Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum
von KISP
und BPS
Rechtliches
– Kostenerstattung
bei der Brachytherapie
- Rolf
fragte am 7.3.2003:
-
wird
diese Therapie von den gesetzlichen Kassen übernommen?
-
Uwe antwortete am
selben Tag:
-
in
Deutschland wird die LDR-Brachy-Therapie, also mit Seeds, von den
gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht bezahlt, vielleicht
auf Antrag.
-
Siehe
Seite:
-
http://www.prostatakrebse.de/themen/0027.htm
-
die
HDR-Brachy- und Strahlen-Therapie wir in der Regel von der GKV
bezahlt, siehe:
-
http://www.prostatakrebse.de/themen/0028.htm
oder
http://www.prostatakrebse.de/themen/0029.htm
- Helmut
fragte am 31.5.2003:
-
Seedstherapie
– bezahlt die private Zusatzversicherung für stationäre
Behandlung?
-
Seit
einer Woche weiß ich, dass ich ein Prostatakarzinom habe, in
einem sehr frühen Stadium. In Eurem Forum habe ich viele
Informationen gefunden, die für mich allein die Seedtherpie in
Frage kommen lassen.
-
Aus
dem Forum sehe ich auch, daß die GKV (bei mir TKK) diese
Behandlung nicht bezahlt. Ich habe eine
Krankenhauskostenzusatzversicherung.
-
Weiß
jemand von Euch, ob diese Versicherung die Kosten übernimmt,
wenn die Seedsimplantation stationär erfolgt?
-
Christine R.
antwortete am 1.6.2003:
-
Dies
kommt auf den Tarif an. Es gibt hier unterschiedliche Tarife bei den
einzelnen Anbietern. Im Regelfall, wenn eine medizinische Indikation
vorliegt, dass die Implantation nur stationär durchgeführt
werden kann, stehen die Chancen sehr gut, dass die Kosten in voller
Höhe übernommen werden. Bei einer Prostatektomie wärst
du ja auch im stationären Bereich in vollem Umfang
Privatpatient.
-
Eine ähnliche
Frage wie Helmut hatte Christine (eine andere!) einen Tag später:
-
Mein
Mann hat sich für eine Seedsbehandlung entschlossen. Kann mir
jemand Auskunft geben, wie sich private Krankenkassen bei der
Kostenübernahme verhalten? Es gibt ja für diese Behandlung
keine GOÄ-Position (Gebührenordnung für Ärzte).
-
Uwe antwortete ihr
am 1.6.2003:
-
die Seeds-Behandlung oder die
LDR-Brachy-Therapie wird von den privaten Kassen übernommen,
wenn die Therapie in einer anerkannten Klinik gemacht wird. Wenn die
Therapie von niedergelassenen Urologen gemacht wird, muss vorher die
Genehmigung der privaten Kasse eingeholt werden. Siehe auch:
http://www.prostatakrebse.de/prostatakrebs/25.htm.
- Martin
schrieb am 19.7.2003:
-
Die
AOK zahlt u. U. die Brachy - s. folgendes Schreiben
(Abschrift):
______________________________________________ -
AOK
Bayern Die Gesundheitskasse
Direktion München
Hauptgeschäftstelle München
Maistr. 43-47
80337
München
-
Herrn
xxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxx
-
Datum:
14.07.2003
-
Brachytherapie
bei lokal begrenztem Prostatakarzinom
-
Sehr
geehrter Herr xxxxxxxxxx,
-
wir
kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 06 07.2003 im Zusammenhang
mit der außervertraglichen Leistung der "Brachytherapie"
bei lokal begrenztem Prostatakarzinom.
-
Nachdem
die gesetzliche Krankenversicherung vom Sachleistungsprinzip geprägt
ist, kommt grundsätzlich jegliche Behandlung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen nur im Rahmen des vertragsärztlichen
Systems - letztlich also durch Vertragspartner - in Betracht (§§ 2
Abs. 2 und 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Im Falle der Beurteilung
einer Kostenübernahme für Therapieverfahren, die bisher
nicht zum allgemein akzeptierten Standard der medizinischen
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören,
enthält zum einen das Sozialgesetzbuch V (§ 135)
eindeutige gesetzliche Vorgaben, an die sich alle gesetzlichen
Krankenkassen halten müssen. Zum anderen hat hierzu auch das
Bundessozialgericht Leitgrundsätze entwickelt. Danach dürfen
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen nur durchgeführt und abgerechnet
werden, wenn die dazu gesetzlich berufene Institution, der
sogenannte Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der aus
Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen auf
Bundesebene besteht, entsprechende Richtlinien beschlossen hat. Die
genannten Richtlinien haben die Qualltat von Rechtsnormen; sie
regeln im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung den Umfang und
die Modalitäten der Krankenbehandlung - sowohl für die
behandelnden Vertragsärzte als auch für die Kunden der
gesetzlichen Krankenkassen - verbindlich.
-
Für
die Therapieform der "Brachytherapie" bei lokal begrenztem
Prostatakarzinom wurde bislang noch keine Empfehlung ausgesprochen.
-
Dass
die AOK Bayern derzeit dennoch die Kosten dieser Behandlung in zuvor
stringent zu prüfenden Einzelfallen übernimmt, beruht auf
einem Vorstandsbeschluss. Ursächlich für diese
Entscheidung war eine Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes, der
sich aufgrund eines Grundsatzgutachtens der Arbeitsgemeinschaft
Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
(MDS) vorerst, d. h. bis zu einer Positionierung des
Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen, zu einem
positivem Votum für diese Behandlungsmethode aussprach.
-
Im
Rahmen dieser ausservertraglichen Leistung wurde zudem
berücksichtigt, dass neben der Therapiewirksamkeit auch
wirtschaftliche Vorteile gegenüber der als Alternative zur
Verfügung stehenden "radikalen Prostataentfernung"
bestehen.
-
Wir
hoffen, ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu
sein und wünschen Ihnen vor allem gesundheitlich alles Gute.
-
Mit
freundlichen Grüßen
-
AOK-Die
Gesundheitskasse
-
______________________________________________
-
Siehe auch
http://f25.parsimony.net/forum62303/messages/4765.htm
- Erich
schrieb am 26.10.2003:
-
nachstehende
Information ist sicherlich für den einen oder anderen
Betroffenen von Interesse; Eckert und Ziegler ist eine
Tochtergesellschaft der Bebig:
-
Berliner
Morgenpost, 20.10.2003
-
Durchbruch
für Eckert & Ziegler
-
Berlin
- Die gute Nachricht kam vor wenigen Tagen aus dem Bundesministerium
für Gesundheit: Künftig müssen auch die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für eine von der Berliner Eckert &
Ziegler AG angebotene Prostatabehandlungsmethode übernehmen.
-
Pharmazeutische
Zeitung, 21.08.2003
-
Implantat
kann helfen
-
Prostatakrebs
ist die häufigste Krebsart beim Mann. Allein in Deutschland
gibt es mehr als 31.000 Neuerkrankungen jährlich.
-
Nach
der Diagnose fühlen sich die Patienten meistens hilflos und
allein gelassen. Die Patientenbroschüre Prostatakrebs möchte
Betroffene unterstützen und sie über verschiedene
Therapiemöglichkeiten aufklären. Neben Aufbau und Funktion
der Prostata informiert die Broschüre über Symptome und
Früherkennung der Krankheit. Ein Schwerpunkt liegt auf der
neuen Methode, so genannte Seeds dauerhaft in die Prostata zu
implantieren. Das sind etwa reiskorngroße titanummantelte und
schwach radioaktive Strahler, die die Krebszellen zerstören
(siehe auch PZ 27/ 03, Seite 36).
-
Der 15-seitige Ratgeber kann kostenlos
angefordert werden bei Bebig Isotopen- und Medizintechnik GmbH,
Telefon (030) 94 10 84 - 185, Fax 112, E-Mail: info@bebig.de,
www.bebig.de.
- Jörg
schrieb am 24.3.2004:
-
Die
BKK Mobil Oil übernimmt die Kosten für meine
Brachytherapie. Hat zwar lange gedauert (8/03) und ist nur eine
Einzelfallentscheidung – aber immerhin. Meine Freude und
Erleichterung ist riesengroß.
-
Die
Sachbearbeiterin kannte auch unsere Foren und die entsprechenden
Beiträge. Offensichtlich achten die Kassen schon auf unsere
"Meckereien" – also, nehmen wir uns auch in Zukunft
kein Blatt vor den Mund.
- Jürgen
hatte am 6.4.2004 eine gute Nachricht:
-
ich
habe heute ein Schreiben meiner Krankenkasse, der KKH bekommen.
Darin schreibt meine Krankenkasse nach langem Streit, dass Sie
bereit ist, die Kosten für die stationäre Brachytherapie
zu übernehmen!
-
Jetzt
muss ich nur noch darum kämpfen die Brachytherapie an der
MHH-Hannover machen zu dürfen!!!!
-
Ihr
seht, kämpfen lohnt sich!!
-
Den
Ausschlag hat wohl meine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt
gebracht!!!
-
Ich
werde mir jetzt überlegen, Berufung gegen das
Sozialgerichtsurteil einzulegen, es wäre für andere
Mitbetroffene, glaube ich, wichtig, wenn eine Krankenkasse vom
Sozialgericht offiziell verurteilt wird, die Brachytherapie zu
bezahlen, auf dieses Urteil könnten sich dann andere
Mitbetroffene beziehen.
-
Mal
sehen, ich spreche noch mit meinem Rechtsanwalt, ob dies rechtlich
möglich ist.
-
Also
immer den Kampf gegen seine Krankenkasse aufnehmen, kämpfen
lohnt sich, wer nicht kämpft, hat schon vorher verloren!!!!
- Jörg
schrieb am 17.5.2004:
-
die
AOK Bayern übernimmt die Kosten für die Brachytherapie
(ambulant und stationar) aufgrund eines Grundsatzgutachtens der
Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen (MDK) vorerst, d. h. bis zu einer
Positionierung des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen.
-
Ich
habe das Schreiben vom 19.7.2003 vorliegen.
- Der
Rechtsanwalt und Justitiar des BPS, Kai Mielke schrieb am 13.7.2004:
-
vor
ca. einem Monat habe ich an dieser Stelle kurz über den Fall
eines Mandanten berichtet, dem die gesetzliche Krankenkasse –
hier: die TKK – die Kostenübernahme für die
Durchführung einer ambulanten Brachytherapie verweigert hat.
-
Unser
dagegen eingelegter Widerspruch ist mittlerweile (erwartungsgemäß)
zurückgewiesen worden.
-
Ich
habe darauf die Klageschrift gegen die TKK entworfen und im Zuge der
dafür notwendigen Recherchen folgendes in Erfahrung gebracht:
Der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen sowie eine
Anwaltskollegin aus Hamburg haben derzeit ebenfalls einige Klagen
gegen gesetzliche Krankenversicherungsträger wegen der
Kostenübernahmeproblematik „in der Mache“. Wir
haben verabredet, uns über den Verlauf der Rechtsstreitigkeiten
gegenseitig auf dem Laufenden zu halten und uns im Groben auf
folgende Argumentationslinie verständigt:
-
Zwar handelt es sich bei der interstitiellen
Brachytherapie um eine neue Behandlungsmethode, deren
Erstattungsfähigkeit ein positives – und bislang noch
ausstehendes – Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 135 Absatz 1 SGB V voraussetzt. Wegen folgender
Besonderheiten kann es hierauf aber nicht entscheidend ankommen: Die
von dem Gemeinsamen Bundesausschuß zu überprüfende
Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der interstitiellen
Brachytherapie ist bereits erwiesen. Dies ergibt sich nicht nur aus
der medizinischen Datenlage (wie zum Beispiel dem HTA-Gutachten der
Arbeitsgruppe Vaterstetten zur permanenten interstitiellen
Brachytherapie bei lokal begrenztem Prostatakarzinom; im Internet
abrufbar unter
http://www.urologie-vaterstetten.de/brachytherapie.html),
sondern auch und insbesondere aus der Tatsache, dass die
Brachytherapie auf Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses
bereits in den Katalog der erstattungsfähigen
„hochspezialisierten Leistungen“ des § 116 b Absatz
3 SGB V aufgenommen wurde. Dies wäre kaum geschehen, wenn der
Gemeinsame Bundesausschuß die Therapie für unwirksam oder
unwirtschaftlich halten würde. Des weiteren hat jedenfalls die
stationäre Durchführung einer Brachytherapie mit Wirkung
zum 01.01.2004 auch Eingang in die Verordnung zum
Fallpauschalensystem der Krankenhäuser und damit in den
Abrechnungskatalog der Krankenkassen gefunden. Dies zeigt, dass
nicht nur der Gemeinsame Bundesausschuss selbst, sondern letztlich
auch der Gesetzgeber (durch entsprechende Neufassung des § 116
b SGB V) die Wirksamkeit der interstitiellen Brachytherapie bereits
anerkennt – womit die Kostenübernahmepflicht der
gesetzlichen Krankenkassen zugleich präjudiziert ist.
Jedenfalls kann es aufgrund dieser besonderen Umstände nicht
mehr auf den formalen Akt der Aufnahme von ambulanten
Brachytherapien in die von dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu
erlassenden sog. BUB-Richtlinien ankommen. -
Vor
diesem Hintergrund übernimmt beispielsweise die AOK Bayern auch
schon jetzt die Kosten für ambulante Brachytherapien. Dies
beruht auf einem Beschluß des bayrischen AOK-Vorstandes, der
auf eine Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes hin gefasst wurde. In
dieser Stellungnahme sprach sich der AOK-Bundesverband aufgrund
eines Grundsatzgutachtens der Arbeitsgemeinschaft Medizinischer
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) bis zu einer
richtlinienmäßigen Positionierung des Gemeinsamen
Bundesausschusses für eine Kostenübernahme von ambulanten
Brachytherapien aus.
-
Dass
ambulante Brachytherapien bislang noch nicht in den Katalog der von
den gesetzlichen Krankenversicherungen zu erstattenden Leistungen
aufgenommen worden sind, stationäre (und somit um einiges
teurere) Brachytherapien hingegen schon, ist vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen nicht zu rechtfertigen und stellt ein
Systemversagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
dar. Dies umso mehr, als die ambulante Implantation von radioaktiven
Seeds in nahezu allen westlichen Ländern eine gebräuchliche
Methode zur Behandlung von Prostatakrebs ist und die
Weltgesundheitsorganisation WHO die interstitielle Brachytherapie
schon im Jahr 1999 – also bereits vor fünf Jahren –
„offiziell“ als wirksames Therapieverfahren für
Prostatakarzinom anerkannt hat. Erst ein Jahr darauf – genauer
gesagt: im Februar 2000 – hat der Rechtsvorgänger des
Gemeinsamen Bundesausschusses das Thema „interstitielle
Brachytherapie“ jedoch überhaupt erst auf seine
Prioritätenliste gesetzt. Sodann wurde erst im September 2003 -
und mithin wiederum drei Jahre später – den maßgebenden
Dachverbänden der Ärzte-Gesellschaften der jeweiligen
Therapierichtungen und den Sachverständigen der medizinischen
Wissenschaft und Praxis Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen zu
dieser Therapieform abzugeben. Seitdem ist mittlerweile wieder ein
Jahr verstrichen, ohne dass ein Fortgang des Anerkennungsverfahrens
ersichtlich wäre. Nach telefonischer Auskunft der b.b. Zeugin …
ist – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht
einmal absehbar, wann mit einem Votum des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu rechnen ist. Aufgrund dieses Systemversagens
ist eine Versorgungslücke zu konstatieren, da die
interstitielle Brachytherapie wie bereits dargelegt – für
Fälle der vorliegenden Art die effektivste, schonendste und
kostengünstigste Therapieform darstellt, welche unter Berufung
auf das noch ausstehende Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses von
den meisten gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht bezahlt wird.
-
Mit
im wesentlichen dieser Begründung habe ich gestern für
meinen Mandanten Klage beim Sozialgericht Braunschweig eingereicht.
Über den Fortgang der Dinge halte ich Sie auf dem Laufenden.
- Manfred
fragte am 10.1.2005 nach dem Stand der Dinge:
-
ich habe im März 2004 eine
LDR-Brachy-Therapie bei mir durchführen lassen und streite
seitdem mit der TKK über die Übernahme der Kosten. Nachdem
ich zweimal gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt habe, sollte
im September 2004 mein Anliegen von dem Widerspruchsausschuss
entschieden werden. Ich habe aber seitdem nichts mehr von der TKK
gehört. Auf Nachfrage hieß es jetzt, ich kann ja klagen,
aber bisher habe die TKK alle Verfahren gewonnen. Mit anderen
Worten, ist sowieso aussichtslos, lass das man lieber.
-
Hier nun meine Frage, ob irgend jemand eine
solche Klage bisher gewonnen hat, oder wie der Stand bei anhängigen
Verfahren ist?
-
Vielleicht könnte der RA Mielke, der sich
netterweise hierzu schon mal geäußert hat, seine
Sichtweise darlegen.
-
RA Kai Mielke antwortete prompt:
-
die von mir geführten Verfahren laufen
zur Zeit alle noch.
-
Leider ist die Sozialgerichtsbarkeit zur Zeit
so überlastet (viele Gerichte bearbeiten noch Klagen aus dem
Jahr 2001/02), dass ich auch nicht zu prognostizieren wage, wann ein
erstes Urteil vorliegen wird.
-
Was die Erfolgsaussichten der
(Kostenerstattungs-) Klagen angeht, so vermag ich diese ebenfalls
nur schwer abzuschätzen. Es wird meines Erachtens alles davon
abhängen, ob wir die Wirksamkeit der Brachytherapie und ihre
Vorteile ggü. den alternativ zur Verfügung stehenden
Therapieoptionen hinreichend belegen können und des weiteren
den, bzw. die Richter davon überzeugen können, dass
aufgrund der langen Verfahrensdauer beim Gemeinsamen Bundesausschuß
ein sogenanntes "Systemversagen" vorliegt.
-
Urteile, die sich mit diesen Fragen
auseinandersetzen, sind mir bislang nicht bekannt. Wenn Du, lieber
Manfred, schreibst, dass die TKK nach eigenem Bekunden bislang alle
"Brachy-Fälle" gewonnen hat, wäre es
interessant, sich die entsprechenden Urteile einmal näher
anzusehen. Für die kopieweise Übersendung solcher Urteile,
bzw. für die Mitteilung von Gericht und Aktenzeichen bin ich
stets dankbar.
-
Etwas Günstigeres konnte Schorschel für sich vermelden:
-
Nur zur Info: Ich habe bei meiner Krankenkasse
(AXA, also eine Privatkasse) formlos angefragt, ob die eine Brachy
in der Klinik am Ring in Köln bezahlen würden. Die haben
sofort ohne Rückfragen zugesagt.
-
Am 26.4.2005 konnte RA Kai Mielke vermelden:
-
Hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der GKV'en für eine
ambulante Brachytherapie ist ein erster Erfolg zu vermelden:
-
Das Sozialgericht Schleswig hat gestern die DAK zur Kostenerstattung
verpflichtet und damit als erstes Sozialgericht ein Systemversagen
des Gemeinsamen Bundesausschusses (GemBA) anerkannt und auch ohne
dessen Votum die Wirksamkeit der Brachytherpaie für hinreichend
erwiesen erachtet.
-
Dies vermeldet die Kollegin Frau Rechtsanwältin Vollrath, mit
der wir uns zwecks konzertiertem Vorgehen in der "Brachyfrage"
lose zusammen geschlossen haben. An dieser Stelle: Herzlichen
Glückwunsch nach Kiel!
-
Die DAK wird gegen das Urteil (natürlich) in Berufung gehen, so
dass der weitere Verlauf abzuwarten bleibt. Aber ein erstes
positives Signal ist jedenfalls gesetzt.
-
Die Kollegin Vollrath wird mir das Urteil des SG Schleswig zusenden,
sobald es schriftlich vorliegt. Ich werde es dann
(selbstverständlich anonymisiert) an dieser Stelle
veröffentlichen.
- Am 5.7.2005 meldete
Kai Mielke sich wieder:
-
wie bereits vor einiger Zeit mitgeteilt, hat das Sozialgericht
Schleswig als erstes deutsches Gericht eine GKV (hier: die DAK) zur
Kostenübernahme für eine ambulante Brachytherapie
verpflichtet.
-
Nachstehend das Urteil im Volltext:
-
Sozialgericht Schleswig
Urteil vom 25.04.2005
Az. S 8 KR 52/04 -
In dem Rechtsstreit
-
… ./. DAK
-
hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Schleswig auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richterin am Sozialgericht
… sowie den ehrenamtlichen Richtern … für Recht
erkannt:
-
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 wird aufgehoben.
-
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 8.275,00 EURO zu
erstatten.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
-
Tatbestand
-
Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung für eine ambulante
Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation bei Prostatakrebs.
Dem Kläger sind für die zwischenzeitlich durchgeführte
Behandlung Kosten in Höhe von 8.275,00 EURO entstanden.
-
Bei dem am 02. Juli 1938 geborenen Kläger, der bei der
Beklagten krankenversichert ist, wurde im Dezember 2003 ein lokal
begrenztes Prostatakarzinom im Anfangsstadium diagnostiziert. Der
Kläger beantragte daraufhin im Januar 2004 bei der Beklagten
die Übernahme der Kosten für eine interstitielle
Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation. Hierzu reichte er
sowohl den Arztbrief des Urologen Dr. … vom 17. Dezember 2003
als auch die Stellungnahme des Dr. … zu den Akten, wonach es
sich bei dieser Therapie um die derzeit schonendste Behandlung der
Erkrankung des Klägers handele. Bei der permanenten
Brachytherapie werden entsprechend der „Patienteninformation“
des Ambulanten Brachytherapiezentrums Schleswig-Holstein radioaktive
Punktionsnadeln (sog. Seeds) unter Narkose in das Prostatagewebe
geschoben, um so den krebs zu bekämpfen.
-
Die Beklagte lehnte die beantragte Kostenübernahme bzw.
-erstattung mit Bescheid vom 14. Januar 2004 in der fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass es sich bei der Brachytherapie mit
Permanent-Seeds um eine neue Untersuchungsmethode handele, die noch
keinen Eingang in die vertragsärztliche Versorgung gefunden
habe. Eine Kostenübernahme komme demnach nur in Betracht, wenn
der gemeinsame Bundesausschuss für die entsprechende Methode
eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens abgegeben habe. Eine Bewertung der
Brachytherapie durch den Bundesausschuss sei jedoch bislang nicht
erfolgt. Alternativ stünden Behandlungsmöglichkeiten im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung.
Eine Kostenübernahme bzw. –erstattung komme demnach nicht
in Betracht.
-
Hiergegen richtet sich die am 09. April 2004 vor dem Sozialgericht
Schleswig erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, dass es
sich bei der Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation zwar
um eine Behandlungsmethode handele, für die bislang keine
Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Hierauf komme
es vorliegend jedoch nicht entscheidend an. Die von dem Gemeinsamen
Bundesausschuss zu überprüfende Wirksamkeit und
Wirtschaftlichkeit der Behandlung habe sich in der Praxis bereits
erwiesen. Dies ergebe sich nicht nur aus der medizinischen
Datenlage, sondern auch und insbesondere aus der tatsache, dass die
Therapie auf Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den
Katalog der erstattungsfähigen „hochspezialisierten
Leistungen“ des § 116 b Absatz 3 des Fünften Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB V) aufgenommen worden sei. Hieraus lasse
sich schließen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die
Therapie für wirksam und wirtschaftlich halte. Auch habe die
stationäre Durchführung einer Brachytherapie mit Wirkung
zum 01. Januar 2004 Eingang in die Verordnung zum
Fallpauschalensystem der krankenhäuser und damit in den
Abrechnungskatalog der Krankenkassen gefunden. Dies zeige, dass
nicht nur der Gemeinsame Bundesausschuss, sondern letztlich auch der
Gesetzgeber (durch entsprechende Neufassung des § 116 b SGB V)
die Wirksamkeit der Therapie anerkenne. Aufgrund dieser Umstände
Könne es nicht mehr auf den formalen Akt der Aufnahme in die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassenen Richtlinien über
die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
gem. § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) ankommen. […]
Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die
Nichtaufnahme der ambulanten Brachytherapien in den Katalog der von
den gesetzlichen Krankenversicherungen zu erstattenden Leistungen
ein systemversagen im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) darstelle. Dies werde auch dadurch
belegt, dass die Therapie in nahezu allen westlichen Ländern
eine gebräuchliche Methode zur Behandlung von Prostatakrebs
darstelle, und dass die Weltgesundheitsorganisation WHO die
interstitielle Brachytherapie schon im Jahr 1999 als wirksames
Therapieverfahren für Prostatakrebs anerkannt habe. Ein
Fortgang des erstmals bereits im Februar 2000 in die Wege geleiteten
Anerkennungsverfahrens sei nicht erkennbar. Es sei nicht einmal
absehbar, wann mit einem Votum des gemeinsamen Bundesausschusses zu
rechnen sei. Aufgrund des festzustellenden Systemversagens sei eine
Versorgungslücke zu konstatieren, da die ambulante
Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation für Fälle
der vorliegenden Art die effektivste, schonendste und
kostengünstigste Therapieform darstelle. Die beklagte sei
demnach zur Kostenübernahme bzw. -erstattung verpflichtet.
-
Der Kläger beantragt, den Bescheid der beklagten vom 14. Januar
2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. März
2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
8.275,00 EURO zu erstatten.
-
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
-
und bezieht sich hierbei auf die angefochtenen Bescheide.
Entscheidend sei, dass für die begehrte interstitielle
Brachytherapie keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses
vorliege. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es hierauf
nach der Rechtsprechung des BSG entscheidend an. Entsprechend habe
das Sozialgericht München mit Urteil vom 17. März 2004 in
einem ähnlich gelagerten Fall die Klage abgewiesen.
-
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die
Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. März
2005 eingeholt. Hierin ist ausgeführt, dass der Antrag zur
Überprüfung der Interstitiellen Brachytherapie bei lokal
begrenztem Prostatakarzinom von Seiten der Spitzenverbände der
Krankenkassen am 24. April 2002 eingereicht worden sei. Die
durchgeführte Priorisierung habe im Dezember 2003 ergeben, dass
weitere vorliegende Anträge auf Überprüfung erst
abgeschlossen werden müssten, bevor mit der Beratung begonnen
werden könne. In der erneut durchgeführten Priorisierung
im Dezember 2004 sei das Beratungsthema dann „im Rahmen der
inzwischen möglichen Auftragsvergabe an das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IWQiG –
ausgewählt“ worden und werde „derzeit durch das
Institut bearbeitet“. Zu dem zeitlichen Ablauf der Bearbeitung
und den sich anschließenden beratungen im Ausschuss könne
man noch keine Angaben machen. […]
-
Entscheidungsgründe
-
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist auch begründet.
-
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 ist rechtswidrig.
Entgegen der Einschätzung der Beklagten steht dem Kläger
der begehrte Anspruch auf Kostenerstattung für die
zwischenzeitlich durchgeführte ambulante Brachytherapie zu.
Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen auf den folgenden
Feststellungen des Gerichts:
-
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB V) sind die einem Versicherten für die
selbst beschaffte Leistung entstandenen Kosten von der Krankenkasse
in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung
notwendig war und die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung
nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt hat. Das Gericht ist vorliegend zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beklagte die begehrte (notwendige) Leistung zu
Unrecht abgelehnt hat.
-
Gemäss § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2
Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch
auf ärztliche Behandlung als Sachleistung, soweit diese dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse unter
Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts entspricht.
-
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Überzeugung
der Kammer steht fest, dass es sich bei der Brachytherapie mit
permanenter Seed-Implantation zur Behandlung des bei dem Kläger
diagnostizierten lokal begrenzten Prostatakarzinoms um eine
wissenschaftlich anerkannte und effektive Methode handelt, die -
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - von ihrer
Wirksamkeit her der radikalen Prostatektomie und der externen
Bestrahlung gleichkommt. Diese Behandlungsmethode ist darüber
hinaus relativ komplikationsarm und für den Patienten mit
geringeren Belastungen verbunden.
-
Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Nach Auffassung
der Beklagten scheidet die Kostenübernahme bzw. -erstattung ür
die beantragte Therapie nur aus, weil eine positive Stellungnahme
des Gemeinsamen Bundesausschusses diesbezüglich noch nicht
vorliegt.
-
Nach den Feststellungen des Gerichts greift diese Argumentation im
Ergebnis nicht durch. Zwar handelt es sich bei der ambulanten
interstitiellen Brachytherapie mit permanenter Seed-Implantation um
eine neue Behandlungsmethode im Sinne von § 135 Abs. 1 SGB V,
die nicht als abrechnungsfähige Leistung im Rahmen des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) enthalten ist.
Gleichzeitig ist die Brachytherapie jedoch worauf der Kläger zu
Recht hingewiesen hat - in den Katalog der erstattungsfähigen
hochspezialisierten Leistungen des § 116 b Abs. 3 SGB V
aufgenommen worden.
-
Zwar ist die Aussage der Beklagten zutreffend, dass die Anwendung
einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der
vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur dann in
Betracht kommt, wenn der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss
in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine
entsprechend positive Empfehlung abgegeben hat. Gleichzeitig liegt
eine solche Empfehlung hinsichtlich der Braychytherapie nicht vor.
Das Fehlen einer positiven Entscheidung über die Anwendbarkeit
der Behandlungsmethode führt vorliegend gleichwohl
ausnahmsweise nicht zu einem Leistungsausschluss, da insoweit nach
den Feststellungen des Gerichts von einem sogenannten
„Systemversagen“ ausgegangen werden muss.
-
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil des BSG vom 28. März
2000 zum Az. B 1 KR 11/98 R) dient das präventive Verbot in §
135 Abs. 1 SGB V allein der Qualitätssicherung. Nur soweit es
dieser Zweck erfordert, ist der Ausschluss ungeprüfter und
nicht anerkannte Methoden aus der vertragsärztlichen Versorgung
gerechtfertigt. Wird hingegen die Einleitung oder die Durchführung
des Verfahrens willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen
blockiert oder verzögert und kann deshalb eine für eine
Krankenbehandlung benötigte neue Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode nicht eingesetzt werden, muss diese Lücke zu
Gunsten des Versicherten durch die Gerichte geschlossen werden.
-
Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt dem Gemeinsamen
Bundesausschuss bereits seit April 2002 ein Antrag auf Überprüfung
der interstitiellen Brachytherapie bei lokal begrenztem
Prostatakarzinom vor. Nch der Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 15. März 2005 ist das Beratungsthema dann
ersz im Dezember 2004 - d.h. 20 Monate später - „an das
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen ausgewählt worden“. das Thema werde
derzeit durch das Institut bearbeitet. Der Gemeinsame
Bundesausschuss sieht sich in seinem o.g. Schreiben vom März
2005 nicht in der Lage, zum zeitlichen Ablauf der Bearbeitung oder
zum Zeitumfang der sich anschließenden Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss Angaben zu machen.
-
Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich die begehrte Behandlung in
der Praxis durchgesetzt und unter bestimmten Voraussetzungen bei
lokal begrenzten Prostatakarzinomen gegenüber der radikalen
Prostatektomie und der externen Bestrahlung als die deutlich
schonendere Behandlungsmethode etabliert hat. Darüber hinaus
ist die Brachytherapie auf Empfehlung des Gemeinsamen
Bundesausschusses in den Katalog der erstattungsfähigen
hochspezialisierten Leistungen des § 116 b Abs. 3 SGB V
aufgenommen worden.
-
Das Gericht ist zu der Feststellung gekommen, dass vorliegend weder
der zeitliche Ablauf der Bearbeitung noch der Abschluss des vom
Gemeinsamen Bundesausschuss vorzunehmenden Prüfungsverfahrens
der interstitiellen Brachytherapie bei lokal begrenztem
Prostatakarzinom kalkulierbar erscheinen. Gleichzeitig liegt dem
Gemeinsamen Bundesausschuss der Überprüfungsantrag bereits
seit April 2002 - mithin mehr als drei Jahre - vor. Da Anhaltspunkte
für sachliche Gründe fehlen, die für die Kammer die
nicht absehbare Dauer des Überprüfungsverfahrens
rechtfertigen oder nachvollziehbar machen, muss von einer
willkürlichen oder ggf. auf sachfremden Erwägungen
beruhenden Blockierung und Verzögerung des
Überprüfungsverfahrens ausgegangen werden.
-
Gleichzeitig entspricht die fragliche Behandlungsmethode dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass die Methode auf Empfehlung des
Gemeinsamen Bundesausschusses in den Katalog der erstattungsfähigen
hochspezialisierten Leistungen des § 116 b SGB V aufgenommen
worden ist. Im Übriogen kommt der Behandlungsmethode nach den
Feststellungen des Gerichts in der medizinischen Fachdiskussion
bereits ein solche Gewicht zu, dass ein hinreichend gestützter
Konsens in den einschlägigen medizinischen Fachkreisen über
die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungsmethode besteht.
Nach Auffassung der Kammer sind die Voraussetzungen sowohl der
praktischen als auch des wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises
der Methode erfüllt.
-
Nach allem liegen die Voraussetzungen für ein Systemversagen im
Sinne der Rechtsprechung des BSG vor, so dass die Beklagte zur
Kostenerstattung verpflichtet ist.
-
Der Klage ist stattzugeben.“
- Paul meldete am 25.10.2005:
-
Auszug aus der Rhein-Neckar-Zeitung Heidelberg (RNZ) vom 25.10.2005
-
Spezialleistung für Prostata-Patienten
Vertrag:
Krankenkasse und Uni-Klinik -
(RNZ) Die Techniker Krankenkasse und das Universitätsklinikum
[Heidelberg – Ed] haben
einen Vertrag geschlossen, der Patienten mit einem Prostatakrebs
zugute kommt.
-
Nach den Universitätskliniken Kiel, Essen und Berlin steht
diese Spezialleistung nun erstmals auch im süddeutschen Raum
zur Verfügung.
-
Seit dem 1. Oktober 2005 wird Mitgliedern der Techniker Krankenkasse
(TK), die an einem lokalisierten Prostatakrebs ohne Metastasen
erkrankt sind, als neue Therapieoption die ambulante Behandlung mit
der schonenden "permanenten Seed-Brachytherapie"
angeboten:
-
Dabei wird die Prostata unter Narkose mit kleinen Radioquellen
("Seeds") gespickt, die den Tumor zerstören. Eine
langfristige Heilung kann mit dieser Methode bei mehr als 80 Prozent
der Patienten erzielt werden.
-
"Dieser Vertrag ist einer der ersten in der Bundesrepublik, in
dem eine Krankenkasse eine hoch spezialisierte ambulante Leistung
mit einem Universitätsklinikum vereinbart", erklärt
Irmtraut Gürkan, Kaufmännische Direktorin des
Universitätsklinikums.
-
Das Klinikum erhält für die Betreuung des Patienten vor
und während der Implantation der Strahlenquellen eine Pauschale
von 6.500 Euro, wobei die ca. 60 verwendeten Seeds" mit 4.000
Euro zu Buche schlagen. Die Nachbetreuung, die gesondert vergütet
wird, übernehmen die niedergelassenen Ärzte.
- HWL schreib am 6.12.2005:
-
Bundesärztekammer und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung haben in einer gemeinsamen wissenschaftlichen
Stellungnahme einem sogenannten HTA-Bericht (Health Technology
Assessment), die Seed-Implantation als vollwertige Alternative
zur herkömmlichen chirurgischen Operation bei Prostatakrebs
bestätigt. Mit Hinweis unter anderem auf umfangreiche
retrospektive Studien heißt es, die Seed-Implantation weise
keine ungünstigere Wirksamkeits-Verträglichkeits-Relation
gegenüber dem chirurgischen Eingriff (radikale Prostatektomie)
oder der externen Strahlentherapie auf.
-
Die Daten, die sich auf Langzeitstudien von bis zu zwölf Jahren
Nachbeobachtungsdauer stützen, bestätigten sogar mögliche
Vorteile bei Erhalt von Potenz und Urin-Kontinenz. Als mögliche
Nachteile werden rektale Komplikationen und urethrale Nebenwirkungen
genannt. In Frage käme die Seed-Implantation insbesondere bei
Patienten mit frühen Stadien des Krebses. "Wir sind von
den Ergebnissen nicht überrascht, da die Methode im Ausland
schon lange etabliert ist", sagte dazu Dr. Edgar Löffler,
Vorstand der Eckert & Ziegler AG und verantwortlich für den
Bereich Therapie. "In den USA etwa ist seit 15 Jahren ein
kontinuierlicher Rückgang der operativen Behandlungen zugunsten
der Seed-Implantation zu beobachten, weil die Nebenwirkungsraten
deutlich niedriger sind, und die Behandlung ambulant durchgeführt
werden kann. Damit ist die Methode insgesamt kostengünstiger
und reduziert langfristig die Gesundheitsausgaben". Die Eckert
& Ziegler AG ist einer der größten europäischen
Hersteller von schwach radioaktiven Implantaten zur schonenden
Behandlung von Prostatakrebs und hat sich seit Jahren für die
Aufnahme dieser patientenfreundlichen Behandlungsmethode in die
Abrechnungskataloge der deutschen Krankenkassen eingesetzt. Während
Privatpatienten diese Therapiealternative schon lange nutzen, haben
schleppende und langwierige Anerkennungsverfahren einen breiten
Zugang für Kassenpatienten bisher versperrt. Erst seit Dezember
2003 wird die stationäre Seed-Implantation von den gesetzlichen
Krankenkassen erstattet. Mit dem positiven Votum der
Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung
ist der Weg nun für die Aufnahme der ambulanten
Seed-Implantation in den Regelleistungskatalog durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss bereitet.
-
Quelle: Newsletter des Gesundheitsportals e-med-MS v 06.12.2005
-
Kenno hatte bezweifelt, dass die Krankenkasse die
Seed-Implantation bereits bezahlen. Dazu schrieb Paul am 8.12.2005:
-
Es wird auch bei uns schon bezahlt, schaut Euch doch noch mal meine
Seiten an vom: 25.10.05
-
Seed-Brachytherapie in Heidelberg Paul Neuer, 25.10.05, 19:24
-
Auszug aus der RNZ-25.10.2005
Spezialleistung für
Prostata-Patienten
Vertrag: Krankenkasse und Uni-Klinik -
(RNZ) Die Techniker Krankenkasse und das Universitätsklinikum
haben einen Vertrag geschlossen, der Patienten mit einem
Prostatakrebs zugute kommt.
-
Nach den Universitätskliniken Kiel, Essen und Berlin steht
diese Spezialleistung nun erstmals auch im süddeutschen Raum
zur Verfügung.
-
Seit dem 1. Oktober 2005 wird Mitgliedern der Techniker Krankenkasse
(TK), die an einem lokalisierten Prostatakrebs ohne Metastasen
erkrankt sind, als neue Therapieoption die ambulante Behandlung mit
der schonenden "permanenten Seed-Brachytherapie"
angeboten:
-
Dabei wird die Prostata unter Narkose mit kleinen Radioquellen
("Seeds") gespickt, die den Tumor zerstören. Eine
langfristige Heilung kann mit dieser Methode bei mehr als 80 Prozent
der Patienten erzielt werden.
-
"Dieser Vertrag ist einer der ersten in der Bundesrepublik, in
dem eine Krankenkasse eine hoch spezialisierte ambulante Leistung
mit einem Universitätsklinikum vereinbart", erklärt
Irmtraut Gürkan, Kaufmännische Direktorin des
Universitätsklinikums.
-
Das Klinikum erhält für die Betreuung des Patienten vor
und während der Implantation der Strahlenquellen eine Pauschale
von 6.500 Euro, wobei die ca. 60 verwendeten "Seeds" mit
4.000 Euro zu Buche schlagen. Die Nachbetreuung, die gesondert
vergütet wird, übernehmen die niedergelassenen Ärzte.
-
Kenno antwortete am selben Tag:
-
es ist erfreulich, dass einige ambulante Seeds-OP-Zentren mit
einigen gesetzlichen Krankenkassen einen Vertrag zur Erstattung der
Kosten abgeschlossen haben. Dies hilft mir heute nicht mehr, da
meine AOK Sachsen-Anhalt trotz meines Hinweises auf die Bereitschaft
der AOK in Bayern auf antragslose Kostenübernahme bereits ab
2003 dies bis heute ablehnt.So musste ich als Privatpatient
auftreten und 8.250,-Euro auf den Tisch legen.
-
Rechtsanwalt Götsch schrieb dazu am 9.12.2005:
-
Es gibt bisher mindestens zwei Sozialgerichtsurteile (Sozialgericht
Schleswig), die Ersatzkassen zur Kostenübernahme verurteilt
haben. Die Kassen haben allerdings Berufung eingelegt, so dass die
Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
-
Bei Interesse stehe ich für Rückfragen gern zur Verfügung.
-
Kenno war pessimistisch. Er antwortete am 10.12.2005:
-
die noch nicht rechtskräftigen Urteile werden der Berufung
nicht standhalten. Entscheidend ist das Votum des gemeinsamen
Bundesausschusses der gesetzlichen Krankenversicherer zur Aufnahme
auch der "Ambulanten Seedsimplantation" in den
Regelleistungskatalog.
-
Wie schätzen Sie danach meine Chance ein, nach erfolgter
Seedsimplantation im Januar 2004 rückwirkend noch von der
AOK-Sachsen-Anhalt eine Kostenerstattung zu erwirken?
-
Darauf schrieb RA Götsch:
-
R e c h t s a n w ä l t e
-
S c h w e i g e r t * G ö t s c h
-
Rechtsanwalt Ulrich Schweigert Rechtsanwalt Hans-Joachim
Götsch
zugleich Fachanwalt für
Sozialrecht
______________________________________________
RAe
Schweigert * Götsch Lange Straße 4, 18356 Barth -
Az.:
-
(bitte immer angeben)
-
_
-
Barth, den 12.12.05
-
Sehr geehrter Herr Kenno,
-
ich bin nicht so sicher, ob die Urteile der Berufung wirklich nicht
standhalten. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur
Kostentragung verpflichtet, weil es ein sog. „Systemversagen“
i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes darin gesehen hat,
dass der gemeinsame Bundesausschuss ohne sachliche Gründe diese
Behandungsmethode noch nicht in den Leistungskatalog aufgenommen
hat, obwohl sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entspricht.
-
Eines der von mir erwähnten Urteile, erstritten gegen die DAK
von der Kollegin Rechtsanwältin Sabine Vollrath in Kiel, ist
von dem Kollegen Rechtsanwalt Kai Mielke am
05.07.05 anonymisiert in dieses Forum eingestellt worden, leider
wohl noch nicht im Forum-Extrakt enthalten [wurde
nachgeholt – Ed]. Das im Termin zuvor ergangene
Urteil, in dem ich den Kläger gegenüber der BEK vertreten
habe, beruht auf derselben rechtlichen Konstruktion, wobei ich im
Verhandlungstermin noch ein Schreiben des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 18.04.05 einführen konnte, wonach zu
diesem Zeitpunkt noch immer keine Angaben zum zeitlichen Ablauf der
Bearbeitung gemacht werden konnte.
-
Im übrigen werden zwischenzeitlich offenbar zunehmend Verträge
zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungsträgern über
die Kostenübernahme abgeschlossen, so dass die Kassen wohl kaum
noch mit dem Argument Erfolg haben dürften, die
Behandlungsmethode sei wissenschaftlich nicht abgesichert.
-
Ihre Frage nach der Chance, rückwirkend eine Kostenerstattung
zu erwirken, kann ich so nicht ohne weiteres beantworten. Hatten Sie
bei der AOK Sachsen-Anhalt eine Kostenübernahme beantragt, die
dann abgelehnt wurde oder sich jedenfalls bei der AOK beraten
lassen, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis?
-
Mit freundlichen Grüßen
-
Hans-Joachim Götsch
-
Rechtsanwalt
-
P.S. Der betr. Prozess wird von mir geführt, Fachanwalt für
Sozialrecht ist allerdings mein Partner.
-
RA Götsch fügte am 17.12.2005 hinzu:
-
M.E. müssen Sie nicht die Aufnahme der Behandlungsmethode in
den Katalog des Gemeinsamen Bundesausschusses abwarten. Dies allein
gibt noch keinen Anspruch auf nachträgliche Kostenerstattung.
-
Nach § 44 SGB X kann jedoch ein nicht begünstigender
Verwaltungsakt (= Ihr Ablehnungsbescheid)auch nach Unanfechtbarkeit
mit Wirkung für die Vergangenheit (zeitliche Grenze nach Abs. 4
= 4 Jahre) aufgehoben werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass
bei Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb eine Leistung
zu Unrecht nicht erbracht worden ist. Es kann jedenfalls nicht
schaden, einen entsprechenden Antrag bei der AOK unter Hinweis auf
die laufenden Berufungs- und wohl auch ein Revisionsverfahren zu
stellen und die Kostenübernahme erneut zu beantragen. Das
Verwaltungsverfahren ist kostenfrei.
- Rechtsanwalt Götsch schrieb am 8.9.2006:
-
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom
28.06.06 (K 5 KR 66/05) die Berufung der BEK gegen das Urteil des
Sozialgerichts Schleswig vom 25.04.05 (8 KR 92/05), mit dem die BEK
zur Erstattung der verauslagten Behandlungskosten verurteilt wurde,
zurückgewiesen. Das LSG hat wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache die Revision zugelassen, die BEK hat jedoch das
Urteil rechtkräftig werden lassen.
-
In einem von der Kollegin Sabine Vollrath aus Kiel gegen die DAK
geführten Rechtsstreit mit entsprechenden Urteilen gleicher
Daten des SG Schleswig und des LSG ist allerdings Revision eingelegt
worden.
-
Die Urteile betreffen Fälle,
in denen die Behandlung ab dem 01.01.2004 durchgeführt wurde.
Sie sind veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de,
Rubrik "Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht".
-
Der Ausgang anderer Verfahren ist danach wohl noch offen. Allerdings
dürften m.E. Rechtsschutzversicherer danach die Kostenübernahme
für ein gerichtliches Verfahren nicht mehr wegen fehlender
Erfolgsaussicht ablehnen können. Aus dem gleichen Grund kann
Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
wohl nicht mehr versagt werden.
-
Betroffene, die sich dieser Behandlung ab dem 01.01.2004 unterzogen
haben und deren Anträge auf Kostenübernahme von der GKV
abgelehnt wurden, können auch bei Bestandskraft der
Ablehnungsbescheide gem. § 44 SGB X einen Antrag auf
Neubescheidung stellen. Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sind
kostenfrei.
-
shg-pca-husum verwies am selben Tag auf den Link
zum Text des Urteils
-
Hajoke schrieb am 8.1.2007:
-
Werter Herr Götsch,,
-
Sie können sich sicher an meinen Fall (damals noch "Kenno")
erinnern. Da ich die permanente Seed-Implantation ambulant am
16.01.2004 machen ließ, hat mein RA aufgrund Ihrer Empfehlung
gemäß §44 SGB X einen Antrag auf Neubescheidung zur
Kostenerstattung gestellt.
-
Die AOK Sachsen/Anhalt hat nun erneut die Kostenübernahme
abgelehnt und begründet ihre Entscheidung damit, dass sie den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erneut um Stellungnahme
gebeten hat. Die AOK hat uns erneut die Unterlagen des MDK
vorenthalten und zitiert daraus, dass es sich um eine neue
Behandlungsmethode handelt, die nach §135 Abs.1 SGB V einer
Bewertung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
unterliegt. Ein Antrag auf Bewertung sei gestellt, ein positives
Votum noch nicht erfolgt.
-
Zur Therapie des lokal begrenzten Prostatakarzinoms (T1, T2-Stadium)
stehen folgende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Radikale Prostatektomie, Radiotherapeutische Verfahren (perkutane
Strahlentherapie, Brachytherapie) und Wait-and-see-Strategie.
-
Aus den genannten Gründen ist ein Kostenübernahme nicht
möglich. Bitte sprechen Sie zwecks weiterer
Behandlungsmöglichkeiten mit Ihrem behandelnden Arzt. Haben Sie
Fragen, rufen Sie uns an.
-
Am Ende folgt der Rechtsbehelf auf Widerspruch (1 Monat nach
Zustellung).
-
Werter Herr Götsch,
-
mein RA wird natürlich Widerspruch einlegen und wir sind wieder
im Geschäft.
-
Mich würde gern interessieren, ob in dem obigen Urteil des LSG
vom 28.06.06, welches auch genau meinem Fall entspricht, von der BEK
ebenfalls Revision eingelegt worden ist und was aus den übrigen
anhängigen Verfahren geworden ist bzw. ob man auf ein
erfolgreiches rechtskräftiges Verfahren verweisen kann.
-
Für eine Zwischeninformation wäre ich Ihnen sehr dankbar.
-
RAGoetsch antwortete am 11.1.2007:
-
Das Urteil in "meinem" Verfahren gegen die BEK ist
rechtskräftig geworden, da die BEK nicht Revision eingelegt
hat, obwohl diese vom LSG zugelassen war. Die angefallenen
RA-Gebühren sind vollständig von der BEK ausgeglichen
worden. Weitere Prozesse zu dieser Problematik führe ich zur
Zeit nicht. Soweit mir bekannt ist, hat die DAK gegen ein
entsprechendes Urteil des LSG S-H vom gleichen Tag Revision
eingelegt. Hierüber dürfte bisher noch nicht entschieden
worden sein. Das Widerspruchsverfahren sollten Sie m. E. auf
jeden Fall bis auf weiteres weiterführen und auf das
rechtskräftige Urteil des LSG, das allerdings das bei Ihnen
zuständige Sozialgericht nicht bindet, verweisen. Das Urteil
hat Ihr Anwalt sicherlich schon beigezogen.
-
Sofern in dem anhängigen Revisionsverfahren eine negative
Entscheidung ergeht, wäre die Begründung im einzelnen
sorgfältig zu prüfen, ob sie wirklich genau auf Ihren Fall
"passt".
-
Am 11.4.2007 ergänzte RAGoetsch unter dem Betreff
"Revisionsentscheidung zur Brachytherapie (betr.
Kostenübernahme)":
-
Laut Terminbericht
Nr. 16/07 vom 27.03.07 hat das Bundessozialgericht in dem
Parallelverfahren die Urteile des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach dem
Kurzbericht scheint das BSG es für möglich zu halten, dass
die entsprechenden Ansprüche gegenüber den behandelnden
Ärzten geltend gemacht werden können.
-
Ich halte dies für die konsequente Weiterführung einer
Politik, die den staatlichen (Verteilungs-) Apparat hätschelt
und die Freiberufler immer mehr drangsaliert. Zugegeben hilft meine
persönliche Meinung hierzu nicht weiter.
-
Einzelheiten bleiben abzuwarten bis zum Vorliegen der vollständigen
Urteilsbegründung.
-
Und am 20.6.2007 unter dem Betreff "BSG-Entscheidung zur
ambulanten Brachytherapie ":
-
Das vollständige Urteil des BSG vom 27.03.07 (B 1 KR 25/06 R)
ist zwischenzeitlich auf der Internetseite des BSG veröffentlicht
worden und dort bei Eingabe des Aktenzeichens aufrufbar.
-
Nach erster Durchsicht bestätigt sich, dass das BSG den
Erstattungsanspruch gegenüber der GKV ablehnt, allerdings einen
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt
bzw. der entspr. Institution annimmt, sofern – was wohl auch
in manchen anderen Fällen der Fall sein dürfte –
nicht ordnungsgemäß nach der GOÄ (Gebührenordnung
für Ärzte) abgerechnet wurde. Wenn also ein
Pauschalhonorar ohne Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ
in Rechnung gestellt und vom Patienten ohne Kenntnis der Rechtslage
gezahlt wurde, soll nach dem BSG der Rückforderungsanspruch
auch dann gegeben sein, wenn der Patient sich mit dem
Behandlungsergebnis zufrieden gezeigt hat.
-
Für die Geltendmachung der vom BSG angenommenen
Rückerstattungsansprüche gegenüber den Behandlern
dürften die Zivilgerichte zuständig sein. Je nach Lage des
Einzelfalles (Zeitpunkt der Behandlung; Rechnungstellung und
Zahlung) wäre gegebenenfalls (auch) die Frage der Verjährung
zu beachten.
-