Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
– Aufklärungspflicht des Arztes
- [Der Arzt muss den
Patienten über Art, Ablauf, Risiken sowie mögliche
Alternativen einer Behandlung aufklären. Ein Patient kann nur
dann die für einen medizinischen Eingroff benötigte
Einwilligung geben, wenn er zuvor vom Arzt über Risiken
und Nutzen der Behandlung aufgeklärt wurde. Erfolgt diese
Aufklärung nicht, so ist der Eingriff nicht von einer wirksamen
Einwilligung gedeckt und damit rechtswidrig (§ 823
BGB).
-
Allen Patienten ist anzuraten, sich vor
dem Unterschreiben von aufklärungs- und
einwilligungspflichtigen medizinischen Maßnahmen eine
Durchschrift aushändigen
zu lassen. Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, sollen
so schnell wie möglich protokollieren, was im Zusammenhang mit
dem vermuteten Behandlungsfehler wichtig sein kann. Dazu gehören
die Entwicklung der Krankheit, der Behandlungsverlauf sowie die
Inhalte von Gesprächen mit Ärzten (Namen) und
Behandlungstermine. Zudem sollen vom Arzt oder Krankenhaus die
Behandlungsunterlagen angefordert werden. Der Anspruch darauf
geht im Todesfall des Patienten auf die Angehörigen über,
die so Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Todesursache klären
können. Auch sollten die Krankenkasse über den vermuteten
Behandlungsfehler informiert und eine kostenfreie Begutachtung durch
den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beantragt werden.
-
Beim Beilegen von Streitfällen helfen
kostenlos die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern.
Es sollte erst dann geklagt werden , wenn dies ohne Ergebnis bleibt.
Zivilgerichtliche Verfahren sind oft langwiedrig und mit hohem
Kostenrisiko verbunden; wer den Prozess verliert, hat die gesamten
Verfahrenskosten zu tragen. Bei einem einfachen Behandlungsfehler
ist es der Patient, der den Gesundheitsschaden und den Zusammenhang
zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen muss. Erst bei einem
groben Behandlungsfehler ist es Sache des Arztes zu beweisen, dass
der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht
eingetreten wäre.
-
Über einen etwaigen Schadensersatz
wird erst entschieden, wenn die Haftungsfrage geklärt ist.
Neben dem gesamten bereits gezahlten Arzthonorar, allen Folgekosten
sowie einem möglichen Verdienstausfall kann einem Geschädigten
auch Schmerzensgeld zustehen. Die in Deutschland zugestandenen
Sätzen sind allerdings ausgesprochen gering.
-
(Nach einem entsprechenden Artikel im
"Darmstädter Echo" vom 25.2.2006)
-
– Ed]
- Karl berichtete am 17.2.2006:
-
Während
meines Klinikaufenthalts lag neben mir ein Patient, Herr D., der
wegen Harnsteinentfernung eingeliefert wurde. Er war 83 Jahre alt
und lag bei meiner Einlieferung schon drei Wochen in der Klinik.
Alle Versuche der Ärzte, die Harnsteine zu entfernen, blieben
erfolglos. Kurz vor meiner OP erzählte er mir, dass bei ihm
eine Prostatabiopsie durchgeführt wird.
-
Ca. eine
Woche, nachdem ich von der Intensivstation wieder auf die normale
Station zurück verlegt wurde, sagte er mir, die Ärzte
hätten ein Prostatacarcinom entdeckt. Zwei Tage später war
seine OP. Herr D. war alleinstend und hatte nur wenige Bekannte. Die
OP war bei im nicht einfach, wie er mir erzählte. Er blieb auch
zehn Tage auf der Intensivstation.
-
Man hatte
bei im die Harnsteine und das "Prostatacarcinom" entfernt.
-
Ich traf in
dann später in der Reha wieder. Er litt bezw. er leidet noch
bis heute an seiner schweren Inkontinenz.
-
Wir haben
heute noch telefonischen Kontakt, und er erzählt mir, dass er
nachts den Wecker stellen muss, damit er zur Toilette gehen kann,
weil er kein Gefühl beim Urinabgang hat. Er ist bis heute der
Meinung, dass er kein Carzinom hatte. Da er keinen Internetanschluss
hat, habe ich für ihn diesen Beitrag ins Forum gestellt.
-
Christian
L schrieb dazu am selben Tag:
-
mir juckt es
in allen Fingern, als einer, der sich für Patienten einsetzt,
einen bitterbösen Text zu verfassen. Ich will mich
zurückhalten, weil ich auch den Zusammenhang der beiden
kombinierten Operationen nicht bewerten kann und nur einige Aspekte
nennen.
-
Hatte der
Patient einen Tumor mit geringem oder mittlerem Risiko, hätte
der Krebs bei dem üblicherweise langsam wachsenden Prozess den
natürlichen Tod des Patienten "überlebt", bevor
er klinischen Ärger gemacht hätte.
-
Hatte der
Patient einen aggressiven Tumor, ist eine Operation sowieso sinnlos,
da der eigentliche Gegner nicht in sondern außerhalb der
Prostata liegt. Dann wird sowieso nicht operiert.
-
Die schwere,
oft mehrere Stunden dauernde Totaloperation der Prostata setzt einen
83Jährigen einem hohen Risiko aus, an der Operation selbst
Schaden zu nehmen. Die Nebenwirkung einer totalen Inkontinenz ist
nahezu sicher. Es ist medizinischer Standard, solche Patienten nicht
mehr zu operieren.
-
Solche
älteren Patienten sind willkommene Gelegenheiten, dass junge
Chirurgen zum ersten mal von den Leichen weg an einen richtigen
lebenden Menschen gesetzt werden können, damit sie Erfahrungen
sammeln. Deren Fehler leben ja nicht mehr so lange.
-
Eine
skandinavische Studie hat wissenschaftlich belegt, dass Patienten im
Alter von 65 Jahren und darüber keinen krankheitsspezifischen
Überlebensvorteil gegenüber "Wait and See", also
"Nichtstun" haben.
-
Eine
Totaloperation bei einem 83jährigen dürfte als
medizinischer Kunstfehler gewertet werden. Hier könnte der
Patient möglicherweise eine Entschädigung von der
entsprechenden Versicherung der Ärzte einklagen.
- Ich
höre mal auf, sonst kommt mir noch die Galle hoch.
-
Ähnlich
ging es Ralf, der schrieb:
-
wenn die Ärzte den
Patienten nicht hinreichend über die Risiken und Folgen der
Operation aufgeklärt haben und nicht glaubwürdig darlegen
können, dass der Eingriff einen medizinischen Nutzen hatte –
was ihnen aus den von Chrstian geschilderten Gründen schwer
fallen dürfte –, dann ist das kein ärztlicher
Kunstfehler, sondern der Patient kann den Arzt/die Ärzte wegen
schwerer Körperverletzung und auf Schmerzensgeld verklagen. Den
folgenden Text fand ich dazu bei
http://www.bpe-online.de/infopool/recht/andere/seehafer.htm:
-
"Die
Verletzung der Aufklärungspflicht (Selbstbestimmungsaufklärung)
stellt neben dem Behandlungsfehler einen weiteren Haftungsgrund im
Arzthaftungsrecht dar. Eine Haftung aufgrund von
Aufklärungspflichtverletzungen ist auch dann möglich, wenn
die Behandlung nach den Regeln ärztlicher Kunst erfolgt ist,
weil nach gefestigter Rechtsprechung jeder ärztliche Eingriff
in die körperliche und seelische Integrität eine
Körperverletzung darstellt (223 StGB, 823 BGB), die nur durch
eine rechtswirksame Einwilligung gerechtfertigt werden kann. Die
Rechtswirksamkeit einer Einwilligung setzt – neben der
Entschlussfreiheit – voraus, dass der Patient über Wesen,
Umfang, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurde.
-
Die Art der
Aufklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; aus
beweisrechtlichen Gründen wird sie in der Regel schriftlich
dokumentiert. Zur Dokumentation ist der behandelnde Arzt bzw.
Krankenhausträger verpflichtet.
-
Voraussetzung
für die Rechtswirksamkeit ist eine umfassende Aufklärung.
Deshalb muss derjenige, der sich auf diese Einwendung beruft, sie
auch beweisen. Das bedeutet, dass dem Arzt die Darlegungs- und
Beweislast für die Zustimmung des Patienten zur Behandlung
obliegt, wenn dieser substantiiert darlegt, nicht hinreichend
aufgeklärt worden zu sein und deshalb nicht rechtswirksam
eingewilligt zu haben. Beruft sich der Arzt darauf, dass ein
verständiger Patient auch nach vollständiger dem Eingriff
zugestimmt hätte (sog. hypothetische Einwilligung), so trägt
er hierfür die Beweislast.
-
Das Fehlen
einer rechtswirksamen Einwilligung aufgrund unvollständiger
oder unrichtiger Aufklärung führt nicht automatisch zu
einer Haftung des Arztes. Der Patient muss zunächst in
nachvollziehbarer Weise darlegen, dass er bei richtiger Aufklärung
dem Eingriff nicht zugestimmt hätte. Er muss nach der neueren
Rechtsprechung aber nicht mehr beweisen, dass sein eingetretener
Gesundheitsschaden auf jenem Eingriff beruht, über den er
mangelhaft aufgeklärt worden ist."
-
Die Ärzte
konnten, weil ihnen die familiäre Situation des Patienten
vermutlich bekannt war – kein Verwandter hatte sich blicken
lassen – davon ausgehen, dass hier ein leichtes Opfer war,
mit dem nicht viel Ärger zu befürchten war.