Der Extrakt aus dem
Prostatakrebs-Forum
von KISP
und BPS
Ärzte
– Dr. Hamer
- [Ein
Forumsteilnehmer begann, sich für die sogenannte „Neue
Medizin“ nach Dr. Ryke Geerd Hamer zu interessieren. Nicht
nur nach meiner Meinung ist diese „Neue Medizin“
kompletter Humbug. Weil sich aber daraus ein Diskussionsfaden
entspann, und um dem Leser die Möglichkeit zu geben, sich über
Meinungen zu diesem Thema zu informieren, wird es hier mit
aufgenommen. Jeder Leser möge sich seine Meinung selbst
bilden. – Ed]
- Willi
fragte am 24.8.2001:
-
ich habe mich in
meinem Urlaub mit einer Lektüre beschäftigt, die da
heißt:
"KREBS Krankheit der Seele"
Kurzschluss im Gehirn, geschrieben von Herrn Dr. med. Ryke Geerd
Hamer. -
Herr Dr. Hamer
behauptet, dass die Entstehung z. B. eines Krebses immer eine Folge
eines vorangegangen Konfliktes sein muss. Ein schweres
Konflikterlebnis reicht nach Dr. Hamer aus, einen sog. Kurzschluss
im Gehirn auszulösen. Dieser Kurzschluss wird auch nicht
irgenwo im Gehirn erfolgen, sondern genau in dem zur
Konfliktproblematik passenden biologischen Funktionsbereich.
Aufgrund dieser Störung wird nun das zu diesem Bereich im
Gehirn zugehörige Organ beeinflusst, je nach Störungsart,
zum Zellwachstum oder zum Zellschwund (Entstehung von Carcinom oder
Nekrosen).
Ich habe inzwischen ein Gespräch mit einem
geschulten Therapeuten der Neuen Medizin geführt und denke
über einen Wechsel meiner Therapie nach. Die Thesen dieser
Therapie stellen sich für mich schlüssig dar und werden
durch etliche Fallbeispiele untermauert. Ich werde als nächstes
eine Hörcassette und die Habilitationsschrift des Dr. Hamer
über die Neue Medizin bestellen und durcharbeiten sowie
Kontakt zu therapierten Männern unseres Problemkreises suchen.
-
Uwe antwortete ihm
am 26.8.2001:
-
kannst Du Dich nicht
an die Geschichte mit Dr. Hamer erinnern? Das österreichische
Mädchen mit dem großen Tumor im Bauch, das Dr. Hamer
behandelt hat? Das Kind wurde per Gesetz gegen den Willen der
Eltern von Spanien nach Österreich gebracht und erfolgreich
behandelt. Prüfe Dich ernstlich, wenn Du Deine Therapie
änderst.
-
Wil schrieb am 28.
August 2001 zu dem Thema zornig:
-
Die sogenannte "Neue
Medizin" ist Quacksalberei.
Neuerdings wurde die
sogenannte "Neue Medizin" von Dr. med. Ryke Geerd Hamer
zur Sprache gebracht. Was wir davon von halten sollen. Herr Hagers
Homepage ist auf http://www.pilhar.com/index.htm.
Ich will
mich beschränken auf seine rückständige Ideen
darüber, wie Metastasen zustande kommen. Dieses sägt ein
paar Beine unter seinem Stuhl weg. Hauptsache ist, dass keiner von
uns den Herrn Hamer ernst nimmt. Höchstens ist er selbst
interessant als Phänomen, als Objekt einer Psychoanalyse.
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http://www.pilhar.com/Fragen/NeuMed/Medi/Metastasen.htm Fragen
zu "Metastasen" "Metastasen" sind Zweit- und
Drittkrebse aufgrund von Zweit- und Dritt-Konflikten!
Meist
iatrogen verursacht: "Sie haben Krebs und leben nur mehr so
und so lange!" (Schock durch brutale Diagnose führt zu
neuem Konflikt und damit zu neuem Krebs)
Sie werden nicht
durch "bösartige" Krebszellen verursacht!
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Wil: Bei einer solchen simplifizierende Hypothese würde
man erwarten, dass Zweit- und Drittkrebse unterschiedlicher Art
sind. Jedoch ist dies fast nie der Fall. Zum Beispiel,
Prostatakrebs, der in die Knochen eingedrungen ist, wird bei einer
Untersuchung erkannt als Prostatakrebs, nicht als "Knochenkrebs".
So ist Leberkrebs ganz was anderes als Prostatakrebs, der in die
Leber eingedrungen ist.
-
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Die Meinung, diese "Metastasen" entstünden durch
'wandernde Krebszellen', ist weiter nichts als ein Versuch einer
Erklärung und nicht beweisbar! -
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Wil: So ein dummes Zeug. Es ist schon längst bewiesen,
dass Krebszellen vom primären Tumor aus durch Wanderung die
ersten Metastasen bilden. Bei Prostatakrebs werden zunächst
die Lymphknoten im unteren Becken befallen. Auch über die
mikrobiologischen Vorgänge bezüglich der Wanderung ist
schon sehr viel bekannt. -
Ergänzend noch
folgendes: Es ist nicht so, dass Krebszellen nur über das
Blut- und Lymphsystem wandern. Sie sind fähig, sich durch
Gewebe durch zu fressen, z. B. durch die Wände der
Blutgefäße. Dazu produzieren die Krebszellen
kollagenverdauende Enzyme, die das auf ihrem Weg liegende
Bindegewebe verdauen um sich so ihren Weg frei zu machen. Hinter
ihnen repariert das Gewebe sich. Untersuchungen haben gezeigt, dass
ein Krebs umso aggressiver ist, je mehr kollagenverdauende Enzyme
eine Krebszelle produziert. Siehe zum Beispiel
http://www.drrath.com/mr-publishing-internet/cancer/brd/index.htm.
-
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Für diese eine Hypothese "Metastase" benötigt
die Schulmedizin 3 weitere Hypothesen:
-
1. Noch nie konnte
eine wandernde Krebszelle im arteriellen Blut nachgewiesen werden!
Im arteriellen Blut müsste sich diese Krebszelle befinden,
denn nur dadurch ist es möglich, überall im Körper
"Metastasen" anzusiedeln! Dieser Nachweis ist bis heute
nicht gelungen!
-
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Wil: Auch diese Behauptung stimmt nicht. Es ist unfassbar, dass
Herr Hamer jemals Medizin gelernt hat. Er ist ein Schandfleck für
die Universität, wo er seinen Dr. Med. gemacht hat. Die
technische Probleme zum Nachweis von wandernden Krebszellen im Blut
waren erheblich, sind jedoch gelöst. Herr Hamer braucht sich
lediglich auf folgender Webseite zu vergewissern:
http://www.aston.it/biomedicine/biom0104.htm.
Hier werden 18 Verweise zu wissenschaftlicher Literatur gegeben,
u.a. -
6. Jaakkola S.,
Vornanen T., Leinonen J, et al.; Detection of prostatic cells in
peripheral blood: correlation with serum concentrations of prostate
specific antigen. Clin. Chem. 41:182-6,1995.
-
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2. Nicht erklären kann sie, wie z. B. aus einer
Darmkrebszelle eine Knochenkrebszelle werden könnte! -
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-
Wil: Herr Hamer ist
wieder auf dem Holzweg. Knochenkrebszellen sind was anderes als
Darmkrebszellen in den Knochen.
-
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3. Nicht erklären kann sie, wie z. B. aus einer sich
teilenden Darmkrebszelle eine löcherfressende
Knochenkrebszelle werden könnte! -
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-
Wil: Darmkrebszellen,
wie auch Prostatakrebszellen de-differenzieren, d. h. sie
verlieren die Fähigkeit, zusammenzuarbeiten und ein
funktionelles Organ zu bilden. Es werden eigensinnige Zellen, die
jedoch als Darmkrebszellen bzw. als Prostatakrebszellen erkennbar
bleiben.
-
Ich lasse den Rest
des Textes von Herrn Hamer weg, weil es sich nicht lohnt, sich da
weiter mit zu befassen. Es ist alles eine fast unglaubliche
Ansammlung von Blödsinn, dass ich mich frage, was Herr Hamer
dazu bewegt hat, solche unsinnige Gedanken zu entwickeln und zu
verbreiten. Die ganze wissenschaftliche Welt hat Unrecht. Nur er
weiß, wo es lang geht - typisch für alle Quacksalber.
- Der
Justitiar des BPS, Rechtsanwalt Kai Mielke, liefert am 18.11.2004
aus gegebenem Anlass (Werbung für Dr. Hamer im Forum) den
folgenden Text:
-
aus gegebenem Anlass
möchte ich nachfolgend ein paar juristische Anmerkungen zum
Thema „Dr. Hamer“, bzw. der von ihm propagierten „Neuen
Germanischen Medizin“ machen. Mag sich jeder selbst ein Bild
machen …
-
Nachdem Hamer im Juli
2004 wegen „Betrugs und illegaler Ausübung der Medizin“
von einem französioschen (Berufungs-) Gericht zu 3 Jahren Haft
ohne Bewährung verurteilt wurde, hat man ihn vor kurzem in
Spanien verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Dies ist
allerdings nur das (vorläufige?) Ende einer - auch aus
juristischer Sicht - langen Geschichte, denn auch in Deutschland
war und ist Hamer kein Unbekannter.
-
Aufgrund der
doktrinären Verfechtung seiner „Neuen Germanischen
Medizin“ und der sowohl theoretischen als auch praktischen
Ablehnung aller anderen medizinischen Diagnose- und
Therapieverfahren wurde Hamer Ende der achtziger Jahre in
Deutschland die Ausübung seiner Praxis verboten, die
Approbation entzogen und eine erhebliche Geldstrafe gegen ihn
verhängt.
-
Im Jahr 1992
beantragte Hamer die Wiedererteilung seiner Approbation, welche das
Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe jedoch
abschlägig beschied. Hamer reichte daraufhin Klage beim
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ein, welches am 22.10.2003 unter
dem Aktenzeichen 12 E 591/03 (2) folgendes – aufschlussreiche
- Urteil fällte:
-
In der
Verwaltungsrechtsache
-
des Herrn Dr. med.
Ryke Geerd Hamer, …, gegen das Land Hessen, …, hat
die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main […]
entschieden:
-
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahren hat der Kläger zu
tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. -
Tatbestand
-
Der im Jahre 1935
geborene Kläger erhielt am 10. April 1962 seine Bestallung als
Arzt. Nach der Promotion im Dezember 1963 erlangte er im Februar
1972 seine Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin. Nach
Angaben des Klägers stellte sich nach der 1978 erfolgten
Tötung seines Sohnes aufgrund der hierdurch erlittenen
Schockreaktion bei ihm selbst Hodenkrebs ein, der im Jahre 1981
operativ entfernt werden konnte. Wesentlich durch diese Erlebnisse
bedingt, gelangte der Kläger zu der Ansicht, die Ursache einer
jeden Krebserkrankung gefunden zu haben sowie imstande zu sein,
diese in jedwedem Stadium heilen zu können. Im Oktober 1981
reichte er bei der Medizinischen Fakultät der Universität
Tübingen unter Vorlage einer Schrift mit dem Thema .Das
Hamer-Syndrom und die Eiserne Regel des Krebs. ein
Habilitationsgesuch ein, welches jedoch abgelehnt wurde. Seitdem
bemüht sich der Kläger um die wissenschaftliche
Anerkennung der von ihm vertretenen Theorie von den .Entstehungs-,
Lokalisations- und Verlaufsmechanismen und Therapiemöglichkeiten
von Krebserkrankungen.
-
Mit Bescheid vom 8.
April 1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz die vom Land
Hessen dem Kläger erteilte Approbation. Die hiergegen vom
Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juli 1989 - 9 K 215/87 -
abgewiesen: die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
21.12.1990 - 6 A 10035/89 - zurückgewiesen. Dabei wurde im
wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Approbation sei
gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der maßgeblichen
Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 18.02.1986 zu Recht
erfolgt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
der Kläger aufgrund seiner geistig-seelischen Konstitution
nicht mehr in der Lage sei, sein praktisches ärztliches
Handeln an der Einsicht in die ärztlichen Gegebenheiten
auszurichten. Der Kläger sei durch eine wahnähnliche
Gewissheit, seine wissenschaftlichen Erkenntnisse seien
unantastbar, geprägt.
-
Der Kläger
beantragte mit Schreiben vom 30.06.1992 bei dem beklagten Land die
Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt. Zur Begründung
wurde im wesentlichen ausgeführt, die .Neue Medizin. sei nun
durch eine universitäre Prüfung im Auftrag der
Medizinischen Fakultät der Universität Düsseldorf
geprüft und für richtig befunden worden. Es habe sich
erwiesen, dass die .Neue Medizin. der bisherigen auf den meisten
Gebieten weit überlegen sei und daher in der Therapie nicht
mehr blockiert werden dürfe. Mit Bescheid vom 12.01.1993
lehnte das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe den
Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die
Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der
Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.04.1987. Nach § 1 Bundesärzteordnung diene der Arzt in
der Ausübung seines Berufes der Gesundheit des Einzelnen und
des gesamten Volkes. Im Bewusstein dieser Verpflichtung sei er
gehalten, den ärztlichen Beruf nach den Regeln der ärztlichen
Kunst auszuüben und dabei die Grenzen des eigenen Wissens und
Könnens zu erkennen sowie danach zu handeln (vgl. § 4
Abs. 2 S. 2 BÄO). Dies setze voraus, dass der Arzt regelmäßig
im wohlverstandenen Interesse eines Patienten neben anderen auch
die Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft
insgesamt zu berücksichtigen haben. Dabei habe er sein
praktisches ärztliches Handeln an der Einsicht in alle
ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Nach dem
rechtskräftigen Beschluß des OVG Koblenz vom 21.12.1990
sei davon auszugehen, daß der Kläger in der Diagnostik
und Therapie insbesondere krebskranker Patienten einer von ihm
begründeten Lehre, der sog. .Neuen Medizin. den absoluten
Vorrang einräume und dabei zugleich Möglichkeiten, die
sich mit ihren Methoden nicht vereinbaren ließen, von der
Anwendung ausschließe. Er sei folglich nicht bereit,
Patienten in Kenntnis der ärztlichen Gegebenheiten der nach
dem derzeit anerkannten Wissenstand gebotenen Behandlung
zuzuführen. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß der
Kläger Krebskranke zu ihrem Nachteil von einer möglicherweise
erfolgversprechenden Behandlung auf anerkannter Grundlage abhalte.
Die vom Kläger im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens
gemachten Äußerungen ließen erkennen, daß er
nach wie vor eine unversöhnliche Haltung gegenüber
anderen Therapieformen, nämlich denen der sog. Schulmedizin
einnehme. Es stehe deshalb zu befürchten, daß im Falle
der Wiedererteilung der ärztlichen Approbation dieselben
Umstände wieder eintreten würden, die seinerzeit zum
Widerruf der Approbation geführt hätten, nämlich
eine unzureichende ärztliche Betreuung krebskranker Menschen.
Nach alledem sei der durch den Widerruf der Approbation erfolgte
Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG)
nach wie vor gerechtfertigt.
-
Der Kläger legte
gegen diese Bescheid am 15.01.1993 Widerspruch ein. Zur Begründung
wurde im wesentlichen ausgeführt, die Richtigkeit der .Neuen
Medizin. habe sich in der praktischen Anwendung bestätigt. Die
Neue Medizin gründe auf vier .harten. biologischen
Gesetzmäßigkeiten, die an jedem einzelnen Fall
reproduzierbar seien. Damit dürfe sie .als einzige Medizin den
Anspruch einer strengen Naturwissenschaftlichkeit erheben.. Eine
Therapie auf der Basis der .Neuen Medizin. verstoße schon
deshalb nicht gegen das geltende Recht, weil Behandlungsweisen der
Schulmedizin dort nicht allein als wissenschaftlich anerkennbar
seien, wo die Ursachen einer Krankheit noch immer nicht erforscht
seien; deshalb habe jede Art der Behandlung zwangsläufig
experimentellen Charakter. Im übrigen würden auch die für
die Erteilung der ärztlichen Approbation maßgeblichen
Bestimmungen nicht abschließend regeln, daß nur die
Schulmedizin für die Ausübung des ärztlichen Berufs
maßgeblich sei.
-
Mit
Widerspruchsbescheid vom 13.06.1996 wies das Hessische
Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch zurück.
Hierbei wurde u.a. ausgeführt, bei dem Kläger sei
weiterhin die Bereitschaft stark ausgeprägt, die von ihm
vertretene Lehre einer .Neuen Medizin. absolut zu setzen und andere
möglicherweise erfolgversprechende Behandlungsmethoden auf
anerkannter wissenschaftlicher Grundlage schon vom Ansatz her
auszugrenzen. In diesem Zusammenhang sei exemplarisch auf das
Verhalten des Klägers im Falle der an Krebs erkrankten
sechsjährigen Olivia Pilhar verwiesen. Der Kläger habe
diese Patientin längerfristig nach seinen medizinischen
Vorstellungen behandelt und mit allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln eine erfolgversprechende ärztliche
Behandlung nach den anerkannten Regeln der Medizin solange
verhindert, bis schließlich das Leben des Kindes in höchstem
Maße konkret gefährdet gewesen sei und das Kind nur
durch staatliche Maßnahmen österreichischer und
spanischer Behörden und Gerichte einer lebensrettenden
Behandlung der anerkannten medizinischen Wissenschaft habe
zugeführt und gerettet werden können.
-
Der Kläger hat
am 16.06.1996 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluß vom
15.05.1997 hat die erkennende Kammer das Verfahren bis zum Abschluß
des von der Staatsanwaltschaft Köln betriebenen
Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung
tateinheitlich mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde in
Sachen Olivia Pilhar ausgesetzt. In dieser Sache hat die
Staatsanwaltschaft Köln am 23.11.1998 Anklage gegen den Kläger
erhoben. Ein Strafverfahren konnte in der Folgezeit nicht
durchgeführt werden, weil der Kläger seinen Wohnsitz nach
Spanien verlegt hat. Der Kläger war bereits mit Urteil des
Landgerichts Köln vom 12.02.1993 wegen Verstoßes gegen
das Heilpraktikergesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten,
deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt
worden. Mit Urteil vom 09.09.1997 verhängte das Amtsgericht
Köln gegen den Kläger wegen der Ausübung der
Heilkunde ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes
berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1
Heilpraktikergesetz zu besitzen - in drei Fällen - eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Weiterhin wurde
der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf dem
medizinischen Gebiet im Februar 2000 in Frankreich zu einer - nicht
rechtskräftigen - Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
-
Der Kläger
vertritt die Auffassung, der Bescheid des Hessischen
Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 12.01.1993 in der
Fassung des Widerspruchbescheides vom 13.06.1996 sei rechtswidrig;
dem Kläger stehe ein Anspruch auf erneute Erteilung der
ärztlichen Approbation zu. Der Kläger habe sich in der
Vergangenheit keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des ärztlichen Berufes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
ergebe. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten wiege nicht schwer und
liege Jahre zurück. In dem für die Entscheidung des
Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung seien keine Umstände erkennbar, die eine aktuelle
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Klägers zur
Ausübung des ärztlichen Berufes rechtfertigen würden.
Der Kläger behauptet, er habe in der Vergangenheit und würde
dies auch zukünftig tun, seine Patienten über alle nach
den Künsten der Medizin in Betracht kommenden
Behandlungsmethoden aufgeklärt und ihnen klargemacht, dass es
sich bei der von ihm vertretenen Therapie nach der .Neuen Medizin.
um eine Mindermeinung handele. Entgegen der Annahme des Beklagten
sei es also nicht so, daß er seine Patienten unkritisch und
mit einem Absolutheitsanspruch ausschließlich seiner eigenen
Therapie unterstelle. Unter Anwendung der .Neuen Medizin.
überlebten 95% aller Patienten ohne Spät- und Nachfolgen,
jedenfalls dann, wenn sie nicht zuvor schulmedizinisch behandelt
worden seien. Ca. 5% der Patienten würden sterben, weil sie
nicht in der Lage gewesen seien, ihre eigenen Konflikte zu lösen.
-
Der Kläger
beantragt
-
den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 12.01.1993 in der Fassung des
Widerspruchbescheides vom 13.06.1996 zu verpflichten, ihm die
Approbation als Arzt wieder zu erteilen.
-
Der Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen.
-
Der Beklagte ist der
Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute
Erteilung der ärztlichen Approbation. Wegen der Einzelheiten
der Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden.
-
Wegen der Sach- und
Rechtslage im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
die zu dieser gelangten Schriftsätze der Beteiligten samt
Anlagen Bezug genommen.
-
Das Gericht hat die
Behördenakten (2 Bände) beigezogen und sie zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht.
-
Entscheidungsgründe:
-
Die Klage ist nicht
begründet.
-
Der Kläger hat
keinen Anspruch auf erneute Erteilung der ärztlichen
Approbation. Der ablehnende Bescheid des Hessischen
Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 12.01.1993 in der
Fassung der Widerspruchbescheides vom 13.06.1996 ist rechtsmäßig
und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 VwGO).
-
Der Kläger
erfüllt nicht sämtliche für die Erteilung der
Approbation erforderlichen Voraussetzungen. Nach § 3 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 BÄO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987
(BGBl. 1 S. 1218) ist die Approbation als Arzt nur zu erteilen,
wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Dies trifft
auf den Kläger jedoch nicht zu, denn bei ihm liegt eine
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
vor. Unzuverlässig ist derjenige, der nach seiner
Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für
eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet (Haage,
Erläuterungen zur BÄO, Das deutsche Bundesrecht I Kg, S.
19). Der Begriff der .Unzuverlässigkeit. wird durch die
Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine
beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (BverwG,
NJW 1993, 806 und NJW 1991, 1557). Der Kläger bietet zum für
die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund seines in der
Vergangenheit gezeigten Verhaltens keine ausreichende Gewähr
dafür, den ärztlichen Beruf ordnungsgemäß
auszuüben, so daß er nicht als zuverlässig
angesehen werden kann.
-
Nach § 1 BÄO
dient der Arzt in der Ausübung seines Berufes der Gesundheit
des Einzelnen und des gesamten Volkes. Im Bewußtsein dieser
Verpflichtung ist er gehalten, den ärztlichen Beruf nach den
Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben und dabei die
Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen sowie
danach zu handeln (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BÄO). Dies setzt
voraus, daß der Arzt regelmäßig im
wohlverstandenen Interesse eines Patienten neben anderem auch die
Grundlagen und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft
insgesamt zu berücksichtigen hat. Es gehört somit zur
Berufspflicht, daß der Arzt sein praktisches Handeln an der
Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten hat.
Der Kläger bietet nicht die Gewähr, dieser ärztlichen
Verpflichtung nachzukommen. Vielmehr ist aufgrund seiner bisherigen
Einlassungen davon auszugehen, daß er nicht Willens oder in
der Lage ist, sein praktisches ärztliches Handeln an der
Einsicht in alle ärztlichen Gegebenheiten auszurichten. Die
vom Kläger während des Laufes des Verwaltungsverfahrens
und des Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen zeigen,
daß er in Diagnostik und Therapie krebskranker Menschen der
von ihm begründeten Lehre der sogenannten .Neuen Medizin. den
absoluten Vorrang einräumt und andere Ansätze und
Methoden bei der Behandlung von vorneherein ausschließt. Da
der Kläger für die von ihm vertretene Lehre einen
Absolutheitsanspruch geltend macht, steht ernsthaft zu befürchten,
daß Patienten einer umfassenden Behandlung nicht zugeführt
würden.
-
Die vom Kläger
während des Laufes des Verwaltungsverfahrens und des
Gerichtsverfahrens gemachten Äußerungen zeigen, daß
der Kläger über die gesamten Jahre hinweg bis zum
heutigen Zeitpunkt einzig und allein auf die von ihm begründete
Lehre der sogenannten Neuen Medizin. fixiert ist und gegenüber
anderen Therapieformen eine unversöhnliche Haltung einnimmt.
Zum Beleg hierfür stehen die folgenden Äußerungen
des Klägers bzw. seines damaligen Prozeßbevollmächtigten,
wobei es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. So
spricht der Kläger in einem von ihm stammenden Telefax vom
17.12.1992 an das Hessische Landesprüfungsamt für
Heilberufe davon, daß er von der Behörde gezwungen
werden solle, wieder den alten überholten Kram. zu machen und
seine Patienten damit in Scharen - schulmedizynisch korrekt -
umzubringen, obwohl die Behörde wisse, daß die Patienten
nach der Neuen Medizin die zehnfache Überlebenschance hätten..
Im Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten
vom 12.08.1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. wird
ausgeführt, der Kläger habe im Bereich der Onkologie
.eine völlig ablehnende Haltung gegenüber der Medizin bei
gleichzeitigem Angebot seiner eigenen Neuen Medizin.. In seinem
Schreiben vom 06.09.2002 an das Gericht in Chambery / Frankreich
führt der Kläger aus, .die Neue Medizin sei von zwei
Universitäten nach naturwissenschaftlichen Regeln verifiziert
und damit sei die bisherige Schulmedizin falsch. Das Gericht in
Chambery versuche vergeblich, eine wissenschaftliche Leiche zu
reanimieren.. Weiterhin hat der Kläger in mehreren Schreiben
an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. aus der jüngsten
Vergangenheit den Vorwurf erhoben, ebenso wie die beklagte Behörde
wäre die für die Entscheidung zuständige
Gerichtskammer mitverantwortlich .an der vorsätzlichen
sogenannten schulmedizinischen Tötung von vielen Millionen
Patienten in Deutschland und Milliarden Patienten weltweit. (so das
Schreiben vom 21.03.2003). Schließlich lassen sich auch aus
dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Buch des
Klägers .Vermächtnis einer Neuen Medizin., Teil 1
Äußerungen entnehmen, die den vom Kläger geltend
gemachten medizinischen Alleinvertretungsanspruch belegen. So
spricht er auf Seite 7 davon, daß dieses Buch u.a. seinen
gestorbenen Patienten gewidmet sei, die .so bedrängt oder gar
mit massivem Druck gezwungen wurden, sich wieder in die sogenannte
Behandlung der herrschenden Mediziner zu begeben und dort unter
Morphium elendig zu Tode gebracht worden (seien).. In dem Vorwort
zzur 2. Bis 6. Auflage auf Seite 17 wird davon gesprochen, das Buch
sei Grundlage eines völlig neuen Verständnisses der
Medizin geworden. Die Leser hätten begriffen, .das hier eine
medizingeschichtliche Wende eines vorher für unvorstellbar
gehaltenen Ausmaßes markiert. worden sei.
-
Angesichts dieser
klaren und über Jahre hinweg gemachten Aussagen des Klägers
bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel
daran, daß der Kläger einzig und allein die von ihm
vertretene Neue Medizin als Behandlungsmöglichkeit
krebskranker Patienten anwenden und andere Therapieformen von
vorneherein von der Behandlung ausschließen würde, zumal
der Kläger vorgebracht hat, unter Anwendung der .Neuen
Medizin. würden 95% aller Patienten ohne Spät- und
Nachfolgen überleben, jedenfalls dann, wenn sie nicht zuvor
schulmedizinisch behandelt worden seien.
-
Ein weiterer Grund
für die Annahme, daß der Kläger nicht die Gewähr
dafür bietet, den ärztlichen Berufs ordnungsgemäß
auszuüben und damit als unzuverlässig anzusehen ist,
stellt die Tatsache dar, daß der Kläger in der
Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Bereiches wiederholt und
erheblich gegen Strafvorschriften verstoßen hat, weswegen er
auch rechtskräftig verurteilt wurde. Der Kläger hat auch
nachdem ihm die ärztliche Approbation bestandskräftig
entzogen worden war, mehrfach Patienten behandelt, ohne zur
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und
eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu besitzen. Er
wurde deshalb mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln
vom 12.02.1993 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf
Bewährung verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des
Amtsgericht Köln vom 09.09.1997 wurde der Kläger zu einer
weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
verurteilt. Anders verhält es sich jedoch mit dem in Sachen
Olivia Pilhar erhobenen Vorwürfen der unerlaubten Ausübung
der Heilkunde sowie der fahrlässigen Körperverletzung.
Diese Tatvorwürfe, insbesondere der der fahrlässigen
Körperverletzung, der Anlaß für die Aussetzung des
verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens war, konnte bis zum heutigen
Tage nicht strafrechtlich geklärt werden, da der Kläger
sich der Durchführung dieses Strafverfahrens dadurch entzogen
hat, daß er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hat. Diese
Tatvorwürfe können deshalb nicht Gegenstand der
vorzunehmenden rechtlichen Würdigung sein, ohne daß dies
allerdings von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Denn der
Kläger hat unabhängig hiervon ein Fehlverhalten gezeigt,
das gerade in Bezug auf die Ausübung des ärztlichen
Berufes von Bedeutung ist, nämlich die Ausübung der
Heilkunde ohne erforderliche Erlaubnis. Dies läßt auf
eine Neigung bei dem Kläger schließen, sich über
bestehende Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, wenn sie mit seinen
Vorstellungen und Zielen nicht zu vereinbaren sind. Das Vorliegen
einer solchen Einstellung steht jedoch der Annahme entgegen, der
Kläger biete die Gewähr, zukünftig den ärztlichen
Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
-
Da nach alledem der
Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer
ärztlichen Approbation nicht erfüllt, ist die zwingende
Rechtsfolge, daß ihm die begehrte Approbation zu entsagen
ist. Der in der Versagung der Approbation liegende Eingriff in die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den Erhalt
einer ordnungsgemäßen ärztlichen Versorgung und den
Schutz der Patienten sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig,
ohne daß es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung
mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und
Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeiten
bedürfte (vgl. BverwG, NJW 1999, 3425, 3426 betreffend dem
Widerruf einer ärztlichen Approbation).
-
Da es sich bei der
Erteilung bzw. Versagung einer Approbation als Arzt um eine
gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung
handelt, ist es ohne Erheblichkeit, daß das Hessische
Landesprüfungsamt für Heilberufe seine ablehnende
Entscheidung nicht auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sondern auf Nr. 3
BÄO gestützt hat, wonach Erteilungsvoraussetzung ist, daß
der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Beufes ungeeignet ist.
-
Der Kläger hat
als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO).
-
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §
167 VwGO I. V. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.