Der Extrakt aus dem Prostatakrebs-Forum von KISP und BPS

Medikamente – Cannabis und Cannabis-Produkte;
Tetrahydrocannabinol (THC)

Alexandra S. fragte am 6. 12.2004:
ich weiß, dass dieses Thema - leider - etwas kontrovers ist und mein Beitrag wahrscheinlich von Einigen skeptisch beäugt wird.
Dennoch möchte ich schreiben.
Ich habe schon des öfteren von Cannabis in Bezug auf die Behandlung von starken Schmerzen (gerade bei Krebs) gehört, eigentlich insgesamt nur Positives und Erfolgversprechendes.
Da die Behandlung mit Morphium-Pflastern bei meinem Papa nicht einmal ansatzweise so wirkt, wie sie sollte (ganz oft unsagbare Schmerzen), und die Ärzte (bislang sind es zwei), die wir auf Cannabis angesprochen haben, jeweils positiv reagierten ("Ich sage mal so... Ich darf Ihnen ja zu nichts raten, und von mir aus hätte ich das auch nicht angesprochen... Aber *wenn* Sie die Möglichkeit *hätten*..."), würde ich nun gerne einmal fragen, ob unter Euch jemand ist, der damit Erfahrung gemacht hat?
Urologe fs antwortete einen Tag später:
Drocannabinol – das ist der stärkste Wirkstoff des Haschisch – ist auf BtM-Rezept [BtM = Betäubungsmittel – Ed] zu verordnen. Die Erfahrungen sind recht gut – vor allem, was die Appetit-Steigerung betrifft.

Jürgen Janus fragte am 15.4.2006:
ich hab mal eine etwas merkwürdige Frage: Kennt jemand das Medikament Dronabinol? Hat das eine Wirkung bei Prostatakrebs? Nur mal eine Frage ob jemand dies für möglich hält?
Wissenschaftler der Universität von Wisconsin fanden heraus, dass Cb1- und CB2-Rezeptoren in höheren Konzentrationen in Krebszellen der Prostata auftreten. die Behandlung mit einem Cannabionid (WIN55,212-2) resultierte in einer dossisabhängigen Hemmung des Zellwachstums und einer Induktion des programmierten Zelltodes bei Krebszellen. die wissenschaftler stellten zudem weitere Antikrebswirkungen in der Zelle fest. Sie schrieben, dass Cannabinoide "als neue therapeitische Mittel für die Behandlung des Prostatakrebses entwickelt werden könnten."
(Quelle: Sarfaraz S, et al. Cancer Res 2005;65(5):1635-41)
Es steht ja viel Blödsinn im Internet, kann es evt. wirklich wahr sein, dass eine Cannabiseinnahme bei Prostatakrebs sinnvoll ist??? Weiß jemand evtl. etwas darüber?
HWL konnte etwas dazu sagen. Am selben Tag antwortete er:
ich empfehle eine Anfrage bei folgender Adresse:
Archiv der IACM-Informationen: http://www.cannabis-med.org/
Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V.
(IACM)
Rückertstraße 4
D-53819 Neunkirchen
Deutschland
Tel: +49 (0)2247-968083
Fax: +49 (0)2247-9159223
E-Mail: info@cannabis-medorg
http://www.cannabis-med.org/german/home.htm

Carola-Elke schrieb am 30.8.2006:
hiermit möchte ich gerne über ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts informieren.
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das im November 2005 veröffentlicht wurde
Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis in Deutschland
Antragsflut an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erwartet
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das von gesundem Menschenverstand, einem hohen Maß an Verantwortung für das Allgemeinwohl und für das Rechtsempfinden der Bevölkerung sowie einem realitätsnahen Blick auf die Wirklichkeit zeugt, und sich damit wohltuend von einigen Stellungnahmen und Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums und dem ihm unterstehenden Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der vergangenen Jahre abhebt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 bestätigt, nach dem Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte erhalten können (siehe unten stehende Meldung aus den IACM-Informationen vom 12. November 2005).
Das BfArM hatte dieses Recht bestritten, da die Behandlung einzelner Patienten keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck begründe.
Im Urteil wird nicht nur das Verhalten des BfArM kritisiert, sondern auch die "Unschlüssigkeit der Argumentation", mit der die Bundesregierung ihre eigene Initiative aus dem Jahre 1999, einen Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen, im Januar 2004 aufgegeben hat.
Es ist abzusehen, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland haben wird und in seiner Bedeutung alle früheren Urteile und politischen Entwicklungen übertreffen kann.
Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Wochen und Monaten eine Vielzahl von Patienten, die von Cannabisprodukten Linderung erfahren oder sich Linderung erhoffen, Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte stellen werden. Die ACM ermuntert alle Patienten, solche Anträge zu stellen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000 hatte die ACM noch dazu geraten, dass nur wenige Anträge gestellt werden, die es erlauben würden, die grundsätzlichen Möglichkeiten auszuloten. Dennoch wurden mehr als 100 Anträge gestellt. Heute hat sich die Situation geändert, und es wäre politisch sinnvoll, wenn einige Tausend Anträge gestellt würden.
Das BfArM ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen, damit seine Entscheidungen in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben können.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine solche Erlaubnis "im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde" liege, was es dem BfArM ermöglicht, solche Anträge nach diesem Ermessen auch abzulehnen, allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht hier bereits einige Vorgaben gemacht. So können die Anträge nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt".
Zudem bestehe keine Erfordernis, die therapeutische Wirksamkeit nachzuweisen, wie es das Arzneimittelgesetz verlangt. Der mögliche Nutzen könne gerade bei schweren Erkrankungen auch in einer "Verbesserung des subjektiven Befindens" liegen.
Das Gericht schreibt: "Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung gebietet es in diesem Rahmen die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geforderte Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz nur dann auszuschließen, wenn ein therapeutischer Nutzen keinesfalls eintreten kann."
Nachzulesen hier: http://www.cannabis-med.org/german/Presse_2005_11.pdf
Das Urteil ist hier zu finden: http://www.cannabis-med.org/german/bverwg.pdf
Formulierungsvorschlag für einen Antrag an das BfArM: www.cannabis-med.org/german/antrag.pdf
Angesichts der sich im Forum häufenden Anfragen nach wirksamer Hilfe in der palliativen Begleitung und Behandlung von Schwerkranken ist diese Information hoffentlich ein Hinweis, den Angehörige verfolgen sollten.
http://www.netdoktor.de/feature/cannabis_medizin.htm
http://www.netdoktor.de/004738.htm
http://www.wowowo.de/enews/9776.htm
http://www.thc-pharm.de/index.html
http://www.dronabinol.at/
http://www.stiftung-warentest.de/online/versicherung_vorsorge/meldung/1336214/1336214.html
http://www.cannabis-med.org/german/nav/home-patients.htm
http://www.cannabis-med.org/german/nav/home-patients.htm
http://www.cannabislegal.de/neu/2006-05.htm
http://www.onkologie2006.de/exec/login/login.cgi?check=0&site=/palliativmedizin/seite1.htm
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/entrez/query.fcgi?db=pubmed&cmd=Retrieve&dopt=AbstractPlus&list_uids=16849753&query_hl=3&itool=pubmed_docsum
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/10/11/183a1101.asp?cat=/medizin/cannabis
Das ZDF widmete im November 2005 dem Cannabis als Heilpflanze einen eigenen Themenzweig:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/5/0,1872,2140325,00.html
Hier ein kleines Video aus der ZDF-Mediathek, in dem die Vorteile der Dronabinoltherapie anschaulich dargestellt werden:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/24/0,4070,2174968-6-wm_dsl,00.html
HansiB meinte am 31.8.2006:
Ich glaube, eine Schmerztherapie direkt in die Knochenmetastasen ist effektiver und hat geringere Nebenwirkungen. Vermutlich wird ein Joint leichter zu bekommen sein, als die von Carola-Elke vorgeschlagene Medikation.
Darauf antwortete Carola-Elke:
den "Joint" kannst du getrost vergessen - das ist wirklich genau die Schiene, auf die man die Medikation mit Dronabinol THC nicht bringen sollte.
Wenn Ebachstelze am 29.08. schreibt:
"Morgen haben wir wieder Chemo, ich weiss bloß nicht, wie das gehen soll, mein Mann liegt seit einer Woche schon, er mag nicht mehr, alles was er bekommt, hilft nicht. Er sagt mir, dass das alles nichts mehr mit Leben zu tun hat, er will keinen Arzt und kein krankenhaus, er will gar nichts mehr, er kann auch keine Tabletten mehr sehen, ihm ist so übel, nur schlafen, ich will auch nicht gegen seinen willen etwas tun. Ich weiß auch nicht mehr weiter...",
dann klingt das für mich nicht gerade so, als stünden hier alleine Schmerzen im Mittelpunkt der Beschwerden, und als wäre ihr Mann noch in irgend einer Weise belastbar – er scheint seine physischen und psychischen Grenzen erreicht zu haben.
Die Übelkeit, die Appetitlosigkeit und die Müdigkeit sind für mich keine guten Voraussetzungen, ihren Mann durch zusätzliche Therapien zu schwächen. Klar, die Schmerzbekämpfung sollte an erster Stelle stehen, doch auch in dieser Situation wäre Dronabinol einen Versuch wert. Die [von HansiB vorgeschlagene – Ed] Radionuklid-Therapie schließt ja das andere nicht aus, oder?
http://www.cannabis-med.org/german/germany/legal-use.htm#praeparate
In Deutschland ist die Verwendung von Cannabis als Medizin oder zu Genusszwecken verboten. Seit 1983 kann Nabilon, ein synthetischer THC-Abkömmling, verschrieben werden.
Seit 1998 kann der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) durch Ärzte verschrieben werden.
Zur medizinischen Verwendung von Dronabinol (THC)
Dronabinol ist der internationale Freiname für das pharmakologisch wirksamste Delta-9-Tetrahydrocannabinol, der pharmakologisch wirksamste Bestandteil der Hanfpflanze. Es ist in Deutschland auf einem Betäubungsmittelrezept rezeptierfähig.
Dronabinol-Präparate
Das weltweit bisher einzige Dronabinol-Fertigpräparat ist das in den USA hergestellte und dort zugelassene Marinol. Es wird geliefert als weiche runde Gelatinekapsel, die 2,5 mg, 5 mg oder 10 mg synthetisch hergestelltes Dronabinol, gelöst in Sesamöl, enthält.
Die Firmen THC Pharm aus Frankfurt und Delta 9 Pharma aus Neumarkt stellen Dronabinol aus Faserhanf her. Telefon: 069-65302222 (THC Pharm), 09181-231350 (Delta 9 Pharma). Das Dronabinol dieser Firmen kann von Apotheken zur Herstellung von Arzneimitteln (Kapseln oder Tropfen) erworben werden. Apotheker verwenden dazu die offiziellen Rezepturvorschriften des DAC (Deutscher Arzneimittelkodex), eine Institution der deutschen Apothekerverbände.
Indikationen für Dronabinol
Die therapeutische Verwendung von Marinol ist in den USA auf zwei Indikationen beschränkt: Appetitlosigkeit bei Gewichtsverlust von Aids-Patienten sowie Übelkeit und Erbrechen bei Krebschemotherapie.
Das deutsche Gesetz sieht eine derartige Beschränkung nicht vor.
Dronabinol kann bei jedem Krankheitszustand rezeptiert werden, bei der sich der behandelnde Arzt einen Behandlungserfolg verspricht.
Dosierung
Unterschiedliche Indikationen verlangen unterschiedliche Dosierungen zur Erzielung eines befriedigenden Effekts.
Die interindividuelle Ansprechbarkeit ist groß. Daher ist zur Erzielung eines optimalen therapeutischen Effektes die Ermittlung der besten individuellen Dosierung wichtig. Wenn möglich sollte zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen (hier sind vor allem die psychischen Wirkungen und die Wirkungen auf das Herzkreislaufsystem zu nennen) eine einschleichende Dosierung erfolgen.
Begonnen werden kann beispielsweise mit 2 x 2,5 mg, 1 x 5 mg oder 2 x 5 mg THC pro Tag.
Verschreibung
Jeder Arzt kann in Deutschland Dronabinol auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben.
Die Verordnungshöchstmenge für Dronabinol beträgt 500 mg Dronabinol in 30 Tagen.
Auf dem Betäubungsmittelrezept kann beispielsweise stehen:
"Ölige Dronabinoltropfen 2,5 %, 10 ml (entsprechend 250 mg Dronabinol), (Dosierung einschleichend beginnend mit 2 x 3 Tropfen (2 x 2,5 mg)"
"100 Kapseln à 5 mg Dronabinol (entsprechend 500 mg Dronabinol), (2 x 1 Kapsel tgl.)"
Delta 9 Pharma und THC Pharm: Beide Firmen liefern den Apothekern keine Fertigarzneimittel, sondern reines Dronabinol, das in kleinen Mengen zu 250 mg, 500 mg oder 1000 mg abgepackt ist.
Vielleicht fragen Sie Ihren Apotheker, ob er Dronabinol von diesen Firmen beziehen möchte, um entsprechende Rezepturen herzustellen.
Marinol: Grundsätzlich kann jede Apotheke eine Erlaubnis zur Einfuhr von Marinol beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragen.
Apotheken können sich auch an einen der Importeure wendet, die bereits eine Importerlaubnis haben. Dazu zählen:
- Chilla Pharma GmbH, Eduard-Pestel-Strasse 14, 49080 Osnabrück, Tel. 0541-7709720.
- Pharimex GmbH, Mercatorstrasse 11, 49080 Osnabrück, Tel. 0541-770890.
- Bremer Arzneimittel Kontor, Gregor Schiffer e.K., Containerstrasse 13, 28197 Bremen, Tel. 0421-9490481.
Herstellung von Dronabinol-Kapseln und -Lösungen
Es gibt Anweisungen zur Herstellung Medikamenten auf Dronabinol-Basis durch Apotheker. Solche Anweisungen finden sich beispielsweise in einem Artikel der Pharmazeutischen Zeitung.
Kosten und Kostenübernahme
Ein Milligramm Marinol kostet je nach Packungsgröße etwa 3-5 Euro.
Das ist etwa 50-mal teurer als das THC in natürlichen Cannabisprodukten wie Marihuana oder Haschisch.
Der Apothekenabgabepreis für 60 Kapseln zu 2,5 mg (= 150 mg) beträgt bei Bezug über Chilla Pharma 534 Euro. 25 Kapseln zu 5 mg (= 125 mg) kosten 450 Euro, und 60 Kapseln zu 10 mg (= 600 mg) kosten 1681 Euro.
Dronabinol von THC Pharm bzw. Delta 9 Pharma kostet weniger als ein Drittel des Preises von Marinol. 500 mg Dronabinol kosten den Apotheker 210 Euro und den Patienten etwa 465 Euro.
Kostenübernahme:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Viele Krankenkassen übernehmen jedoch die Kosten.
Sie oder Ihr Arzt sollten vor der Verschreibung Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und fragen, ob sie bereit ist, die Kosten für Dronabinol zu übernehmen.
In Fällen, in denen eine schwere Erkrankung vorliegt, andere Therapien versagen und aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Datenlage "die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) zu erzielen ist", sind die Krankenkassen nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

HerriS wies am 6.2.2008 unter dem Betreff „Hanf versus Krebs“ auf diese Meldung auf der Webseite von n-tv hin:
http://www.n-tv.de/914814.html