Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum
von KISP
und BPS
Medikamente –
Cannabis und Cannabis-Produkte;
Tetrahydrocannabinol
(THC)
- Alexandra
S. fragte am 6. 12.2004:
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ich
weiß, dass dieses Thema - leider - etwas kontrovers ist und
mein Beitrag wahrscheinlich von Einigen skeptisch beäugt wird.
-
Dennoch
möchte ich schreiben.
-
Ich
habe schon des öfteren von Cannabis in Bezug auf die Behandlung
von starken Schmerzen (gerade bei Krebs) gehört, eigentlich
insgesamt nur Positives und Erfolgversprechendes.
-
Da
die Behandlung mit Morphium-Pflastern bei meinem Papa nicht einmal
ansatzweise so wirkt, wie sie sollte (ganz oft unsagbare Schmerzen),
und die Ärzte (bislang sind es zwei), die wir auf Cannabis
angesprochen haben, jeweils positiv reagierten ("Ich sage mal
so... Ich darf Ihnen ja zu nichts raten, und von mir aus hätte
ich das auch nicht angesprochen... Aber *wenn* Sie die Möglichkeit
*hätten*..."), würde ich nun gerne einmal fragen, ob
unter Euch jemand ist, der damit Erfahrung gemacht hat?
-
Urologe
fs antwortete einen Tag später:
-
Drocannabinol
– das ist der stärkste Wirkstoff des Haschisch –
ist auf BtM-Rezept [BtM =
Betäubungsmittel – Ed] zu verordnen.
Die Erfahrungen sind recht gut – vor allem, was die
Appetit-Steigerung betrifft.
- Jürgen
Janus fragte am 15.4.2006:
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ich
hab mal eine etwas merkwürdige Frage: Kennt jemand das
Medikament Dronabinol? Hat das eine Wirkung bei Prostatakrebs? Nur
mal eine Frage ob jemand dies für möglich hält?
-
Wissenschaftler
der Universität von Wisconsin fanden heraus, dass Cb1- und
CB2-Rezeptoren in höheren Konzentrationen in Krebszellen der
Prostata auftreten. die Behandlung mit einem Cannabionid
(WIN55,212-2) resultierte in einer dossisabhängigen Hemmung des
Zellwachstums und einer Induktion des programmierten Zelltodes bei
Krebszellen. die wissenschaftler stellten zudem weitere
Antikrebswirkungen in der Zelle fest. Sie schrieben, dass
Cannabinoide "als neue therapeitische Mittel für die
Behandlung des Prostatakrebses entwickelt werden könnten."
-
(Quelle:
Sarfaraz S, et al. Cancer Res 2005;65(5):1635-41)
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Es
steht ja viel Blödsinn im Internet, kann es evt. wirklich wahr
sein, dass eine Cannabiseinnahme bei Prostatakrebs sinnvoll ist???
Weiß jemand evtl. etwas darüber?
-
HWL
konnte etwas dazu sagen. Am selben Tag antwortete er:
-
ich
empfehle eine Anfrage bei folgender Adresse:
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Archiv der IACM-Informationen:
http://www.cannabis-med.org/
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Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis
als Medizin e. V.
(IACM)
Rückertstraße 4
D-53819
Neunkirchen
Deutschland
Tel: +49 (0)2247-968083
Fax: +49
(0)2247-9159223
E-Mail:
info@cannabis-medorg
http://www.cannabis-med.org/german/home.htm
- Carola-Elke schrieb am 30.8.2006:
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hiermit
möchte ich gerne über ein wichtiges Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts informieren.
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Pressemitteilung
der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das im November 2005
veröffentlicht wurde
-
Bundesverwaltungsgericht
öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis in
Deutschland
Antragsflut an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte erwartet -
Die
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin begrüßt das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das von gesundem
Menschenverstand, einem hohen Maß an Verantwortung für
das Allgemeinwohl und für das Rechtsempfinden der Bevölkerung
sowie einem realitätsnahen Blick auf die Wirklichkeit zeugt,
und sich damit wohltuend von einigen Stellungnahmen und
Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums und dem ihm
unterstehenden Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) der vergangenen Jahre abhebt.
-
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 bestätigt, nach
dem Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes
eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst
illegaler Cannabisprodukte erhalten können (siehe unten
stehende Meldung aus den IACM-Informationen vom 12. November 2005).
-
Das BfArM
hatte dieses Recht bestritten, da die Behandlung einzelner Patienten
keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck begründe.
-
Im Urteil
wird nicht nur das Verhalten des BfArM kritisiert, sondern auch die
"Unschlüssigkeit der Argumentation", mit der die
Bundesregierung ihre eigene Initiative aus dem Jahre 1999, einen
Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen, im Januar 2004
aufgegeben hat.
-
Es ist
abzusehen, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf die
medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland haben
wird und in seiner Bedeutung alle früheren Urteile und
politischen Entwicklungen übertreffen kann.
-
Es ist davon
auszugehen, dass in den kommenden Wochen und Monaten eine Vielzahl
von Patienten, die von Cannabisprodukten Linderung erfahren oder
sich Linderung erhoffen, Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung
zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte
stellen werden. Die ACM ermuntert alle Patienten, solche Anträge
zu stellen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
Januar 2000 hatte die ACM noch dazu geraten, dass nur wenige Anträge
gestellt werden, die es erlauben würden, die grundsätzlichen
Möglichkeiten auszuloten. Dennoch wurden mehr als 100 Anträge
gestellt. Heute hat sich die Situation geändert, und es wäre
politisch sinnvoll, wenn einige Tausend Anträge gestellt
würden.
-
Das BfArM
ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet,
jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen, damit seine
Entscheidungen in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Bestand haben können.
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Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine solche
Erlaubnis "im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde"
liege, was es dem BfArM ermöglicht, solche Anträge nach
diesem Ermessen auch abzulehnen, allerdings hat das
Bundesverwaltungsgericht hier bereits einige Vorgaben gemacht. So
können die Anträge nicht abgelehnt werden, weil Patienten
sich vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen können, da dieses
Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für
den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine
Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am
Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt".
-
Zudem
bestehe keine Erfordernis, die therapeutische Wirksamkeit
nachzuweisen, wie es das Arzneimittelgesetz verlangt. Der mögliche
Nutzen könne gerade bei schweren Erkrankungen auch in einer
"Verbesserung des subjektiven Befindens" liegen.
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Das Gericht
schreibt: "Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung
gebietet es in diesem Rahmen die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes geforderte Achtung vor der körperlichen
Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3
Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz nur dann auszuschließen,
wenn ein therapeutischer Nutzen keinesfalls eintreten kann."
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Nachzulesen hier:
http://www.cannabis-med.org/german/Presse_2005_11.pdf
Das Urteil ist hier zu finden:
http://www.cannabis-med.org/german/bverwg.pdf
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Formulierungsvorschlag
für einen Antrag an das BfArM:
www.cannabis-med.org/german/antrag.pdf
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Angesichts
der sich im Forum häufenden Anfragen nach wirksamer Hilfe in
der palliativen Begleitung und Behandlung von Schwerkranken ist
diese Information hoffentlich ein Hinweis, den Angehörige
verfolgen sollten.
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http://www.netdoktor.de/feature/cannabis_medizin.htm
http://www.netdoktor.de/004738.htm
http://www.wowowo.de/enews/9776.htm
http://www.thc-pharm.de/index.html
http://www.dronabinol.at/
http://www.stiftung-warentest.de/online/versicherung_vorsorge/meldung/1336214/1336214.html
http://www.cannabis-med.org/german/nav/home-patients.htm
http://www.cannabis-med.org/german/nav/home-patients.htm
http://www.cannabislegal.de/neu/2006-05.htm
http://www.onkologie2006.de/exec/login/login.cgi?check=0&site=/palliativmedizin/seite1.htm
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/entrez/query.fcgi?db=pubmed&cmd=Retrieve&dopt=AbstractPlus&list_uids=16849753&query_hl=3&itool=pubmed_docsum
http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/10/11/183a1101.asp?cat=/medizin/cannabis
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Das ZDF widmete im November 2005 dem Cannabis als Heilpflanze einen
eigenen
Themenzweig:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/5/0,1872,2140325,00.html
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Hier ein kleines Video aus der ZDF-Mediathek, in dem die Vorteile
der Dronabinoltherapie anschaulich dargestellt
werden:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/24/0,4070,2174968-6-wm_dsl,00.html
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HansiB meinte am 31.8.2006:
-
Ich glaube, eine Schmerztherapie direkt in die Knochenmetastasen ist
effektiver und hat geringere Nebenwirkungen. Vermutlich wird ein
Joint leichter zu bekommen sein, als die von Carola-Elke
vorgeschlagene Medikation.
-
Darauf antwortete Carola-Elke:
-
den "Joint" kannst du getrost vergessen - das ist wirklich
genau die Schiene, auf die man die Medikation mit Dronabinol THC
nicht bringen sollte.
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Wenn Ebachstelze am 29.08. schreibt:
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"Morgen haben wir wieder Chemo, ich weiss bloß nicht, wie
das gehen soll, mein Mann liegt seit einer Woche schon, er mag nicht
mehr, alles was er bekommt, hilft nicht. Er sagt mir, dass das alles
nichts mehr mit Leben zu tun hat, er will keinen Arzt und kein
krankenhaus, er will gar nichts mehr, er kann auch keine Tabletten
mehr sehen, ihm ist so übel, nur schlafen, ich will auch nicht
gegen seinen willen etwas tun. Ich weiß auch nicht mehr
weiter...",
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dann klingt das für mich nicht gerade so, als stünden hier
alleine Schmerzen im Mittelpunkt der Beschwerden, und als wäre
ihr Mann noch in irgend einer Weise belastbar – er scheint
seine physischen und psychischen Grenzen erreicht zu haben.
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Die Übelkeit, die Appetitlosigkeit und die Müdigkeit sind
für mich keine guten Voraussetzungen, ihren Mann durch
zusätzliche Therapien zu schwächen. Klar, die
Schmerzbekämpfung sollte an erster Stelle stehen, doch auch in
dieser Situation wäre Dronabinol einen Versuch wert. Die [von
HansiB vorgeschlagene – Ed] Radionuklid-Therapie
schließt ja das andere nicht aus, oder?
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http://www.cannabis-med.org/german/germany/legal-use.htm#praeparate
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In Deutschland ist die Verwendung von Cannabis als Medizin oder zu
Genusszwecken verboten. Seit 1983 kann Nabilon, ein synthetischer
THC-Abkömmling, verschrieben werden.
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Seit 1998 kann der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) durch Ärzte
verschrieben werden.
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Zur medizinischen Verwendung von Dronabinol (THC)
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Dronabinol ist der internationale Freiname für das
pharmakologisch wirksamste Delta-9-Tetrahydrocannabinol, der
pharmakologisch wirksamste Bestandteil der Hanfpflanze. Es ist in
Deutschland auf einem Betäubungsmittelrezept rezeptierfähig.
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Dronabinol-Präparate
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Das weltweit bisher einzige Dronabinol-Fertigpräparat ist das
in den USA hergestellte und dort zugelassene Marinol. Es wird
geliefert als weiche runde Gelatinekapsel, die 2,5 mg, 5 mg oder 10
mg synthetisch hergestelltes Dronabinol, gelöst in Sesamöl,
enthält.
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Die Firmen THC Pharm aus Frankfurt und Delta 9 Pharma aus Neumarkt
stellen Dronabinol aus Faserhanf her. Telefon: 069-65302222 (THC
Pharm), 09181-231350 (Delta 9 Pharma). Das Dronabinol dieser Firmen
kann von Apotheken zur Herstellung von Arzneimitteln (Kapseln oder
Tropfen) erworben werden. Apotheker verwenden dazu die offiziellen
Rezepturvorschriften des DAC (Deutscher Arzneimittelkodex), eine
Institution der deutschen Apothekerverbände.
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Indikationen für Dronabinol
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Die therapeutische Verwendung von Marinol ist in den USA auf zwei
Indikationen beschränkt: Appetitlosigkeit bei Gewichtsverlust
von Aids-Patienten sowie Übelkeit und Erbrechen bei
Krebschemotherapie.
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Das deutsche Gesetz sieht eine derartige Beschränkung nicht
vor.
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Dronabinol kann bei jedem Krankheitszustand rezeptiert werden, bei
der sich der behandelnde Arzt einen Behandlungserfolg verspricht.
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Dosierung
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Unterschiedliche Indikationen verlangen unterschiedliche Dosierungen
zur Erzielung eines befriedigenden Effekts.
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Die interindividuelle Ansprechbarkeit ist groß. Daher ist zur
Erzielung eines optimalen therapeutischen Effektes die Ermittlung
der besten individuellen Dosierung wichtig. Wenn möglich sollte
zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen (hier sind vor
allem die psychischen Wirkungen und die Wirkungen auf das
Herzkreislaufsystem zu nennen) eine einschleichende Dosierung
erfolgen.
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Begonnen werden kann beispielsweise mit 2 x 2,5 mg, 1 x 5 mg oder 2
x 5 mg THC pro Tag.
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Verschreibung
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Jeder Arzt kann in Deutschland Dronabinol auf einem
Betäubungsmittelrezept verschreiben.
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Die Verordnungshöchstmenge für Dronabinol beträgt 500
mg Dronabinol in 30 Tagen.
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Auf dem Betäubungsmittelrezept kann beispielsweise stehen:
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"Ölige Dronabinoltropfen 2,5 %, 10 ml (entsprechend 250 mg
Dronabinol), (Dosierung einschleichend beginnend mit 2 x 3 Tropfen
(2 x 2,5 mg)"
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"100 Kapseln à 5 mg Dronabinol (entsprechend 500 mg
Dronabinol), (2 x 1 Kapsel tgl.)"
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Delta 9 Pharma und THC Pharm: Beide Firmen liefern den Apothekern
keine Fertigarzneimittel, sondern reines Dronabinol, das in kleinen
Mengen zu 250 mg, 500 mg oder 1000 mg abgepackt ist.
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Vielleicht fragen Sie Ihren Apotheker, ob er Dronabinol von diesen
Firmen beziehen möchte, um entsprechende Rezepturen
herzustellen.
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Marinol: Grundsätzlich kann jede Apotheke eine Erlaubnis zur
Einfuhr von Marinol beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte beantragen.
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Apotheken können sich auch an einen der Importeure wendet, die
bereits eine Importerlaubnis haben. Dazu zählen:
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- Chilla Pharma GmbH, Eduard-Pestel-Strasse 14, 49080 Osnabrück,
Tel. 0541-7709720.
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- Pharimex GmbH, Mercatorstrasse 11, 49080 Osnabrück, Tel.
0541-770890.
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- Bremer Arzneimittel Kontor, Gregor Schiffer e.K., Containerstrasse
13, 28197 Bremen, Tel. 0421-9490481.
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Herstellung von Dronabinol-Kapseln und -Lösungen
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Es
gibt Anweisungen zur Herstellung Medikamenten auf Dronabinol-Basis
durch Apotheker. Solche Anweisungen finden sich beispielsweise in
einem Artikel der Pharmazeutischen
Zeitung.
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Kosten und Kostenübernahme
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Ein Milligramm Marinol kostet je nach Packungsgröße etwa
3-5 Euro.
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Das ist etwa 50-mal teurer als das THC in natürlichen
Cannabisprodukten wie Marihuana oder Haschisch.
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Der Apothekenabgabepreis für 60 Kapseln zu 2,5 mg (= 150 mg)
beträgt bei Bezug über Chilla Pharma 534 Euro. 25 Kapseln
zu 5 mg (= 125 mg) kosten 450 Euro, und 60 Kapseln zu 10 mg (= 600
mg) kosten 1681 Euro.
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Dronabinol von THC Pharm bzw. Delta 9 Pharma kostet weniger als ein
Drittel des Preises von Marinol. 500 mg Dronabinol kosten den
Apotheker 210 Euro und den Patienten etwa 465 Euro.
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Kostenübernahme:
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Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme
verpflichtet. Viele Krankenkassen übernehmen jedoch die Kosten.
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Sie oder Ihr Arzt sollten vor der Verschreibung Kontakt mit Ihrer
Krankenkasse aufnehmen und fragen, ob sie bereit ist, die Kosten für
Dronabinol zu übernehmen.
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In Fällen, in denen eine schwere Erkrankung vorliegt, andere
Therapien versagen und aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen
Datenlage "die begründete Aussicht besteht, dass mit dem
betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder
palliativ) zu erzielen ist", sind die Krankenkassen nach einem
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 zur
Übernahme der Kosten verpflichtet.
- HerriS
wies am 6.2.2008 unter dem Betreff „Hanf versus Krebs“
auf diese Meldung auf der Webseite von n-tv hin:
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http://www.n-tv.de/914814.html
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