Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum von KISP
und BPS
Rechtliches
- Kostenerstattung
bei einer Hormontherapie
- Robert
fragte am 25.9.2004:
-
Die Kostenfrage bei der DHB ist wohl von
Krankenkasse zu Krankenkasse sehr unterschiedlich. Mein Vater hat
sich für die DHB
entschieden, und wie ich ja bereits erwartet habe, hat sich jetzt
die Techniker Krankenkasse (TKK) bei ihm gemeldet und mitgeteilt,
dass sie ab sofort nicht mehr für die (Trenatone-) Spritze und
für 1-1-1 Casodex 50 aufkommen wird. Er soll sich entscheiden,
ob er weiterhin die Spritzen erstattet bekommen will oder das
Casodex. Hat jemand von Euch vielleicht ähnliche Erfahrungen
gemacht mit der TKK oder einer anderen Krankenkasse? Kann man
dagegen vielleicht etwas tun oder gibt es vielleicht
letztinstanzliche Urteile hierüber. Soweit ich weiß,
trägt die TKK aber die Kosten für die Misteltherapie.
-
Ich
weiß von der Möglichkeit auf Flutamid umzustellen, doch
dagegen spricht wohl das größere Nebenwirkungsspektrum
(dies bestätigt auch sein Urologe auf Nachfrage).
-
Urologe
fs antwortete am selben Tag:
-
es
ist das eingetreten, was ich schon vor einiger Zeit
prophezeite:
-
UND
die TKK ist juristisch im Recht, denn Casodex 150 wurde die
Zulassung entzogen, der Handel wurde eingestellt wegen fehlender
Langzeitdaten. Deswegen müssen und DÜRFEN sie die
Kosten nicht übernehmen. Eine Klage hat in der jetzigen
Situation KEINE AUSSICHT, und die anderen Kostenträger
werden bald folgen.
-
Hier
hilft ausschließlich selber zahlen oder Alternativen suchen
(Flutamid oder Androcur, prinzipiell halte ICH auch 50 mg Casodex
für akzeptabel nach meinen beobachteten Verläufen).
-
Christian
schrieb am 30.9.2004:
-
anerkannte
konventionelle Therapieprotokolle sind die Monotherapie einer HB,
(Depotspritze allein oder auch Casodex allein) aber auch die HB2,
also die Depotspritze mit 50 mg Casodex oder 3 mal 250 mg Flutamid.
Wenn ein Arzt das letztere Therapieprotokoll bei einem Patienten
einsetzt, hat eigentlich keine Krankenkasse etwas daran
herumzudeuteln. Das gehört in die Therapiefreiheit des Arztes.
Natürlich ist dieses Therapieprotokoll ein konventioneller
Standard nur bei dem fortgeschrittenen, metastatischen Krebs, nicht
bei der Dreifachen Hormonblockade (DHB) für den Anfangskrebs.
Wenn erst gar keine Diskussion über die Therapiebedingungen mit
der KK geführt wird, sollte es kein Problem geben. Wird auch
Proscar verschrieben, könnte nachgefragt werden: warum Proscar?
Das wäre ein Hinweis auf das DHB-Protokoll. Mit der DHB sind
keine Rechtspositionen der KK gegenüber durchzusetzen. Nach
meinem Wissen ist dann, wenn eine anerkannte Therapie für eine
nicht indizierte Situation nachgewiesen wird, die Möglichkeit
gegeben, dass der Arzt auch noch mit der ganzen Therapie, nicht nur
mit dem über die konventionelle Therapie hinausgehenden Anteil
zur Kasse gebeten werden kann. Also am besten ist Proscar und die
100 mg zusätzlichen Casodex selber bezahlen oder Flutamid
nehmen, wenn es denn verträglich ist, das dann voll erstattet
werden kann. Bleibt nur noch Proscar aus eigener Tasche zu bezahlen
(um 50 Euro pro Monat). Leider sind manche auch damit finanziell
überfordert.
-
Eine
kontroverse Diskussion mit der KK über den Einsatz der DHB
erscheint meist wenig erfolgversprechend (nicht in allen Fällen,
da mir von einer regionalen KK berichtet wurde, die den Einsatz der
DHB aus Langzeitkostengründen unterstützt hat. Bitte nicht
nachfragen, ich werde darüber nicht berichten).
-
Anmerkung:
Nach meiner Erfahrung gibt es sehr unterschiedliche Verhaltensweisen
bei der Handhabung dieses Problems bei den verschiedenen KK, den
verschieden KV in den verschiedenen Regionen und natürlich mit
den verschiedenen verschreibenden Ärzten. Ein Konsens mit dem
hilfreichen Arzt ist die beste aller Voraussetzungen für die
günstigste Regelung, da er die Verhaltensweisen der
verschiedenen Organisationen in der Region am besten kennt.
- Schorschel
fragte am 22.3.2005:
-
Ich
bin in der Vorbereitung einer Klage gegen meine Krankenkasse wegen
der Erstattung der Kosten für meine AHIT-Therapie [Autohomologe
Immuntherapie (eine sog. "alternative Therapie" nach Dr.
med. Horst Kief. Keine anerkannte Heilmethode) – Ed],
von der ich hier ja ausführlich berichtet habe.
-
Mein
Anwalt fragt mich u. a.: Wird außer PE und Bestrahlung
noch eine andere PK-Therapie von der Schulmedizin (und damit von den
Kassen) anerkannt?
-
Ist
die Hormontherapie eine schulmedizinisch anerkannte kurative
Therapie? Werden z. B. Hormonpräparate als adjuvante
Medikamente erstattet?
-
Dieter V
antwortete am selben Tag:
-
die
Kassen zahlen grundsätzlich alles, was der Arzt auf
Kassenrezept bzw. per Überweisung verordnet. Der Arzt ist aber
einerseits an die Verordnung nur zugelassener Medikamente und
Therapien gebunden, unterliegt aber andererseits der ärztlichen
Verpflichtung, dem Patienten nach bestem Wissen zu helfen. Hier
stehen die patientenorientierten Ärzte manchmal sehr in der
Zwickmühle zwischen helfen müssen/wollen und verordnen
dürfen!
-
Bei
Verordnung nicht zugelassener Medikamente oder Therapien zu Lasten
der GKV kann dem Arzt von der Kassenärztlichen Vereinigung (das
sind die KVen mit den hohen Vorstandsgehältern) ein Regress
drohen.
-
Nun
zu deiner Frage nach den Hormontherapien:
-
Beim
fortgeschrittenen PCa (Kapsel überschritten und/oder Metastasen
erkannt) ist die Einfache Hormonblockade (LHRH-Depotspritze) und
ggf. zusätzlich Casodex 50 mg/Tag zugelassen.
-
Die
Einfache HB mit Casodex 150 mg/Tag war in Europa bereits zugelassen,
das Medikament wurde aber leider von Astra Zeneca zurückgezogen,
nachdem in der EPC-Studie die Ergebnisse in der Gruppe der lokal
begrenzten PCa nach 5 Jahren keine signifikanten Vorteile brachten,
aber eine gering höhere Zahl von Todesfällen festgestellt
wurde (Ursache unklar).
-
Allerdings
wissen wir alle, dass nach 5 Jahren Casodex 150 mg/Tag die Wirkung
verloren geht. Diese Studie erlaubt also keine Aussage zur Wirkung
der DHB...
-
Beim
Anfangskrebs ist also keine HB zugelassen. Die Einstufung ist aber
eine Bewertung des Arztes: lokal begrenzt – da ist nur die RPE
oder die externe ST zugelassen – und fortgeschrittener PCa –
Einfache oder maximale Hormonblockade.
-
Dennoch
kann jeder Arzt auf Wunsch des Patienten auch die Dreifache HB
verschreiben – auf Privatrezept.
-
Bei
einem guten Verhältnis zwischen Arzt und Patienten ist ein
gewisser Spielraum gegeben – je nach Einstufung des Pca.
-
Manfred
schrieb:
-
Dieter hat Dich ja bereits auf die
kassenärztliche Problematik aufmerksam gemacht. Es sind im
wesentlichen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (s.
www.bundesausschuss.de
und www.aerztezeitung.de).
Lies Dich da mal etwas durch.
-
Was
der Bundesausschuss so von sich gibt, ist gerade im Bereich der
hormonellen Behandlung des Prostata-Ca schlicht ungenügend; von
kaum einer Kenntnis getrübt. Mit einem guten Anwalt
(Patientenrecht) und einer Rechtsschutzversicherung oder genügend
Eigenkapital, sollte! man dagegen angehen, wenn betroffen. Es ist
schlicht erbärmlich, was da z. Zt. auf dem Rücken der
chronisch Kranken ausgetragen wird.
-
Vor
kurzem hatte ich mal einigen Mitstreitern einen ersten Entwurf für
eine Petition übersandt. Diese gebe ich hier mal zur Kenntnis.
Vielleicht kannst Du (Dein Anwalt) mit dem einen oder anderen
Gedanken etwas anfangen. Zu einem Gedankenaustausch stehe ich zur
Verfügung.
-
Hier
die Petition:
-
Name........
Datum (27.02.2005)
-
Tel./Fax./E-Mail
-
Einschreiben/Rückschein
-
Deutscher
Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011
Berlin -
Petition
gem. Art. 17 GG
zu Fragen der Arzneimittelversorgung in der
hormonellen Behandlung des Prostatakrebses -
Sehr
geehrte Damen und Herren,
-
ich
bitte um Überprüfung in der nachfolgenden Angelegenheit
und bei Befürwortung meines Anliegens, die
Auslegungsbedürftigkeit der Arzneimittelrichtlinien in
Abschnitt F anzuerkennen und die Bundesregierung, hier das
Bundesministerium für Gesundheit, zu ersuchen, einen Katalog
für die medikamentöse hormonelle Behandlung des
Prostata-Krebses (Vollständige Hormonblockade) und der
Nebenfolgen zu erarbeiten. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sollte
durch eine Übergangsregelung sichergestellt werden, dass
ärztlicherseits verordnete Medikamente nicht wegen der
Regelungen bezüglich der apothekenpflichtigen, aber nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter den gesetzlichen
Verordnungsausschluss fallen.
-
1.
Sachverhalt
-
Am
........... wurde bei mir Prostatakrebs diagnostiziert. Zur Zeit
befinde ich mich in der "Dreifachen Hormonblockade" als
Therapie. Diese Therapie erfordert in der von mir in freier
Entscheidung gewählten Variante drei grundlegende Medikamente,
nämlich
-
1.
Ein LHRH-Analogon (z. B. Eligard-Depot-Spritze), um den
Testosteronspiegel auf das sog. Kastrationsniveau zu bringen und
dort zu halten.
-
2.
Ein Antiandrogen (Flutamid oder Casodex), zur Blockade der
Rezeptoren von Krebszellen.
-
3.
Einen 5-alpha-Reduktase-Hemmer (Proscar/Avodart), um
Umwandlungsprozesse zu Dihydrotestosteron zu unterbinden.
-
Ich
bin Schwerbehinderter / habe einen Antrag auf die Ausstellung eines
Schwerbehindertenausweises gestellt / Werde einen Antrag auf
Ausstellung des Schwerbehinderten-Ausweises stellen.
-
Ich
bin Kassenpatient.
-
2.
Begründung der Petition
-
Die
verschreibungspflichtigen Medikamente (z. B. Eligard und
Flutamid) werden mir auf Kassenrezept verordnet. Nicht verordnet und
seitens der Krankenkasse somit nicht übernommen wird aber der
verschreibungsfreie 5-alpha-Reduktase-Hemmer (Proscar/Avodart). Da
ohne dieses Medikament aber der ganze Erfolg der Dreifachen
Hormonblockade durch ein Resistenzwerden von Krebszellen gefährdet
ist, kaufe ich dieses Medikament auf eigene Kosten. Zudem setze ich
verschiedene weitere Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel
auf eigene Kosten ein, um die Hormontherapie zu unterstützen
bzw. die Nebenfolgen erträglich zu halten.
-
Wie
mir bekannt geworden ist, verfahren Ärzte (meistens Urologen)
in ihrer Verordnungspraxis höchst unterschiedlich. Einige
verordnen alle drei der vorgenannten Medikamente, einige nur zwei
(z. B. nicht den 5-alpha-Reduktase-Hemmer), einige wenige sogar
nur die Depotspritze.
-
Soweit
ich es beurteilen kann, führt insbesondere die Richtlinie F:
"Gesetzliche Ausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung
und zugelassene Ausnahmen" zu dieser unterschiedlichen
Verordnungspraxis. Hierbei wägen die Ärzte wohl auch ab,
wie sie innerhalb ihres Arzneimittelbudgets die allgemeine Not am
besten gleichmäßig verteilen. Dies darf aber nicht der
Maßstab bei der Behandlung einer tödlichen Krankheit i.
S. der Nr. 16.2 der vorgenannten Richtlinie sein.
-
Um
öftere Wiederholungen zu vermeiden, zitiere ich zunächst
aus der Richtlinie F: "Gesetzliche Ausschlüsse bei der
Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen" die hier
relevanten Fallgruppen:
-
16.1
Satz 2:
-
Die
Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2
ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der
Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
-
16.2:
-
Eine
Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn
sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten
Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer
nachhaltig beeinträchtigt.
-
Ø Beide
Kriterien liegen bei mir vor!
-
16.3:
-
Ein
Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische
Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
-
Ø Wie
ich aufzeigen werde, gibt es in Deutschland aber keinen allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse in der hormonellen
Behandlung des Prostatakrebses.
-
16.4:
-
Schwerwiegende
Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
-
16.4.1:
-
Abführmittel
nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden,
…. (als Beispiel angeführt)
-
16.4.9:
-
Calciumverbindungen
(mind. 300 mg Calcium-Ion Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder
fixe Kombination)
-
-
nur zu Behandlung der manifestierten Osteoporose
-
18.
Verordnungsauschluss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V
-
18.1:
-
Arzneimittel,
bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind
Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private
Lebensführung bedingt sind oder die aufgrund ihrer
Zweckbe-stimmung insbesondere
-
-
nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten
dienen,
-
….
-
19.
Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34
Abs. 3 SGB V
-
Arzneimittel,
welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die
Rechtsverordnung vom 21.2.1990 in der jeweils aktuellen Fassung als
„unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der
Leistungspflicht ausgeschlossen sind (sog. Negativliste). Dies sind
Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von
Risiken…. oder deren therapeutischer Nutzen nicht
nachgewiesen ist.
-
In
Deutschland gibt es keinen allgemeinen Therapiestandart in der
hormonellen Behandlung des Prostatakrebses. Daher ist die
vorgenannte Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
beispielsweise nicht geeignet, Proscar oder Avodart oder
verschreibungs-freie Leberschutzpräparate wie Legalon aus der
kassenärztlichen Versorgung auszuschließen.
-
Angesichts
des offenen Therapiestandards in der hormonellen Behandlung des
Prostatakrebses wäre evtl. auch eine grundsätzliche
Befassung des Gemeinsamen Bundesausschusses angebracht.
-
Für eine evtl.
Begutachtung käme aus meiner Sicht ggf. das Interdisziplinäre
Tumorzentrum-Klinikum Eberhard-Karls-Universität Tübingen
in Betracht, s. www.itz-tuebingen.de/pdfinhal/prostata.pdf.
-
3.
Zum Therapiestandard bei der Hormonbehandlung des Prostatakrebses
-
3.1
Therapie außerhalb der Schulmedizin
-
Bei
der (vollständigen) Hormonblockade, die ich jetzt durchführe,
wurden die grundlegenden Forschungsarbeiten sowie die grundlegenden
Therapiemaßnahmen in Kanada und den USA entwickelt.
Langzeitstudien liegen aber auch dort noch nicht vor. Allerdings
versprechen die bisherigen Ergebnisse einen durchschlagenden Erfolg,
der bei allen Unwägbarkeiten künftigen Generationen
prostatakranker Männer eine echte Alternative zu bieten
scheint.
-
Der
Gerechtigkeit wegen sei aber erwähnt, dass sich in Deutschland
anscheinend einiges ändert und Urologen auch zunehmend die
Hormontherapie einsetzen. Auch kommen z. B. aus Mainz
interessante Neuigkeiten hinsichtlich der Ansätze für eine
kurative Chemotherapie, u. a. über sog. Angionesehemmer.
Präparate, die eine Anbindung der Krebszellen an die Blutgefäße
verhindern sollen. Nach meinem Kenntnisstand aber erst ganz am
Anfang.
-
Mit
Interesse habe ich gerade den Erfahrungsbericht vom 12.02.2005 eines
ähnlich Betroffenen zur Kenntnis genommen. Seine Suche nach
einem fachlich kompetenten Urologen mit Erfahrungen in der
Hormontherapie in der Nähe seines Wohnortes blieb erfolglos.
Wie er u. a. ausführt, erklärten angesprochene
Urologen, sie verstünden von dieser der Schulmedizin nicht
vertrauten Vorgehensweise sehr wenig. Wie der Betroffene weiter
ausführt, will der die DHB (Dreifache Hormonblockade) trotzdem
bei einem der Ärzte beginnen. Wie der Arzt ihm gegenüber
wohl andeutete, sei er zwar auf diesem Gebiet nicht kompetent, aber
lernwillig. Ähnlich geht es mir. Solange es ohne größere
Komplikationen abläuft, ein brauchbarer Weg.
-
Ø
Erfahrungsbericht vom 12.02.2005, „Urologe mit DHB nicht
vertraut“
-
Beitrag
7.296 im Diskussionsforum „Prostatakrebs“ Anlage 1
-
Schon
beachtlich, dass die dort erwähnten Urologen die notwendigen
Medikamente verschreiben wollen.
-
3.2
Deutschland, ein tödlicher Rat
-
Nachfolgend
handelt es sich um eine Darstellung im Blauen Ratgeber Nr. 17 der
Deutschen Krebshilfe e. V. (Ausgabe 7/2004, S. 39). Der dort
mitgeteilte Therapiestandart im Abschnitt zur Hormontherapie (S. 38
ff.) führt drei Alternativen der Hormonbehandlung an:
-
1.
Die operative Kastration
2. LRRH-Analoga
3. Antiandrogene -
Wortwörtlich
steht da zur 1. Alternative (vgl. Anlage 2):
-
(Anmerkung:
Die Blauen Ratgeber liegen bei jedem besseren Internisten bzw.
Urologen aus, sowie auf den Urologischen Abteilungen von
Krankenhäusern.
-
Weil
sich hiermit der Therapiestandard so schön als mangelhaft
darstellen lässt, sollte diese Seite unbedingt beigefügt
werden!
-
„Operative Kastration: Hier werden die
Hoden entfernt. Der Vorteil dabei ist, dass mit dem einmaligen
operativen Eingriff die Behandlung abgeschlossen ist. Das
Hauptproblem ist vielfach wohl die psychische Belastung für den
– dann zeugungsunfähigen – Mann.“
-
Wenn
es nicht so deprimierend wäre, könnte man vorstehende
Standardmeinung (?) mit einem „Von keiner Kenntnis getrübt“
übergehen. Jeder, der danach handelt, wählt einen sicheren
Tod, ohne wenn und aber. Ungewiss sind nur der Zeitpunkt und die
Vielfalt der Schmerzen.
-
Die
Krebszellen in der Prostata und möglicherweise schon
vorhandene, aber noch nicht nachweisbare Mikrometastasen verlieren
zwar schlagartig ihre Nahrungsquelle Testosteron und die meisten
Krebszellen sterben wohl auch ab. Aber eben nicht alle. Die
verbleibenden Krebszellen müssen nicht einmal alle nach einer
neuen Nahrungsquelle Ausschau halten. Sie ernähren sich
unbeobachtet über das weiterhin vorhandene Dihydrotestosteron,
das ihnen über Umwandlungsprozesse über die
Nebennierenrinde zur Verfügung gestellt wird. Das
Dihydrotestosteron soll den Krebszellen sogar eine 5-mal
wirkungsvollere Nahrungsquelle sein, als das „normale“
Testosteron. Andere Krebszellen finden eine andere
Überlebensstrategie und mutieren zum gefürchteten
hormonrefraktären Krebs. Dann ist der Ofen nach einer gewissen
Zeit ganz einfach aus, schmerzhaft in aller Regel und endgültig.
-
Der
Ratschlag zur operativen Kastration übersieht ganz einfach die
Notwendigkeit, dennoch die Bildung des Hormons Dihydrotestosteron zu
unterbinden.
-
Die
operative Kastration ist somit für einen Krebspatienten das
Schlimmste, das man ihm antun kann. Dies einmal zum Begriff
„Standard“. Und das in einer wohl vielgelesenen
„Hilfebroschüre“, die gerade mal ein halbes Jahr
alt ist. Hoden weg, Psyche weg und dennoch zum Sterben verurteilt.
Ein Rat, gleichsam aus dem Mittelalter
-
4.1
(Intermittierende) Hormonblockade
-
Die
intermittierende (vollständige) Hormonblockade soll den Krebs
sowohl niederhalten wie auch dazu beitragen, Mutationen gar nicht
erst entstehen zu lassen, indem man dem Krebs nach einer gewissen
Zeit (12 bis 14 Monaten) durch Stopp der Hormonbehandlung und dem
dann hoffentlich wieder eintretenden Anstieg des Testosteronspiegels
wieder „Nahrungsaufnahme“ durch Testosteron und
Dyhydrotestosteron ermöglicht. Verbliebenen Krebszellen wird so
wieder die gewohnte „Nahrung“ angeboten in der
Erwartung, dass der Krebs nicht in eigener Überlebungsstrategie
Resistenzen entwickelt. Wenn der Krebs sich daran hält, ist
wieder Zeit gewonnen bis zur nächsten Runde. In sehr positiven
Fällen tritt im Verlauf der Hormonbehandlung nach etwa 10
Monaten auch ein teilweiser Tod der Krebszellen selbst durch
Apoptose („programmierter Zelltod“) ein.
-
Ziel
ist zunächst, die Krebszellen gleichsam „auszuhungern“
oder nieder zu halten bei einem Testosteronwert von unter 0,2 ng/ml
(sog. Kastrationsniveau) und einem PSA-Wert unterhalb der
Nachweisgrenze für wenigstens neun Monate. Dann hängt die
weitere Lebenserwartung davon ab, wie etwa verbliebene Krebszellen
reagieren und ob sich eine Resistenz entwickelt bzw. bereits
entwickelt hat. Die weitere Entwicklung hängt auch davon ab,
wie lange nach der 1. Hormontherapie der PSA-Anstieg unterhalb 4-5
ng/ml bleibt (die Grenze 4-5 ng/ml habe ich mir jetzt angelesen;
hierüber brauche ich natürlich zu ggb. Zeit rechtzeitig
ärztlichen Rat).
-
Danach
2. Hormontherapie und zuletzt eben die Chemie. Nach heutigem
Forschungsstand bedeutet hormonrefraktärer Krebs noch immer den
Tod durch den Krebs (auch in den USA); mit allen
Begleiterscheinungen. Nicht gerade sehr beruhigend.
-
4.2
Fachliche Unterlagen zur Hormonblockade
-
Ø Stephen
B. Strum; M.D.: „Auf die Biologie des Prostakrebses hören“
(Anlage 3)
-
Ø Charles
E. Meyers, M.D.: „Androgenresistenz“ (Anlage 4)
-
4.3
„Vorbeugung“ gegen die Mutation des Krebs zu einem
hormonunabhängigen Krebs
-
Nach
einer Stellungnahme (anderen Orts) von Prof. Z. Culig, Uni Insbruck,
gibt es keine Medikamente, die eine Mutation des ursprünglich
hormonabhängigen Krebses zu einem hormonunabhängigen Krebs
verhindern. Dies scheint allein über die Wechselwirkung
zwischen Krebszellen und Testosteron erreichbar zu sein. Also hoffe
ich, dass mich keine Trendumkehr erwischt. Nach meinen
Ausgangswerten bestehen hierzu auch einige Chancen. Ich vertraue
insoweit auf die intermittierende Hormonbehandlung.
-
Ø Vgl.
Beitrag Nr. 7.026 (01.02.2005)im Diskussionsforum –
Prostatakrebs (Anlage 5)
-
5
Zu den Medikamenten Avodart und Legalon
-
5.1
Avodart
-
Avodart
hemmt das Enzym 5-alpha-Reduktase und damit die Bildung des Hormons
Dihydrotestosteron. In Berichten über die Therapien in den USA
wird vor allem Proscar genannt. Avodart ist die neuere Entwicklung.
-
Die
Herstellerfirma führt in einem mir bekannt gewordenem Schreiben
zu Avodart u. a. aus:
-
„Avodart, in seiner Indikation zur
Behandlung der benignen Prostatahyperplasie, reduziert den
Dihydrotestosteronspiegel im Blut. Dadurch wird das Prostatawachstum
gehemmt, ja sogar umgekehrt. Die Beendigung der Einnahme eines
solchen PDE-5-Hemmers führt unweigerlich wieder zu einem
Anstieg des Dihydrotestosteronspiegels und damit zu einem neuen
Wachstum der Prostata (Anm.: und der Krebszellen, wenn vorhanden!).
So ist eine Therapie mit Avodart als Langzeittherapie, wenn nicht
sogar als lebenslange Therapie zu sehen. Die Notwendigkeit, die
Behandlung in ihrem individuellen Fall fortzuführen, kann nur
Ihr behandelnder Arzt entscheiden.“
-
Bei
Avodart handelt es sich um ein zwingend erforderliches Präparat
in der hormonellen Behandlung des Prostatakrebses. Wie bereits
öfters aufgezeigt, gibt es in Deutschland keine
Standardtherapien bei der hormonellen Behandlung des
Prostatakrebses. Somit kommt RL 16.4 nicht zur Anwendung; zumindest
jedoch nicht so pauschal und ausschließlich. Anwendbar u.a. RL
16.2, 16.3, ggf. Umkehrschluss zu RL 19.
-
5.2
Behandlung der Leber
-
Bei
Legalon mit dem Wirkstoff Silymarin handelt es sich um ein für
mich erforderliches Dauerpräparat. Silymarin stabilisiert die
Leberzellmembran und verhindert, dass Gifte in die Leberzellen
eindringen können. Außerdem erhöht Silymarin die
Regenerationsfähigkeit der Leber. Die Tendenz zur Heilung von
Leberschäden wird angeregt und begünstigt.
-
Wie
bereits öfters aufgezeigt, gibt es in Deutschland keine
Standardtherapien zur hormonellen Behandlung des Prostatakrebses.
Somit kommt RL 16.4 nicht zur Anwendung; zumindest jedoch nicht so
pauschal und ausschließlich. Evtl. aber die analoge Anwendung
von RL 14.4.1 sowie der Umkehrschluss aus RL 19. Dies gilt für
Legalon wie für ähnliche Mittel.
-
Auf
alle Fälle ist Legalon (wie auch Avodart) ein Präparat i.
S. der RL 16.2 (tödliche Erkrankung) und RL 16.3.
Therapeutische Wirksamkeit ist auch bewiesen.
-
Wegen
der allgemeinen Problematik beim Leberschutz möchte ich auch
auf eine aktuelle Anwendungsbeschränkung für fünf
COX-2-Hemmer des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte in Bonn verweisen.
-
Ø Vgl.
Beitrag Nr. 7.633 (24.02.2005) im Diskussionsforum –
Prostatakrebs (Anlage 6)
-
Ob
Legalon aber weiterhin ausreicht, hängt ohnehin von der
Entwicklung der Blutwerte ab, da die Einnahme insbes. von Flutamid
leberbelastend ist. Zu Flutamid gibt es in Deutschland wohl nur eine
Alternative, nämlich Casodex. Dies soll aber noch stärker
leberbelastend sein.
-
Im
Rahmen der Hormonbehandlung steht und fällt die
Durchführbarkeit aber mit dem Zustand der Leber. Da verbieten
sich auch große Experimente.
-
Anwendungsgebiete:
-
Legalon:
-
Toxische
Leberschäden; zur unterstützenden Behandlung bei
chronisch-entzündlichen Lebererkrankungen und Leberzirrhose.
-
Muss
man in Deutschland tatsächlich erst zu einem Dialysepatienten
werden. Das kann doch nicht der allgemeine Therapiestandard sein!
Legalon und Hepa Merz haben schließlich bisher ihre
Brauchbarkeit bewiesen.
-
Ich
hoffe, dass ich mit obigem Präparat möglichst lange
auskomme. Verschreibungspflichtige Alternativen gibt es zwar aus der
Gruppe der Biophosphonate. Z. B. mit Zometa und Fosamax. Beide
sind stark leberbelastend, und ich kann sie mir gleichsam nur als
„letzten Ausweg“ vorstellen.
-
Zu
Fosamax hinsichtlich der Leberbelastung auch der ganz aktuelle
Erfahrungsbericht eines Leidensgenossen.
-
Ø Knochenschutz
Zometa nicht bekommen; Fosamax nicht vertragen
-
Ø Vgl.
Beitrag Nr. 7.296 (12.02.2005) im Diskussionsforum –
Prostatakrebs (Anlage 7)
-
6.
Behandlungsziele
-
Meine
Behandlungsziele sind:
-
1.
Krebs niederhalten; Hormonresistenz nicht aus dem Auge verlieren und
diese bei allen Therapiemaßnahmen so lange wie möglich
hinauszuzögern versuchen.
-
2.
Nach einem Maximum an Apoptose (Zelltod) und damit einer minimal
möglichen Tumorbelastung im Anschluss an die Hormontherapie
eine Erhaltungsstrategie zu finden, so dass diese (wahrscheinlich
verbleibende) minimale Tumorbelastung möglichst lange unter
Kontrolle gehalten werden kann.
-
3.
Mir etwas Lebensqualität zu bewahren und die Nebenwirkungen
soweit wie möglich „austarieren“.
-
Günter
schrieb am 25.3.2005:
-
Manfred
und Schorschel möchte ich gutes Gelingen wünschen für
den Erfolg ihrer Petition bzw. Klage gegen die offensichtlichen
Defizite im Bereich der Anwendungsregeln für Medikamente zur
Therapie gegen den Prostatakrebs. Für das Erstreiten der
notwendigen Medikation, als eine Leistung der Krankenkassen, wären
mir die folgenden Gedanken hilfreich.
-
Ursächlich
für die jetzige Situation ist die nicht aktualisierte Leitlinie
der Deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU) von 1997, welche
den Handlungsrahmen für den Gemeinsamen Bundesausschuß
darstellt, der mit dieser Hilfe die Therapieformen festgelegt hat,
welche sodann von den Gesetzlichen Krankenkassen als Kassenleistung
anerkannt wurden. Außer der Tatsache, daß die
Entwicklungen der letzten 8 Jahre in der Medizin und Pharmazie in
der Leitlinie nicht enthalten sein können, lässt die
Leitlinie in der Fassung von 1997 jedoch auch Möglichkeiten zu,
welche auf dem Klageweg zu einer besseren, und auch von einer
Krankenkasse zu tragenden Therapie führen können. Die
nachstehenden Texteile aus der DGU Leitlinie (siehe I – III,
unten) zur Therapie des Prostatakarzinom, erachte ich in diesem
Sinne als hilfreich, weil sie einem Gericht verdeutlichen könnten,
dass –
-
1.
Laut Leitlinie, in der Hälfte aller Fälle ein als lokal
begrenzt, diagnostizierter Tumor in Wirklichkeit bereits das Organ
Prostata, überschritten hat (siehe I, unten, Lokal
Fortgeschrittenes Karzinom). Die Datenlage in 1997 jedoch keine
Festlegung der DGU per Leitlinie erlaubte bezüglich sofortiger
oder verzögerter Hormonblockade.
-
Das
Fazit aus dem Vorgenannten und seine mögliche Verwendung bei
einer Petition oder Klage, wäre somit wie folgt. Invasive
Maßnahmen (Op. u. Bestrahlung) sind heilend in der Hälfte
aller Fälle. Die heilbaren Fälle sind zum Zeitpunkt der
Therapieentscheidung mit der heutigen Diagnostik jedoch nicht
feststellbar. Deshalb muß unterstellt werden, dass die
Hormonblockade (gemeint ist hier die Dreifache Blockade) keine
schlechtere Therapie darstellt, weil sie dem Patienten die ansonsten
üblichen Nebenwirkungen erspart, im Gegensatz zur Op. und
Bestrahlung auch gegen Metastasen wirkt, sich günstig
vergleicht mit den Kosten der invasiven Therapien und Ergebnisse
vorliegen, die nicht schlechter sind als die der anderen
Therapieformen..
-
2.
Das folgende Zitat aus den Leitlinien zu Lymphknotenmetastasen (II,
unten) spricht für sich, - Zitat: "Der therapeutische Wert
der radikalen Prostatektomie bei positiven Lymphknoten ist
fraglich". Das ist eine klare Aussage pro Hormonblockade.
-
3.
Anmerkung zur Leitlinie bezüglich Fernmetastasen (III, unten).
Hier ist die Leitlinie eindeutig pro Hormonblockade aber sie
beinhaltet natürlich nicht die Entwicklung der seither
vergangenen 8 Jahre, inklusive der Zulassung der Taxane.
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Zusammenfassen
möchte ich wie folgt. Um vor Gericht und/oder per Petition
erfolgreich sein zu können, müßte jeweils der
Nachweis geführt werden, in welche Kategorie (lokal
fortgeschritten, Lymphknotenbefall, Fernmetastasen) die eigene
Erkrankung eingeordnet werden muß. Gleichwohl dieses sowieso
das Diagnoseziel sein sollte, um die richtige Therapie, passend zu
Art bzw. Stadium unseres jeweiligen Prostatakrebses zu finden, kann
das bereits ein Stück Arbeit sein, welches wir mitunter auch
ohne Unterstützung des behandelnden Urologen erledigen müssen.
Ich denke jedoch, diese Herangehensweise zahlt sich aus, sowohl bei
der Effektivität der schließlich gewählten Therapie,
als auch danach bei einem etwaigen Versuch per Gerichtsbeschluß,
die notwendigen Medikamente als eine Kassenleistung zu erstreiten.
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Lediglich
die Bonität der dreifachen Hormonblockade wäre sodann noch
vor Gericht zu verdeutlichen. Das sollte jedoch kein Problem
darstellen, vor dem Hintergrund der vielen Behandlungen und
Veröffentlichungen über diese Therapieform weltweit und
den besagten Chancen, welche sich durch die Unverbindlichkeit der
DGU Leitlinie aus dem Jahre 1997 hierfür eröffnen. Hierzu
noch mal dieses Zitat aus der Leitlinie zum metastasierten PCA (III,
unten) – Zitat: „Es besteht keine sichere Indikation für
eine komplette Androgendeprivation, d.h. der Kombination von
LHRH-Analoga oder Orchiektomie mit der Gabe von Antiandrogenen“.
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Ich
verstehe das nicht als Restriktion sondern als eine Chance, mehr als
nur ein LHRH Analoga Präparat als Kassenleistung zu erwirken,
in jedem Stadium der Erkrankung, wenn man zum vorigen Zitat die
bereits erwähnte Aussage der Leitlinie hinzunimmt - "in
der Hälfte aller Fälle beim lokal begrenzten
Prostatakarzinom hat sich die Erkrankung bereits über die
Prostata hinaus ausgebreitet". So verstehe ich die momentane
Situation.
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I
Lokal Fortgeschrittenes Karzinom
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T3
N0 M0
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Die
Hälfte der klinisch als T2 klassifizierten Tumoren haben
tatsächlich das Organ überschritten und werden vom
Pathologen als pT3 eingestuft. 3 - 5 Jahre nach Therapie weisen etwa
60 % der Patienten einen PSA-Anstieg als Zeichen des lokalen
und/oder systemischen Progresses auf. Verschiedene adjuvante
Therapieformen werden deshalb diskutiert:
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sofortige
Hormontherapie, deren Vorteil gegenüber einer Einleitung erst
bei nachgewiesenem Progreß nicht bewiesen ist,
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Strahlentherapie,
die die lokale Tumorkontrollrate verbessert: ein Überlebensvorteil
konnte bislang nicht bewiesen werden.
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von ARO und AUO unterstützte prospektive randomisierte Studie
soll diese Frage klären.
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Der
positive Absetzungsrand bei radikaler Prostatektomie verschlechtert
die Prognose im Vergleich zur R0-Resektion. Positive Schnittränder
nehmen mit der Größe des Tumorvolumens zu. Für diese
Situation existieren keine geprüften Therapiekonzepte. Ein
Vorteil der postoperativen Strahlen-, Chemo- oder Hormontherapie ist
nicht gesichert.
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II
Lymphknotenmetastasen
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Die
Inzidenz von Lymphknotenmetastasen korreliert mit der T-Kategorie
und dem PSA-Wert. Es existiert kein akzeptierter Grenzwert, der
einem Verzicht auf eine operative Exploration ermöglicht. Der
therapeutische Wert der radikalen Prostatektomie bei positiven
Lymphknoten ist fraglich. Zwar konnten durch Kombination mit
sofortiger Hormontherapie tumorspezifische 10 Jahresüberlebensraten
von 80 % erzielt werden, jedoch bleibt unklar, ob solche Ergebnisse
nicht auch mit alleiniger Hormontherapie zu erreichen sind. Die
Rolle der Hormontherapie bei dieser Patientengruppe wird derzeit in
einer prospektiven Studie untersucht (EORTC 30846). Mit der
Strahlentherapie werden in Verbindung mit einer antiandrogenen
Therapie ähnliche lokale Kontrollraten erzielt.
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III
Fernmetastasen
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Die
Androgendeprivation ist die akzeptierte Behandlungsform. Bislang
steht der Beweis aus, ob und inwieweit die endokrine Therapie das
Leben verlängern und die Lebensqualität verbessern kann.
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Die
Orchiektomie ist eine einfache und rasch wirksame Form des
Androgenentzugs. Medikamentöse Alternativen stehen zur
Verfügung:
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Oestrogene
supprimieren die Produktion des luteotropen Hormons. Hohe Dosierung
(> 1 mg/Tag) und orale Darreichungsform führen zu erhöhten
kardiovaskulären Komplikationen und zu einer Ablehnung dieser
Therapieform in den letzten Jahren. In randomisierten Untersuchungen
zeigen Oestrogene keinen Vorteil im Vergleich zur Orchiektomie.
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Estramustinphosphat
ist eine Substanz mit zytostatischer und oestrogner Wirkung.
Nebenwirkungen von Seiten des Magen-Darm-Traktes korrelieren mit der
Dosis. Unter Berücksichtigung der Tumorprogression sind im
Vergleich mit Goserelin keine signifikanten Unterschiede ermittelt
worden.
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Durch
die Gabe von synthetischen LHRH-Analoga wird innerhalb von 3 - 4
Wochen der Testosteronspiegel in den Kastrationsbereich gesenkt.
Aufgrund eines initialen Testosteronanstiegs im Serum muß vor
Einleitung einer LHRH-Analoga-Therapie eine auf 1 - 2 Wochen
begrenzte Therapie mit Antiandrogenen durchgeführt werden.
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Antiandrogene
sind Endorganantagonisten. Reine Antiandrogene sind Flutamid,
Nilutamid und Bicalutamid. Der steigende Testosteronspiegel führt
durch Blockierung der prostatischen Androgenrezeptoren zu keinen
negativen Auswirkungen. Im Vergleich zu Oestrogenen sind die
Antiandrogene äquieffektiv und weniger toxisch. Als weniger
effektiv hat sich die Gabe von Cyproteronacetat im Vergleich zu
Oestrogenen (DES 3 mg) gezeigt. Der Orchiektomie unterlegen ist die
Gabe von Bicalutamid in einer Dosis von 50 mg/Tag.
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Die
Antiandrogen-Monotherapie stellt derzeit keine Standardbehandlung
des metastasierten PCAs dar. Es besteht keine sichere Indikation für
eine komplette Androgendeprivation, d. h. der Kombination von
LHRH-Analoga oder Orchiektomie mit der Gabe von Antiandrogenen.