Zwei Personen - drei (oder mehr) Meinungen.
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Die Mustersatzung, die der BPS vorschlagsweise bzw. als Arbeitshilfe
allen SHGen übersandt hat, habe ich natürlich nicht
einfach auch dem Bauch heraus runtergeschrieben, sondern nach bestem
Wissen und Gewissen entworfen. Zusätzlich habe ich sie von dem
Experten für das Gemeinnützigkeitsrecht der
Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover gegenchecken lassen, und der
hatte nichts dagegen einzuwenden.
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Dass nun das Finanzamt Hamburg - und auch das Finanzamt Bonn, wie
ich mittlerweile erfahren habe – dahingehend Haare in der
Suppe sucht, ob und inwieweit durch die Satzungsbestimmungen die
Allgemeinheit bzw. die Förderung der Allgemeinheit
ausgeschlossen werden könnte, müssen wir akzeptieren. Es
lohnt sich nicht, über die Rechtmäßigkeit einer
solch' strengen Satzungsauslegung zu streiten; wir sollten den
örtlich offenbar unterschiedlichen Prüfmaßstäben
und Verwaltungspraktiken einfach Rechnung tragen und die
Mustersatzung im Einzelfall entsprechend den Hinweisen und Vorgaben
der jeweiligen Finanzbehörde anpassen.
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Insofern, Rudolf, vielen Dank für Deinen Beitrag, aus dem man
natürlich folgende Lehre ziehen muss: Dass man die
Mustersatzung bereits vor ihrer Verabschiedung einmal dem örtlichen
Finanzamt zeigt bzw. sie von diesem absegnen lassen sollte, um
spätere Versammlungen zum Zwecke einer Satzungsänderung zu
vermeiden. Vielleicht hätte ich diesen Hinweis von vornherein
mit auf den Weg geben sollen, doch nach Durchsicht einiger Satzungen
von bereits als gemeinnützig anerkannten SHGen und der
Rückversicherung durch den Gemeinnützigkeitsexperten der
OFD Hannover habe ich das einfach nicht kommen sehen. Sorry for
that.
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Mein Vorschlag: Lasst uns – in diesem Forum, per E-Mail oder
am Telefon – auch weiterhin über alle auftauchenden
Probleme im Zusammenhang mit der Gründung von
(nichrechtsfähigen) Vereinen und/oder dem Thema
Gemeinnützigkeit sprechen. Ich versuche zu helfen, wo es geht.